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BVerwG Beschluss vom 05.09.2000 - 7 B 120.00

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Verfahrensgang

VG Dresden (Aktenzeichen 1 K 1907/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. März 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde muss erfolglos bleiben; dem Beschwerdevorbringen lassen sich Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde die von ihr behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt hat. Jedenfalls verkennt die Beschwerdeführerin, soweit sie aus der seinerzeitigen wirtschaftlichen Einheit der zu der Hofstelle gehörenden Grundstücke einen Funktionszusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu § 1 Abs. 2 VermG (vgl. Urteil vom 5. März 1998 – BVerwG 7 C 13.97 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 141) ableiten will, dass es bei dieser Vorschrift gerade nicht um die Rückgabe von Unternehmen, sondern um die Rückgabe bebauter Grundstücke geht, bei der allein der bauliche, nicht jedoch der unternehmensbezogene Funktionszusammenhang von Bedeutung ist. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, soweit sie die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung über den in § 1 Abs. 2 VermG verwendeten Grundstücksbegriff an der grundrechtlichen Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG messen will, dass die Vorschriften des Vermögensgesetzes über die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Vermögenswerten ihre Grundlage im Rechts- und Sozialstaatsprinzip haben und damit nicht in den Schutzbereich des Artikels 14 GG fallen (vgl. BVerfGE 84, 90 ≪126≫). Aus diesem Grunde ist – von allem anderen abgesehen – auch auf den von der Beschwerde unter C. I. der Beschwerdebegründung gerügten Verfahrensfehler nicht weiter einzugehen. Mit den Ausführungen zu C. II. macht die Beschwerde keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe geltend, sondern behauptet vielmehr, dass eine Zulassung der Revision auch dann erfolgen müsse, wenn das Urteil der Vorinstanz in der Sache fehlerhaft sei und bei einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz aufgehoben werden müsse. Die Beschwerde leitet dies ab aus dem zu § 554 b Abs. 1 ZPO ergangenen Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 (BVerfGE 54, 277 ≪296≫). Diese Rechtsauffassung ist jedoch ersichtlich rechtsirrig. Ganz abgesehen davon, dass § 554 b ZPO die Entscheidung des Revisionsgerichts über eine zulässigerweise eingelegte Revision, nicht aber die Entscheidung über deren Zulassung betrifft, kann der Gesetzgeber in den einzelnen Gerichtszweigen den Zugang zum Revisionsgericht den jeweiligen sachlichen Gegebenheiten entsprechend unterschiedlich regeln. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Dr. Bardenhewer, Kley

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566571

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