Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 06.02.2002 - 1 B 300.01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Aktenzeichen LB 1883/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, „ob § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vereinbar ist”. Sie macht hierzu geltend, der vorliegende Fall biete Anlass, im Hinblick auf die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch das Berufungsgericht, die sich an die geltende Rechtsprechung halte, erneut „die Verfassungskonformität der Norm bzw. ihre verfassungsgemäße Anwendung revisionsrechtlich zu prüfen”. Das Berufungsgericht sehe den Schutz nach dieser Bestimmung nur dann als geboten an, wenn jeder Angehörige einer Volksgruppe, die als ethnische Minderheit (wie insbesondere Roma und Aschkali) mit Übergriffen durch einen Teil der albanischen Mehrheitsbevölkerung rechnen müssten, bei einer Abschiebung in den Kosovo gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Demgegenüber führe der UNHCR in seinem Bericht vom Mai 2001 zur Abschiebung von Roma und anderen Minderheiten aus, die Zeit scheine nicht reif für den Beginn einer zwangsweisen Rückkehr dieses schutzbedürftigen Personenkreises; zudem verletze die zwangsweise Rückkehr bedrohter Personen möglicherweise Art. 33 GFK sowie Art. 2 und 3 EMRK.

Mit diesem Vorbringen wird eine für das Ausgangsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage bereits deshalb nicht aufgezeigt, weil die Beschwerde schon nicht darlegt, dass die Kläger zu einer der bei einer Rückkehr im Kosovo besonders gefährdeten ethnischen Minderheitsgruppen gehören. Außerdem setzt sie sich nicht mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts dazu auseinander, dass eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG für Roma und Aschkali trotz einer für sie bestehenden extremen Gefahrenlage nicht in Betracht kommt, weil sie tatsächlich durch eine Erlassregelung geschützt sind und nicht mit ihrer Abschiebung rechnen müssen (BA S. 7 ff.).

Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht im Übrigen – was die Beschwerde zwar nicht ausführt, das Verwaltungsgericht aber bejaht hat – offen lassen, ob die Kläger Angehörige des Volkes der Roma sind. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur verfassungskonformen Handhabung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das Urteil vom 12. Juli 2001 – BVerwG 1 C 2.01 – NVwZ 2001, 1420 ≪zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen≫), ohne dass insoweit ein erneuter oder ergänzender Klärungsbedarf dargetan oder erkennbar wäre. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde ohne nähere Auseinandersetzung mit der angegriffenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 23. Februar 2000 – BVerwG 9 B 65.00 – ≪juris≫, vom 7. März 2000 – BVerwG 9 B 86.00 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 30 und vom 12. April 2001 – BVerwG 1 B 21.01 – Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 3) deren erneute rechtsgrundsätzliche Überprüfung begehrt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F., § 134 BRAGO.

 

Unterschriften

Eckertz-Höfer, Hund, Richter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI707520

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Lohnabrechnung

Die wichtigsten Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

mehr

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch

Statusfeststellungsverfahren

mehr

Bargeld

Märzklausel

mehr

Wahl Urne

Betriebsratswahl

mehr

Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme

Kommunaler Haushalt - Forderungen und Forderungsmanagement

mehr

Schild Welcome in Buero

Digitales Onboarding

mehr

Geschäftsleute halten Schild mit Fragezeichen vor ihren Kopf

Scheinselbstständigkeit

mehr

Männer in weißen Overals in der Umkleidekabine

Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

mehr

Downloads

Personalmagazin 10/2025 HR-Software

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus: Kanzleien im Arbeitsrecht 2023

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Energiewende in Kommunen
Energiewende in Kommunen

Die Energiewende ist keine Option, sondern eine kommunale Pflichtaufgabe. Das Buch bietet einen Überblick über das Thema Wärmeplanung – von zukünftigen Energiequellen und finanziellen Aspekten bis hin zur Einbindung der Bürger und konkreten Berechnungen. Mit Beispielen gelungener Projekte.


BVerwG 9 B 65.00
BVerwG 9 B 65.00

  Verfahrensgang OVG Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 8 A 11815/99)   Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. November 1999 wird verworfen. Der ...

4 Wochen testen

Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren