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BVerfG Beschluss vom 22.08.2000 - 1 BvR 2006/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung des elterlichen Sorgerechts

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Dr. Horst Binnewies und Koll.

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Zwischenurteil vom 08.09.1998; Aktenzeichen 15 W 261/98)

LG Arnsberg (Zwischenurteil vom 20.05.1998; Aktenzeichen 6 T 340/97)

AG Soest (Zwischenurteil vom 18.06.1997; Aktenzeichen 5 b VIII R 1300)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die instanzgerichtlich bestätigte Trennung von ihrer Tochter.

1. Die Beschwerdeführerin ist die leibliche Mutter des im Juni 1996 nichtehelich geborenen Kindes. Sie befand sich zum Zeitpunkt der Geburt in geschlossener psychiatrischer Behandlung. Kurz nach der Geburt wurde das Kind vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Pflegefamilie untergebracht. Dort lebt es seitdem.

a) Mit Beschluss vom 18. Juni 1997 entzog das Amtsgericht der Beschwerdeführerin – nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten – die elterliche Sorge und übertrug diese auf das Jugendamt. Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer psychischen Krankheit nicht in der Lage, das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes in ausreichendem Maße zu gewährleisten. So könne nicht erwartet werden, dass die Kindesmutter künftig den erzieherischen Anforderungen gerecht werde. Auch sei sie zur Annahme von Hilfen nicht in der Lage, da ihr eine Kooperation nicht möglich sei. Die Voraussetzungen des § 1666 a BGB lägen vor, denn der Beschwerdeführerin seien vom Jugendamt die erdenklichen Hilfen (Intensivierung der Besuchskontakte, sozialpädagogische Familienhilfe, Mutter-Kind-Heim) angeboten worden.

b) Das Landgericht hob nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 20. Mai 1998 die Entscheidung des Amtsgerichts im Hinblick auf den Entzug der Vermögenssorge auf und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. Lediglich die Voraussetzungen für den Entzug der Personensorge lägen vor. Auf Grund des überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen stehe für die Kammer fest, dass eine Rückführung des Kindes mit einem so hohen Risiko schwerwiegender und langanhaltender negativen Konsequenzen für die Entwicklung des Kindes behaftet sei, dass sie nicht vertretbar erscheine.

c) Die weitere Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht führte insbesondere aus: Bei Maßnahmen nach § 1666 BGB bedürfe es in jedem Einzelfall einer konkreten Abwägung zwischen der nach Art und Ausmaß abzuschätzenden Gefährdung des Kindeswohls durch die Aufhebung des Pflegeverhältnisses und dem rechtlich geschützten Interesse der Eltern an der Rückführung des Kindes. Diesen Maßstäben genüge das Landgericht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung. Darüber hinaus sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 und 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.

1. Die Sache hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, denn die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Insbesondere gilt dies für das Verhältnis der Grundrechtspositionen von leiblichen Eltern, Pflegefamilie und Kind (vgl. BVerfGE 24, 119 ≪144≫; 60, 79 ≪88 f.≫; 61, 358 ≪372≫; 68, 176 ≪188≫; 75, 201 ≪218≫; 79, 51 ≪63≫) sowie für den Umfang der Pflicht, Beweisanträge in kindschaftsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79, 51 ≪62≫).

2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

a) Die Rüge einer Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GG ist unbegründet.

Zwar können im Falle der Trennung eines Kindes von seinen leiblichen Eltern, dem stärksten vorstellbaren Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, neben der Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts der Beschwerdeführer, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, ausnahmsweise auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 60, 79 ≪91≫). Doch kann eine Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung dieses besonderen Maßstabes nicht festgestellt werden.

Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Normen (§§ 1666, 1666 a BGB) in den angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dient in erster Linie dem Schutz des Kindes (vgl. BVerfGE 61, 358 ≪371≫). Das Kindeswohl ist damit grundsätzlich die oberste Richtschnur der im Bereich des Kindschaftsrechts zu treffenden Entscheidungen der Instanzgerichte (vgl. BVerfGE 68, 176 ≪188≫; 75, 201 ≪218≫). Es ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, bei einer Entscheidung nach §§ 1666, 1666 a BGB die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie – unter Berücksichtigung der Intensität entstandener Bindungen – einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf ihre Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes gering zu halten. Nur so tragen die Instanzgerichte neben dem Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 ≪144≫) und der Grundrechtsposition der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG Rechnung (vgl. BVerfGE 68, 176 ≪189≫; 79, 51 ≪60≫).

Diese Grundsätze haben die angegriffenen Entscheidungen beachtet. Sie haben insbesondere auf der Grundlage des Gutachtens einer Sachverständigen festgestellt, dass mit einer Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern ein hohes und unkalkulierbares Risiko für die psychische Entwicklung des Kindes verbunden ist. Zudem haben die Instanzgerichte ihre Entscheidung auch auf die Feststellung der Sachverständigen gestützt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Krankheit nicht in der Lage ist, dem Kind die notwendigen Hilfestellungen bei einer Bewältigung seines Trennungstraumas zu geben.

Soweit die Beschwerdeführerin die Aufrechterhaltung der Trennung rügt, genügen die angegriffenen Entscheidungen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es wurden der Beschwerdeführerin nach den Ausführungen des Amtsgerichts alle Erfolg versprechenden Hilfen angeboten. Darüber hinaus haben die Instanzgerichte im Zuge ihrer umfangreichen Ermittlungen festgestellt, dass weitere Hilfen von außen die Erziehungskompetenzen der Beschwerdeführerin nicht in dem in der vorliegenden Fallkonstellation erforderlichen Umfang herbeizuführen vermögen.

b) Auch ist es mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unterblieben ist.

Die Instanzgerichte sind in kindschaftsrechtlichen Verfahren grundsätzlich nicht verpflichtet, jedem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen (vgl. BVerfGE 79, 51 ≪62≫). Das Oberlandesgericht hat darauf verwiesen, dass unter Berücksichtigung des bisherigen Ermittlungsergebnisses von einem zusätzlichen Gutachten weiterführende Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Dies kann von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Haas, Hohmann-Dennhardt

 

Fundstellen

Haufe-Index 565153

FamRZ 2000, 1489

FPR 2005, 264

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