Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Aktenzeichen LB 1883/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, „ob § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vereinbar ist”. Sie macht hierzu geltend, der vorliegende Fall biete Anlass, im Hinblick auf die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch das Berufungsgericht, die sich an die geltende Rechtsprechung halte, erneut „die Verfassungskonformität der Norm bzw. ihre verfassungsgemäße Anwendung revisionsrechtlich zu prüfen”. Das Berufungsgericht sehe den Schutz nach dieser Bestimmung nur dann als geboten an, wenn jeder Angehörige einer Volksgruppe, die als ethnische Minderheit (wie insbesondere Roma und Aschkali) mit Übergriffen durch einen Teil der albanischen Mehrheitsbevölkerung rechnen müssten, bei einer Abschiebung in den Kosovo gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Demgegenüber führe der UNHCR in seinem Bericht vom Mai 2001 zur Abschiebung von Roma und anderen Minderheiten aus, die Zeit scheine nicht reif für den Beginn einer zwangsweisen Rückkehr dieses schutzbedürftigen Personenkreises; zudem verletze die zwangsweise Rückkehr bedrohter Personen möglicherweise Art. 33 GFK sowie Art. 2 und 3 EMRK.
Mit diesem Vorbringen wird eine für das Ausgangsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage bereits deshalb nicht aufgezeigt, weil die Beschwerde schon nicht darlegt, dass die Kläger zu einer der bei einer Rückkehr im Kosovo besonders gefährdeten ethnischen Minderheitsgruppen gehören. Außerdem setzt sie sich nicht mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts dazu auseinander, dass eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG für Roma und Aschkali trotz einer für sie bestehenden extremen Gefahrenlage nicht in Betracht kommt, weil sie tatsächlich durch eine Erlassregelung geschützt sind und nicht mit ihrer Abschiebung rechnen müssen (BA S. 7 ff.).
Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht im Übrigen – was die Beschwerde zwar nicht ausführt, das Verwaltungsgericht aber bejaht hat – offen lassen, ob die Kläger Angehörige des Volkes der Roma sind. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur verfassungskonformen Handhabung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das Urteil vom 12. Juli 2001 – BVerwG 1 C 2.01 – NVwZ 2001, 1420 ≪zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen≫), ohne dass insoweit ein erneuter oder ergänzender Klärungsbedarf dargetan oder erkennbar wäre. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde ohne nähere Auseinandersetzung mit der angegriffenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 23. Februar 2000 – BVerwG 9 B 65.00 – ≪juris≫, vom 7. März 2000 – BVerwG 9 B 86.00 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 30 und vom 12. April 2001 – BVerwG 1 B 21.01 – Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 3) deren erneute rechtsgrundsätzliche Überprüfung begehrt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F., § 134 BRAGO.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Hund, Richter
Fundstellen