Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 09.12.2011 - 9 B 44.11

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Urteil vom 24.11.2010; Aktenzeichen 8 A 10.40013)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 105 000 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

 1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Rz. 2

 a) Die Frage,

“Inwieweit sind Summationswirkungen eines noch nicht genehmigten Vorhabens im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen?”,

bedarf keiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren. Sie lässt sich, soweit sie über den vorliegenden Fall hinaus überhaupt verallgemeinerungsfähig ist, ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten.

Rz. 3

 Aus Art. 13c Abs. 2 BayNatSchG, § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL ergibt sich, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets einzubeziehen hat, die sich durch ein Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ergeben können. Dazu müssen die Auswirkungen der anderen Pläne oder Projekte und damit das Ausmaß der Summationswirkung aber verlässlich absehbar sein. Das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die hierfür erforderliche Zulassung erteilt ist (Urteile vom 21. Mai 2008 – BVerwG 9 A 68.07 – Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21 und vom 14. Juli 2011 – BVerwG 9 A 12.10 – juris Rn. 81). An der gebotenen Gewissheit fehlt es, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht absehbar ist, ob und wann das weitere Projekt realisiert werden wird. Das ist in der Regel der Fall bei Straßen, die im gültigen Bedarfsplan für Bundesfernstraßen von 2004 als Straße des “weiteren Bedarfs” dargestellt sind (vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2008 – BVerwG 9 VR 19.08 – Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 4 Rn. 9). So liegt es hier. In einem solchen Fall kommt es auch nicht darauf an, dass eine Straße des weiteren Bedarfs mit festgestelltem hohen ökologischen Risiko bewertet wurde. Denn diese Bewertung bedeutet nur, dass ökologische Konflikte erkannt sind, aber auf der Ebene der Bundesverkehrswegeplanung nicht ausgeräumt werden konnten und auf der Ebene der Fachplanung zu bewältigen sind. Die einer solchen Bewertung zu Grunde liegende FFH-Verträglichkeitseinschätzung auf der Ebene der Bundesverkehrswegeplanung hat zudem andere Inhalte zum Gegenstand als die formelle FFH-Verträglichkeitsprüfung auf der Ebene der Planfeststellung (vgl. dazu Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 – BVerwGE 107, 1 ≪9 f.≫ sowie die Begründung zur Fünften Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes, BTDrucks 15/1657, S. 12). Demzufolge sind auch die Wirkungen, die von einer solchen Straße auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes “Isental mit Nebenbächen” ausgehen können, nicht abzuschätzen.

Rz. 4

 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Planfeststellungsbeschluss für die Verkehrsprognose 2025 die Belastungen durch die B 15 neu zwischen BAB 92 und BAB 94 berücksichtigt sind (S. 177). Abgesehen davon, dass die Beschwerde in diesem Zusammenhang einen fallübergreifenden Klärungsbedarf nicht konkret aufzeigt, fehlt es an dem von ihr beanstandeten Wertungswiderspruch. Auch in eine Verkehrsprognose müssen Maßnahmen, deren Realisierung nicht absehbar ist, nicht eingestellt werden. Wird gleichwohl im Interesse des Schutzes von Planbetroffenen höchst vorsorglich (“Worst-case”-Betrachtung) eine Prognose erstellt, die die von einer solchen Straße ausgehende Lärmbelastung berücksichtigt, zwingt dies nicht zu der Annahme, bei einer FFH-Verträglichkeitsprüfung müssten in ähnlicher Weise potentielle Beeinträchtigungen prognostiziert werden.

Rz. 5

 b) Auch die weitere Frage,

“Inwieweit sind im Rahmen eines Trassenvergleiches Kosten aus dem Blickwinkel des ‘Blicks nach vorn’ im Sinne eines ‘Worst-case-Szenarios’ in die Abwägungsentscheidung einzustellen?”,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich nicht im Sinne eines allgemein gültigen Rechtssatzes, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beantworten lässt.

Rz. 6

 Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob bei einem Vergleich verschiedener Trassenvarianten die Kosten berücksichtigt werden müssen, die sich in einem Folgeabschnitt ergeben können, wenn sich ein von der Planfeststellungsbehörde zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines FFH-Gebietes entwickeltes “Worst-case-Szenario” realisieren würde.

Rz. 7

 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Auswahl unter verschiedenen für ein Vorhaben infrage kommenden Trassenvarianten ungeachtet hierbei zu berücksichtigender rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung ist, in die alle Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge in sie einzustellen sind. Dabei ist gesetzlich weder vorprogrammiert, welche Belange bei der Planung abwägungsrelevant sind, noch, mit welchem Gewicht sie bei der Abwägung zu Buche schlagen. Vielmehr bleibt es dem Planungsträger vorbehalten, die jeweils positiv oder negativ betroffenen Belange zu ermitteln und mit dem Gewicht, das ihnen im Einzelfall zukommt, in die Abwägung einzustellen (Urteil vom 7. März 1997 – BVerwG 4 C 10.96 – BVerwGE 104, 144 ≪148≫). Es liegt danach auf der Hand, dass die Frage, ob bei der Kostenermittlung eine “Worst-case-Betrachtung” anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalles abhängt, insbesondere davon, für wie wahrscheinlich der Eintritt eines bestimmten, die Kosten beeinflussenden Ereignisses gehalten wird. Hierauf hat auch der Verwaltungsgerichtshof abgestellt, der bei der Beurteilung des Kostenvergleichs der jeweils aus mehreren Abschnitten bestehenden Trassenvarianten Dorfen und Haag eine teilweise Einhausung im Abschnitt Heldenstein der Trasse Dorfen als “äußerst unwahrscheinlich” bezeichnet hat. Verfahrensrügen hat die Beschwerde gegen diese Feststellung nicht erhoben.

Rz. 8

 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Bier, Buchberger, Prof. Dr. Korbmacher

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2857266

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Lohnabrechnung

Die wichtigsten Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

mehr

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch

Statusfeststellungsverfahren

mehr

Bargeld

Märzklausel

mehr

Wahl Urne

Betriebsratswahl

mehr

Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme

Kommunaler Haushalt - Forderungen und Forderungsmanagement

mehr

Schild Welcome in Buero

Digitales Onboarding

mehr

Geschäftsleute halten Schild mit Fragezeichen vor ihren Kopf

Scheinselbstständigkeit

mehr

Männer in weißen Overals in der Umkleidekabine

Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

mehr

Downloads

Personalmagazin 10/2025 HR-Software

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus: Kanzleien im Arbeitsrecht 2023

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Energiewende in Kommunen
Energiewende in Kommunen

Die Energiewende ist keine Option, sondern eine kommunale Pflichtaufgabe. Das Buch bietet einen Überblick über das Thema Wärmeplanung – von zukünftigen Energiequellen und finanziellen Aspekten bis hin zur Einbindung der Bürger und konkreten Berechnungen. Mit Beispielen gelungener Projekte.


BVerwG 4 A 9.97
BVerwG 4 A 9.97

  Entscheidungsstichwort (Thema) Naturschutzverband. Klagebefugnis. Vogelschutzgebiet. Schutzstatus. Schutzregime. Flora-Fauna-Habitat. Präklusion. Postulationsfähigkeit. Planungskonzept. Bedarfsplan. Streckenabschnitt. Trassenführung. Linienbestimmung. ...

4 Wochen testen

Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren