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LG Arnsberg Beschluss vom 20.05.1998 - 6 T 340/97

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Verfahrensgang

AG Soest (Beschluss vom 18.06.1997; Aktenzeichen 5 b VIII R 1300)

 

Tenor

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg durch am 20. 05. 1998 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 27.06.1997 wird der Beschluß des Amtsgerichts Soest vom 18.06.1997 aufgehoben, soweit der Beteiligten zu 2) als Kindesmutter durch diesen Beschluß die Vermögenssorge über das beteiligte Kind zu 1) entzogen worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Durch Beschluß des Amtsgerichts Soest vom 18.06.1997, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen wegen das zugrundeliegenden Sachverhalts Bezug genommen wird, ist der Beteiligten zu 2), welche die Kindesmutter des beteiligten Kindes zu 1) ist, die elterliche Sorge für das beteiligte Kind zu 1) entzogen und auf das beteiligte Amt zu 4) übertragen worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt, dass die Beteiligte zu 2) aufgrund ihrer konkreten Krankheitssituation -sie leidet seit ca. 10 Jahren unter einer chronischen psychischen Erkrankung mit verschiedenen Diagnosen- sorgerechtungeeignet sei. Auf Dauer sei zu befürchten, dass die Beteiligte zu 2) die notwendige Fürsorge und Erziehung ihrer Tochter nicht gewährleisten könne, dass sie entweder Kontrollen seitens des Jugendamtes unterbinden oder diese als derartige Belastung empfinden werde, dass mit einem weiteren Krankheitsschub zu rechnen sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Beschlussinhalt (Bl. 92-96 d. A.) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer durch Schriftsatz vom 27. 06. 1997 ei...

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