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BVerfG Beschluss vom 25.09.2003 - 2 BvR 1337/03

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Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 01.07.2003; Aktenzeichen 1 StR 125/03)

LG Stuttgart (Urteil vom 12.11.2002; Aktenzeichen 1 Ks 115 Js 36507/02)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Sie ist unbegründet. Der Beschwerdeführer ist nicht dadurch in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt, dass das Landgericht die polizeiliche Aussage seines in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigernden Schwagers bei der Beweiswürdigung nicht verwertet hat. Damit verletzt auch die das landgerichtliche Urteil bestätigende Revisionsentscheidung den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten.

a) Aus der Aufgabe des Strafprozesses, den Strafanspruch des Staates um des Rechtsgüterschutzes einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizförmig geordneten Verfahren durchzusetzen und damit dem vom Gewicht der Strafe Bedrohten eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte zu gewährleisten, ergibt sich, dass dem Strafprozess von Verfassungs wegen die Aufgabe gestellt ist, das aus der Würde des Menschen als eigenverantwortlich handelnder Person abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf (vgl. BVerfGE 20, 323 ≪331≫), zu sichern und entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen bereitzustellen. Als ein zentrales Anliegen des Strafprozesses erweist sich daher die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den das materielle Schuldprinzip nicht verwirklicht werden kann. Der Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren kann durch verfahrensrechtliche Gestaltungen berührt werden, die der Ermittlung der Wahrheit und somit einem gerechten Urteil entgegenstehen (BVerfGE 57, 250 ≪275≫).

Als eine solche, der Wahrheitsfindung entgegenstehende Gestaltung kommt § 252 StPO in Betracht, weil er die polizeiliche Aussage eines Zeugnisverweigerungsberechtigten, der sich in der Hauptverhandlung erstmals auf sein Recht beruft, unverwertbar macht. Die Vorschrift ist – über ihren Wortlaut hinaus – nicht nur als Verlesungs-, sondern als Verwertungsverbot aufzufassen, das auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage, insbesondere die Vernehmung von Verhörspersonen, ausschließt (vgl. BGHSt 2, 99, ≪102≫; 36, 384 ≪387≫; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 252 Rn. 12 f.; Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 252 Rn. 4; Diemer, in: Karlsruher Kommentar, StPO, § 252 Rn. 1 jeweils m.N.). Der Beschwerdeführer meint, die Nichtberücksichtigung der ihm günstigen Zeugenaussage beeinträchtige zu seinem Nachteil die Wahrheitsfindung. Dabei verkennt er jedoch, dass das Strafverfahrensrecht keine uneingeschränkte Sachverhaltsaufklärung vorsieht; diese unterliegt vielmehr Einschränkungen insbesondere im Hinblick auf Schutzrechte anderer Verfahrensbeteiligter.

b) Insbesondere steht dem Interesse des Beschwerdeführers das allgemeine Persönlichkeitsrecht des verwandten Zeugen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG entgegen. Dieses Rechtsinstitut hat die Aufgabe, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen (BVerfGE 54, 148 ≪153≫; 72, 155 ≪170≫). Hierunter fällt nicht nur die in § 52 StPO einfachrechtlich geregelte Freiheit, ein Zeugnis betreffend eines nahen, im Strafverfahren beschuldigten Angehörigen verweigern zu können (vgl. Rogall, in: Systematischer Kommentar zur StPO, vor § 48 Rn. 140 f.). Es erfasst vielmehr auch die Option des verwandten Zeugen, bereits getätigte Aussagen gemäß § 252 StPO dem Strafverfahren wieder zu entziehen.

§ 52 StPO trägt der besonderen Lage eines Zeugen Rechnung, der als Angehöriger des Beschuldigten der Zwangslage ausgesetzt sein kann, seinen Angehörigen zu belasten oder die Unwahrheit sagen zu müssen. Niemand soll gezwungen sein, aktiv zur Überführung eines Angehörigen beizutragen, weil der Zwang zur Belastung von Angehörigen mit dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen ebenso unvereinbar wäre wie ein gegen den Zeugen geübter Zwang zur Selbstbelastung (vgl. Rogall, a.a.O., Rn. 141). Die Regelung lässt das öffentliche Interesse an möglichst unbehinderter Strafverfolgung hinter das persönliche Interesse des Zeugen zurücktreten, nicht gegen einen Angehörigen aussagen zu müssen (BGHSt – GS – 12, 235 ≪239≫). Da die Konfliktsituation zwischen Wahrheitspflicht und Näheverhältnis zeitlich regelmäßig über die erste Zeugenaussage vor der Polizei hinaus fortwirkt, bedarf es der ergänzenden Regelung des § 252 StPO. §§ 52, 252 StPO schützen den Zeugen mithin nicht nur vor der Verpflichtung, als Zeuge Angehörige wahrheitsgemäß zu belasten, sie sichern zudem, dass der Zeuge seine einmal gemachte Aussage – ob wahrheitsgemäß oder wahrheitswidrig, ob belastend oder entlastend – bis zur Hauptverhandlung für ihn folgenlos wieder rückgängig machen kann, ohne sie durch eine neue Aussage ersetzen zu müssen, bei deren Abgabe er wiederum dem Spannungsfeld zwischen Wahrheitspflicht und Näheverhältnis ausgesetzt wäre. Allein die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts in der Hauptverhandlung gemäß § 52 StPO würde die Zwangslage nicht beseitigen, wenn bereits eine zuvor getätigte Aussage vorliegt, weil diese frühere Aussage ohne die Regelung des § 252 StPO über die Vernehmung der Verhörsperson eingeführt werden könnte. § 252 StPO löst damit einfach-rechtlich den Konflikt zwischen Aufklärungsinteresse und Zeugenschutz eindeutig.

Soweit der Beschwerdeführer meint, bei einer entlastenden Aussage vor der Polizei müsse § 252 StPO hinter das Recht auf ein faires Verfahren zurücktreten, verkennt er Zweck und Reichweite des in dieser Vorschrift geregelten Persönlichkeitsrechts. § 252 StPO gewährt dem angehörigen Zeugen nicht nur die Möglichkeit, eine wahrheitsgemäße belastende Aussage zurückzunehmen, sondern auch die Option, von einer unwahren entlastenden Aussage Abstand zu nehmen, ohne nachteilige Folgen befürchten zu müssen. Beruft sich der Zeuge nach einer Aussage auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, so ist offen, in welcher Weise der Zeuge den Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und verwandtschaftlicher Verbundenheit bei seiner vorangegangenen Aussage gelöst hat. Würde man die günstige Zeugenaussage vom Regelungsgehalt des § 252 StPO ausnehmen, so wäre zum anderen dieser Zeuge später vor Gericht nicht mehr frei, sich der aufgezeigten Konfliktlage zu entziehen, wenn er vermeiden will, dass eine von ihm stammende unwahre begünstigende Aussage Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts nimmt. In diesem Fall könnte er der Wahrheitspflicht nur dadurch genügen, dass er seinen Angehörigen durch eine abweichende Aussage belastet. Der Zeuge befände sich nachgerade in der beschriebenen und von Verfassungs wegen zu vermeidenden Konfliktsituation. Dass die Unverwertbarkeit der Aussagen des in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigernden Angehörigen ungeachtet dessen gilt, ob sie für den Angeklagten günstig oder ungünstig war, ergibt sich demnach zwingend aus der ratio des § 252 StPO als einfach-rechtliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Zeugen. Das Recht auf umfassende Sachverhaltsaufklärung des Beschwerdeführers ist daher durch die verfassungsmäßigen Rechte der Zeugen eingeschränkt. Eine Ausnahmesituation, die eine teleologische Reduktion von Verfassungs wegen geböte, ist insoweit nicht gegeben.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Osterloh, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 1262398

NStZ-RR 2004, 18

RÜ 2004, 93

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