Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 10.10.2005 - 4 B 56.05

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bebauungsplan. bauliche Nutzung. Art und Maß der baulichen Nutzung. Festsetzung von Baugebieten. Baugebiet. Gemeinbedarfsfläche. Flächen für den Gemeinbedarf

 

Leitsatz (amtlich)

Jedenfalls seit In-Kraft-Treten des BBauG 1976 kann das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan nicht nur für Baugebiete im Sinne der BauNVO, sondern auch für Flächen festgesetzt werden, deren Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 BauGB – hier Nr. 5 (Flächen für den Gemeinbedarf) – bestimmt wird.

 

Normenkette

BBauG 1960 § 9 Abs. 1 Nr. 1a; BBauG 1976 § 2 Abs. 8, § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 5; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 9a; BauNVO § 1 Abs. 2, § 16 ff.

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 21.06.2005; Aktenzeichen 7 A 3611/04)

VG Köln (Entscheidung vom 08.06.2004; Aktenzeichen 2 K 6971/02)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen zu 1 a) und b) tragen als Gesamtschuldner 85 Hundertstel, die Klägerin zu 2 15 Hundertstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28 000 € festgesetzt.

 

Gründe

Nachdem der anwaltlich vertretene Kläger H… K… verstorben ist, ist das Verfahren nach § 173 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO mit der Klägerin zu 1 b) als Miterbin fortzusetzen. Die Klägerin zu 1 a) als weitere Miterbin ist als originäre Rechtsmittelführerin ohnehin Prozesspartei.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerinnen beimessen, noch weicht das Berufungsurteil von einer divergenzfähigen Entscheidung ab. Die Rügen, welche die Beschwerde an die Ausführungen des Berufungsgericht zur Wirksamkeit der 1. Änderung des Bebauungsplans 84/3 – Schulzentrum Herkenrath – der Stadt Bergisch Gladbach vom 11. Mai 1978 knüpft, greifen nicht durch. Es kann deshalb offen bleiben, ob bezüglich der vorinstanzlichen Darlegungen zur Wirksamkeit des Bebauungsplans 84/3 der ehemaligen Stadt Bensberg vom 18. Juli 1974, auf die die angefochtene Entscheidung hilfsweise gestützt sind, ein Zulassungsgrund gegeben ist.

1. Die Frage, ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse) für eine Gemeinbedarfsfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig sind, führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie lässt sich nämlich anhand der gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres im bejahenden Sinne beantworten.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des hier maßgeblichen BBauG 1976 (wortgleich mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Art und das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden. Da die Art der baulichen Nutzung nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1997 – BVerwG 4 BN 23.97 – BRS 59 Nr. 71) nicht nur durch die Festsetzung von Baugebieten im Sinne der BauNVO, sondern auch durch Festsetzungen aufgrund einzelner Bestimmungen des § 9 Abs. 1 BBauG 1976/BauGB bestimmt werden kann, gibt es keinen Grund, die Zulässigkeit von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nach den §§ 16 ff. BauNVO auf Bebauungspläne zu beschränken, die ein Baugebiet im Sinne der BauNVO ausweisen. Der Senat pflichtet daher dem Berufungsgericht und dem überwiegenden Teil des Schrifttums (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 9 Rn. 14; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 9 Rn. 96; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 Rn. 9; Bracher, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, S. 96, Rn. 237 f.) darin bei, dass der Bebauungsplan Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung auch für Flächen treffen darf, deren Nutzungsart – wie hier – auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976/BauGB festgesetzt worden ist.

Die aufgeworfene Rechtsfrage hat nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das OVG Bremen in seinem Urteil vom 15. September 1970 – I BA 25/70 – (BRS 23 Nr. 9) angenommen hat, jedenfalls die Vorschriften der BauNVO über das Maß der baulichen Nutzung bezögen sich nur auf Baugebiete und seien ebenso wie die Bestimmungen über die Art der baulichen Nutzung auf Baugrundstücke für den Gemeinbedarf unmittelbar nicht anwendbar, und der VGH Mannheim in seinem Beschluss vom 27. Januar 1972 – II 217/70 – (BRS 25 Nr. 18) die Anwendbarkeit der Vorschriften der BauNVO auf ausgewiesene Baugebiete nach § 1 Abs. 2 BauNVO beschränkt hat. Es bedarf keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens, um die Feststellung zu treffen, dass die beiden Entscheidungen, die zum BBauG 1960 ergangen sind, jedenfalls nicht der Rechtslage seit In-Kraft-Treten des BBauG 1976 entsprechen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 a) BBauG 1960 setzte der Bebauungsplan für das “Bauland” die Art und das Maß der baulichen Nutzung fest, und es mag sein, dass nur Baugebiete nach der BauNVO Bauland waren (so Gaentzsch, a.a.O., § 9 Rn. 14). Seitdem § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB neu formuliert worden ist, sind Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen freilich generell zulässig und nicht nur in Plänen für ein Baugebiet nach § 1 Abs. 2 BauNVO. Die Rechtsgrundlage für den Erlass der BauNVO, § 2 Abs. 8 BBauG 1976 (jetzt: § 9a BauGB), bleibt dahinter nicht zurück, weil sie die zuständige Stelle in Nr. 1 a) und b) ermächtigte, Vorschriften über Darstellungen und Festsetzungen “in den Bauleitplänen” über die Art und das Maß der baulichen Nutzung zu erlassen. Das Berufungsgericht hebt zutreffend hervor, dass eine Einschränkung auf die “Baugebiete” wie in Nr. 2 nicht erfolgt ist.

2. Wegen der Frage nach der Zulässigkeit einer Doppelfestsetzung in Form einer Ausweisung ein und desselben Bereichs als Gemeinbedarfsfläche und zugleich als Baugebiet ist die Revision nicht zuzulassen, weil sich die Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Berufungsgericht ist in Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplans 84/3 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rat der Stadt Bergisch Gladbach das Gelände des Schulzentrums Herkenrath entgegen der Bezeichnung “MI” nicht als Mischgebiet, sondern ausschließlich als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen hat. Hieran ist der Senat gebunden, da Bebauungspläne dem irrevisiblen Landesrecht angehören. Revisible Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung stellen sich nicht, weil Auslegungsregeln, die bei der Interpretation von Landesrecht herangezogen worden sind, ihrerseits dem Landesrecht zuzurechnen sind (BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 – BVerwG 7 C 125.86 – Buchholz 442.01 § 45 a PBefG Nr. 2; BVerwG, Beschluss vom 6. September 1999 – BVerwG 11 B 13.99 – juris). Dass ausnahmsweise etwas anderes, nämlich eine Zuordnung zum Bundesrecht in Betracht kommt, weil die Auslegung offenbar willkürlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 – BVerwG 7 C 125.86 – a.a.O.), lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

3. Die Divergenzrüge bleibt erfolglos, weil sich die angeblich voneinander abweichenden Rechtssätze aus dem Urteil des Senats vom 18. September 2003 – BVerwG 4 CN 3.02 – (NVwZ 2004, 229) und der Berufungsentscheidung nicht auf dieselbe Rechtsvorschrift beziehen (vgl. zum Erfordernis der Identität der Rechtsnormen z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 – BVerwG 6 B 65.98 – NVwZ-RR 1999, 745). Die Beschwerde entnimmt den Ausführungen unter II. 2. b) des zitierten Senatsurteils den Rechtssatz, dass zur Auslegung des Inhalts eines Bebauungsplans nicht auf die Aufstellungsvorgänge zurückgegriffen werden darf. Die in Bezug genommenen Darlegungen verhalten sich freilich zur Auslegung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB. Um einen solchen Plan geht es hier nicht. Im Übrigen hat der Senat seinerzeit auch nicht den Rechtssatz formuliert, den die Beschwerde dem Urteil beilegt, sondern die Aussage getroffen, dass zur Auslegung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht auf den Durchführungsvertrag zurückgegriffen werden darf, weil er nicht Bestandteil der Bauleitplanung ist und von anderen Planbetroffenen nicht eingesehen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO, § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Gatz, Dr. Philipp

 

Fundstellen

BauR 2006, 335

ZAP 2006, 203

Städtetag 2006, 41

BBB 2006, 46

BRS-ID 2006, 6

FSt 2006, 429

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 4.1.3 Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung (§ 3 TV EntgO Bund)
    1
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 84 BPersVG (und ... / 3.10.6 Disziplinarklage
    1
  • Altersgrenze / 2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 1a TVöD
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Vergütungsgruppe I a
    0
  • Anlage 1a zum BAT VKA / Vergütungsgruppe Vlll
    0
  • Ausbildung / 2.3.2.2 Freistellung gem. § 12a TVAöD
    0
  • Aushilfen (BAT) / 4.1.3 Haushaltsnahme geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse
    0
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 2.1 Abrechnung der monatlichen Entgelte
    0
  • Digitalisierung / 1.4.4 Ausschlusstatbestände
    0
  • Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 12.3.3 Entgeltgruppen 7, 8, 9a
    0
  • Entgeltordnung VKA / VI. Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 46-48 BPersVG ( ... / 1 Bundesrecht
    0
  • Jansen, SGB VI § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten ... / 2.1 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
    0
  • Kinderbezogene Entgeltbestandteile / 1.1.2.1 Anspruchsberechtigung übergeleiteter Beschäftigter
    0
  • Laufbahnverordnung Rheinland-Pfalz / Anlage 3 (zu § 41 Abs. 3) Vertrag
    0
  • Sommer, SGB V § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes / 2.3.4.1.3 Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit
    0
  • Sozial- und Erziehungsdienst / 12.4 Regenerationstage
    0
  • Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 305 Einbeziehung allgemei ... / 1 Allgemeines
    0
  • Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 306 Rechtsfolgen bei Nich ... / 1.1 Allgemeines
    0
  • Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 65 Geschäftsführung / 2.1.2.1 Allgemeines
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Praxisleitfaden: Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung
Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung: Chancen nutzen, Herausforderungen meistern! Petra Henning zeigt, wie Transformation gelingt – mit klaren Ansätzen, Best Practices und praxisnahen Lösungen. Für effiziente Services und rechtssichere Umsetzung.


Baunutzungsverordnung / § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete
Baunutzungsverordnung / § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete

  (1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als   1. Wohnbauflächen (W)   2. gemischte Bauflächen ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren