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BVerwG Beschluss vom 10.08.2015 - 5 B 48.15

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Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 28.04.2015; Aktenzeichen 12 S 15/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. April 2015 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

Rz. 1

Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (1.) und des Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Rz. 2

1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Rz. 3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt auch, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und in der Beschwerdebegründung aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2012 – 5 B 58.11 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

Rz. 4

Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,

„ob die Rechtswidrigkeit einer Jugendhilfemaßnahme, für die gem. § 91 SGB VIII ein Kostenbeitrag erhoben wird, grundsätzlich und nicht nur in Fällen der so genannten „Negativevidenz” bereits im Rahmen der Auskunftsverpflichtung nach § 97a SGB VIII eingewendet werden kann, oder ob dieser Einwand erst im Rahmen der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag durch Leistungsbescheid gem. § 92 Abs. 2 und 94 SGB VIII erfolgen kann” (Beschwerdebegründung S. 1).

Rz. 5

Dazu legt die Beschwerde zwar dar, dass diese Frage entscheidungserheblich sei. Sie genügt aber jedenfalls deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil sich die Beschwerdebegründung nicht mit den einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt.

Rz. 6

Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 10) hat zur Begründung, warum sich der Kläger ohne Erfolg gegen das Auskunftsverlangen hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse wende, auf die Gründe im Urteil der Vorinstanz Bezug genommen und sich diese zu eigen gemacht. Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung, dass die Rechtswidrigkeit der ergriffenen Maßnahme – abgesehen von Fällen der sogenannten Negativevidenz – nicht gegen die Auskunftspflicht nach § 97a Abs. 1 SGB VIII, sondern erst gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag eingewandt werden könne, unter Hinweis auf die aus seiner Sicht einhellige Rechtsprechung und Literatur eingehend begründet (UA S. 4 f.). Es hat unter anderem ausgeführt, diese Betrachtung entspreche dem normativen Regelungskonzept des Gesetzgebers, der die Auskunftspflicht von nur wenigen sachlichen und personellen Tatbestandsvoraussetzungen abhängig gemacht und die grundsätzliche Auskunftsverpflichtung nur zugunsten eines beschränkten Auskunftsverweigerungsrechts durchbrochen habe. Auch die ersatzweise bestehende Auskunftspflicht des Arbeitgebers (§ 97a Abs. 4 SGB VIII) könne mit der vom Kläger befürworteten Auslegung schwerlich in Einklang gebracht werden. Das zugrunde gelegte Verständnis des § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII führe im Übrigen, wie das Verwaltungsgericht weiter ausführt (UA S. 5), zu sachgerechten Ergebnissen.

Rz. 7

Mit keiner dieser Erwägungen hat sich die Beschwerde in der Beschwerdebegründung auseinandergesetzt. Soweit der Kläger im vorangegangenen Berufungsverfahren auf derlei Aspekte eingegangen sein sollte, ändert dies an dem Darlegungsmangel im Beschwerdeverfahren nichts. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich das Vorbringen, das gegebenenfalls zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde geeignet sein könnte, aus den Akten herauszufiltern. Vielmehr ist der Kläger gehalten, das für die Beschwerde erhebliche Vorbringen substantiiert in der Beschwerdebegründung auszuführen, so dass etwa auch (pauschale) Verweisungen auf vorinstanzliches Vorbringen – an denen es hier überdies fehlt – den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1993 – 1 B 179.93 – Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 13).

Rz. 8

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Rz. 9

Der Rüge der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe die vom Kläger „mit Schriftsatz vom 27.04.2015 vorbereiteten und in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt” (Beschwerdebegründung S. 2 f.), greift nicht durch. Das Vorbringen der Beschwerde genügt nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines entsprechenden Verfahrensfehlers zu stellen sind.

Rz. 10

Die Ablehnung von Beweisanträgen (im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO) verstößt zwar gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), wenn diese im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2014 – 5 B 19.14 – juris Rn. 18 m.w.N.). Dass ein solcher Fall hier vorliegt, hat die Beschwerde jedoch nicht aufgezeigt. Die Ablehnung eines Beweisantrags findet unter anderem dann im Prozessrecht eine Stütze, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entspr.), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 – 6 C 49.84 – BVerwGE 70, 216 ≪221 f.≫; Beschluss vom 22. März 2010 – 2 B 6.10 – juris Rn. 6 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels, dass substantiiert aufgezeigt wird, warum es auf die beantragte Beweiserhebung rechtserheblich ankommen sollte. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Rz. 11

Die Beschwerde macht geltend, die vom Kläger gestellten Beweisanträge dienten zum einen zur Klärung der Frage, „ob die dem Auskunftsersuchen zugrunde liegende Inobhutnahme wegen Widerspruchs der alleinsorgeberechtigten Mutter entweder durch Rückgabe der Kinder sofort hätte beendet werden müssen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) oder unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl der Kinder hätte herbeigeführt werden müssen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII)” und zum anderen zur Klärung, „ob die behaupteten Unterbringungskosten verhältnismäßig waren”. Dabei geht die Beschwerde davon aus, die Klärung der vorgenannten Fragen sei ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs geboten, weil dieser der Auffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt sei, wonach die Rechtswidrigkeit der Jugendhilfemaßnahme im Fall der Negativevidenz gegen die Auskunftspflicht eingewendet werden könne. Beide Beweisanträge hätten zur Klärung dienen können, ob die zugrunde liegende Inobhutnahme rechtswidrig gewesen sei.

Rz. 12

Damit verkennt die Beschwerde jedoch den vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten rechtlichen Maßstab, unter welchen Voraussetzungen von einer Negativevidenz auszugehen ist. Ausweislich der Entscheidungsgründe (UA S. 10) nimmt der Verwaltungsgerichtshof eine solche nur an, wenn offensichtlich ist oder feststeht, dass eine Kostenlast nicht besteht, wenn also – wie der Verwaltungsgerichtshof durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck bringt – „offen zu Tage tritt, dass die ergriffene kinder- oder jugendhilferechtliche Maßnahme rechtswidrig, ja objektiv willkürlich war, und deshalb klar und zweifelsfrei ersichtlich ist, dass eine Kostenbeitragslast unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt wird begründet werden” kann (UA S. 5).

Rz. 13

Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab hat die Beschwerde nicht schlüssig dargelegt, dass es danach auf die vom Kläger gestellten Beweisanträge entscheidungserheblich ankam. Vielmehr liegt die gegenteilige Annahme nahe, weil weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die beantragte Beweisaufnahme zur Ermittlung von Tatsachen geeignet war, deren Feststellung zu der rechtlichen Bewertung hätte führen können, dass die ergriffene kinder- oder jugendhilferechtliche Maßnahme objektiv willkürlich gewesen ist. Jedenfalls wird von der Beschwerde nicht hinreichend aufgezeigt, dass die beantragte Beweisaufnahme ein entsprechendes Ergebnis objektiver Willkürlichkeit hätte erbringen oder die rechtliche Bewertung einer offensichtlichen oder gar feststehenden Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme hätte tragen können. Überdies lässt die Beschwerde außer Acht, dass sich der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch insoweit zu eigen gemacht hat, als dieses in Anwendung des vorgenannten rechtlichen Maßstabs ausgeführt hat, es spreche „alles dafür, dass die Inobhutnahme der Kinder des Klägers – mindestens zeitweise – rechtmäßig war, was sich im Einzelnen aus den plausiblen und vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen Darstellungen der fallführenden Fachkraft vom 04.05.2011 (BI. 101 bis 103 der Behördenakte)” ergebe.

Rz. 14

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.

Rz. 15

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

 

Unterschriften

Vormeier, Dr. Störmer, Dr. Fleuß

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8393075

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