Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 01.07.2009 - 2 B 36.09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 13.01.2009; Aktenzeichen 4 S 2644/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 775,60 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

Rz. 2

 1. Die Klägerin steht als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Beklagten. Sie war vom Tag ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe am 29. Oktober 2004 bis zum 31. Januar 2005 aus familiären Gründen ohne Dienstbezüge beurlaubt. Die Klägerin macht für die Zeit bis 31. Dezember 2007 einen Anspruch auf monatliche Sonderzahlungen, für Januar 2008 einen Anspruch auf Besoldung ohne Absenkung von 4 % geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und zur Begründung vor allem auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des Landessonderzahlungsgesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes abgestellt. Danach erhielten Beamte in einem Eingangsamt ab der Besoldungsgruppe A 12 bis 31. Dezember 2007 Sonderzahlungen, danach die volle Besoldung nur, wenn ihnen spätestens am Stichtag 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben bzw. ein Anspruch auf Dienstbezüge entstanden war. Dies sei nicht der Fall, wenn zwar das Beamtenverhältnis vor diesem Stichtag begründet worden sei, der Dienstherr aber erstmals nach diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen sei, Dienstbezüge zu zahlen.

Rz. 3

 2. Mit der Beschwerde wirft die Klägerin die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam auf, ob Ansprüche auf monatliche Sonderzahlung, seit 1. Januar 2008 auf die volle, nicht um 4 % abgesenkte Besoldung immer dann bestehen, wenn das Beamtenverhältnis bis zum 31. Dezember 2004 begründet wurde.

Rz. 4

 Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫ = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage nicht erfüllt. Denn diese Frage kann aufgrund des Wortlauts der gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung des Senats zur Bedeutung des Gesetzeswortlauts im Besoldungsrecht ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden.

Rz. 5

 Es entspricht einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, dass Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (Urteil vom 28. April 2005 – BVerwG 2 C 1.04 – BVerwGE 123, 308 ≪310≫ = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1; stRspr). Bei der Auslegung der Besoldungsgesetze kommt dem Wortlaut besondere Bedeutung zu. Der Anwendungsbereich besoldungsrechtlicher Regelungen kann nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitert oder ergänzt werden. Daher ist insbesondere die analoge Anwendung derartiger Regelungen ausgeschlossen. Der Wille des Gesetzgebers kann nur berücksichtigt werden, wenn er im Gesetzeswortlaut deutlich Ausdruck gefunden hat (Urteile vom 22. März 1990 – BVerwG 2 C 11.89 – Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10; vom 26. Januar 2006 – BVerwG 2 C 43.04 – BVerwGE 125, 79 ≪80≫ = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 36 und vom 9. November 2006 – BVerwG 2 C 4.06 – Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 11 Rn. 17).

Rz. 6

 Nach § 1a Abs. 1 des Landessonderzahlungsgesetzes – LSZG – in der Fassung von Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 1. März 2005 (GBl BW S. 145) erhalten Beamte, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben.

Rz. 7

 Am 1. Januar 2008 ist an die Stelle des Landessonderzahlungsgesetzes das Landesbesoldungsgesetz – LBesG – in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung vom 11. Dezember 2007 (GBl BW S. 538 ≪541≫) getreten. Nach § 3a Abs. 1 LBesG sind bei Beamten, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4 % abzusenken. Nach § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am 31. Dezember 2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben.

Rz. 8

 Sowohl § 1a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LSZG als auch § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG verwenden jeweils zwei Formulierungen, um die Bedeutung des Stichtags 31. Dezember 2004 für die Ansprüche auf Sonderzahlungen (bis 31. Dezember 2007) und auf volle, nicht um 4 % abgesenkte Besoldung (ab 1. Januar 2008) hervorzuheben: In Absatz 1 werden die Ansprüche ausgeschlossen, wenn erst nach dem Stichtag “Anspruch auf Dienstbezüge entsteht”. Nach Absatz 2 gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am Stichtag “Dienstbezüge zugestanden haben”. Beide Formulierungen beschreiben denselben Sachverhalt. Ihr Bedeutungsgehalt stimmt überein, weil ansonsten ein unlösbarer inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden Absätzen der gesetzlichen Regelungen bestünde. Daher entstehen der Anspruch eines Beamten auf Dienstbezüge im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG, § 3a Abs. 1 LBesG und somit die Ansprüche auf Sonderzahlungen und nicht abgesenkte Besoldung, wenn dem Beamten nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG, § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG spätestens am 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben.

Rz. 9

 Jedenfalls die Formulierung “Dienstbezüge zugestanden haben” ist nach ihrem Wortlaut eindeutig und kann demzufolge nicht durch gesetzessystematische oder teleologische Erwägungen in Frage gestellt werden. Einem Beamten stehen Dienstbezüge zu, wenn er einen Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungsanspruch, wie bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, gesetzlich ausgeschlossen ist. Die gegenteilige Auffassung, wonach es ausreichen soll, dass das Beamtenverhältnis am 31. Dezember 2004 bestanden hat, findet im Wortlaut der § 1a Abs. 2 Satz 1, § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG keine Stütze. Einem Beamten stehen Dienstbezüge nicht bereits aufgrund seiner Ernennung zu, wenn der Dienstherr nicht zur Zahlung verpflichtet ist.

Rz. 10

 Schon wegen der notwendigen inhaltlichen Übereinstimmung müssen § 1a Abs. 1 LSZG, § 3a Abs. 1 LBesG so verstanden werden, dass mit der Formulierung “Beamte, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge entsteht” die Entstehung des Zahlungsanspruchs nach dem Stichtag gemeint ist. Auch der Wortlaut legt dieses Verständnis nahe.

Rz. 11

 Aus den Gesetzesmaterialien, auf die die Klägerin verweist, ergibt sich nicht, dass der Landesgesetzgeber Beamten, deren Beamtenverhältnis vor dem Stichtag begründet wurde, die aber erst danach erstmals Dienstbezüge beanspruchen konnten, die Sonderzahlungen und die nicht abgesenkte Besoldung gewähren wollte. Vielmehr legen sie den Schluss nahe, der Gesetzgeber habe diese besondere Fallkonstellation nicht in den Blick genommen. Im Übrigen könnte eine entsprechende gesetzgeberische Absicht bei der Auslegung der

Rz. 12

 § 1a Abs. 1 und 2 LSZG, § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG nicht berücksichtigt werden, weil sie im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat.

Rz. 13

 Soweit die Klägerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG geltend macht, genügt die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, weil die Klägerin insoweit mit keinem Wort auf die verfassungsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs eingeht. Im Übrigen ist die mit dem Gesetzeswortlaut entsprechende Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn dem Gesetzgeber ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 – BVerfGE 110, 353 ≪364≫; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – BVerwG 2 C 49.07 – BVerwGE 131, 20 ≪27≫ = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94). Diese Grenze hat der Landesgesetzgeber nicht überschritten, weil er hinsichtlich des Ausschlusses der Sonderzahlungen und der nachfolgenden Besoldungsabsenkung Beamte, denen erst nach dem 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben, denjenigen Beamten gleichgestellt hat, deren Beamtenverhältnis erst nach dem Stichtag begründet wurde. Diese Gleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil beide Gruppen ihren Lebensunterhalt erst nach dem Stichtag mit den Dienstbezügen bestreiten konnten. Schon aus diesem Grund liegt auch kein Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Gebot vor, Ehe und Familie zu fördern. Aus diesem Gebot lassen sich keine Ansprüche auf konkrete Besoldungsleistungen herleiten. Die Klägerin kann nicht verlangen, gegenüber Beamten besser gestellt zu werden, deren Beamtenverhältnis erst kurz nach dem Stichtag begründet wurde, weil sie zuvor aus familiären Gründen keinen Dienst leisten konnten.

Rz. 14

 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Groepper, Dr. Heitz, Dr. Burmeister

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2194356

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Lohnabrechnung

Die wichtigsten Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

mehr

Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch

Statusfeststellungsverfahren

mehr

Bargeld

Märzklausel

mehr

Wahl Urne

Betriebsratswahl

mehr

Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme

Kommunaler Haushalt - Forderungen und Forderungsmanagement

mehr

Schild Welcome in Buero

Digitales Onboarding

mehr

Geschäftsleute halten Schild mit Fragezeichen vor ihren Kopf

Scheinselbstständigkeit

mehr

Männer in weißen Overals in der Umkleidekabine

Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

mehr

Downloads

Personalmagazin 10/2025 HR-Software

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus: Kanzleien im Arbeitsrecht 2023

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Haufe TVöD Office Professional
Haufe TVöD Office Professional

Gestalten Sie mit Haufe TVöD Office Professional Ihre TVöD-Personalarbeit noch effizienter. Mit der meistgenutzten Fachdatenbank für das Personalwesen im öffentlichen Dienst profitieren Sie von einer ausführlichen TVöD-Kommentierung sowie Kommentaren und Beiträgen rund um allgemeines Arbeitsrecht, SGB, Personalvertretungsrecht, Gehaltsabrechnung und Zusatzversorgung.


BVerfG 2 BvL 16/02
BVerfG 2 BvL 16/02

  Verfahrensgang VGH Baden-Württemberg (Vorlegungsbeschluss vom 24.09.2002; Aktenzeichen 4 S 634/00)   Tenor Die durch Artikel 3 Nummer 9 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts – Reformgesetz – vom 24. Februar 1997 (BGBl I ...

4 Wochen testen

Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren