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BVerfG Beschluss vom 22.05.2012 - 2 BvR 2207/10

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Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.07.2010; Aktenzeichen 3 Ws 465/10 (StVollz))

LG Kassel (Beschluss vom 30.04.2010; Aktenzeichen 4 StVK 92/10)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde, die verschiedene Maßnahmen im Strafvollzug betrifft, wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).

1. Allerdings begegnet die Erwägung des Oberlandesgerichtes, selbst wenn die Strafvollstreckungskammer den umfangreichen Vortrag des Beschwerdeführers unzureichend ausgewertet haben sollte, handele es sich nur um einen Fehler im Einzelfall, der die Rechtsbeschwerde nicht eröffne, verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 ≪58≫; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 ≪61≫; 92, 365 ≪410≫; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ≪274 f.≫; 54, 94 ≪96 f.≫). Hieraus ergeben sich verfassungsrechtliche Anforderungen sowohl für den Gesetzgeber als auch für die gerichtliche Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften. Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen (vgl. BVerfGE 49, 148 ≪164≫; 87, 48 ≪65≫; 107, 395 ≪416≫; 108, 341 ≪349≫). Dieser Grundsatz verbietet es, den Rechtssuchenden mit einem unübersehbaren „Annahmerisiko” und dessen Kostenfolgen zu belasten (vgl. BVerfGE 49, 148 ≪164≫). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ≪39≫; 117, 244 ≪268≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 – 2 BvR 866/06 – juris Rn. 16).

Gegen gerichtliche Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zwar ist anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung ausdrücklich oder implizit auf eine unzutreffende oder von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweichende Rechtsauffassung gestützt hat, an der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen kann, weil nicht zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 – 2 BvR 866/06 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde kann danach insbesondere dann verneint werden, wenn die Strafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler nachträglich erkannt und dies aktenkundig gemacht oder wenn das Oberlandesgericht in anderer Sache zu der Rechtsfrage Stellung genommen und sie anders beantwortet hat als die Strafvollstreckungskammer, diese das aber bei der Entscheidung noch nicht wissen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 – 2 BvR 866/06 –, juris Rn. 19; Kamann/Volckart, in: Feest, StVollzG-Kommentar, 5. Aufl. 2006, § 116 Rn. 7; s. außerdem für die Möglichkeit, dass der Rechtsfehler einer Wiederholung deshalb nicht zugänglich ist, weil er eine singuläre Fallgestaltung betrifft, Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 116 Rn. 2). Die Annahme, die Strafvollstreckungskammer werde einen bestimmten Fehler nicht wiederholen, setzt vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG allerdings voraus, dass tatsächliche Umstände eine solche Prognose rechtfertigen. Könnte bei im Übrigen erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen die Erforderlichkeit obergerichtlicher Nachprüfung allein mit dem Ausspruch der Erwartung verneint werden, das Ausgangsgericht werde einen festgestellten Rechtsfehler künftig vermeiden, so wäre für den Rechtsschutzsuchenden nicht mehr erkennbar, in welchen Fällen er überhaupt noch mit einer Behandlung seiner Rechtsbeschwerde als zulässig rechnen dürfte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 – 2 BvR 866/06 –, juris Rn. 20).

b) Demnach durfte das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht ohne Weiteres mit der Begründung verwerfen, selbst bei einem Gehörsverstoß durch die Strafvollstreckungskammer läge nur ein Fehler im Einzelfall vor. Dies gilt im vorliegenden Fall unabhängig davon, dass ein Verstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze nach der ganz herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründet (vgl. Schuler/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 116 Rn. 7; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 116 Rn 3; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 116 Rn. 3 jew. m.w.N.), und ungeachtet der Frage, ob eine Rechtsbeschwerde schon deswegen zulässig sein kann, weil die angegriffene Entscheidung andernfalls vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden müsste (vgl. Schuler/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 116 Rn. 7 m.w.N.). Die Annahme des Oberlandesgerichtes, es habe sich nur um einen Fehler im Einzelfall gehandelt, hat ersichtlich keine andere Grundlage als die Vermutung, die Strafvollstreckungskammer werde sich durch die Erwägungen des Oberlandesgerichts in der Beschlussbegründung belehren lassen und bei künftigen Entscheidungen den Vortrag der Verfahrensbeteiligten sorgfältiger auswerten. Mit der bloßen Vermutung künftigen rechtmäßigen Verhaltens des Ausgangsgericht kann die Verwerfung der Rechtsbeschwerde aber nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG begründet werden, denn damit würden die gesetzlichen Zulassungsgründe in einer Weise ausgelegt und angewendet, die jede Vorhersehbarkeit zunichte machen würde und die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde im Ergebnis leerlaufen ließe (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 – 2 BvR 866/06 –, juris Rn. 18 ff.).

2. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts ist jedoch zusätzlich auf die Annahme gestützt, dass die vom Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde erhobene Aufklärungsrüge nicht hinreichend ausgeführt sei. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität gewahrt hätte.

Zur hinreichenden Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung, dass der Rechtsweg in gehöriger Weise erschöpft wurde, der Beschwerdeführer also die zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Vermeidung oder Beseitigung eines Grundrechtsverstoßes genutzt hat (vgl. BVerfGE 112, 304 ≪314 f.≫). Insbesondere muss das Bundesverfassungsgericht erkennen können, ob statthafte Rechtsmittel in zulässiger Weise eingelegt wurden. Der Beschwerdeführer hat jedoch seine Rechtsbeschwerde weder vorgelegt noch deren Inhalt wiedergegeben. Daher lässt sich nicht beurteilen, ob das Oberlandesgericht mit der Annahme, die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend begründet gewesen, die Anforderungen an die Begründung einer Rechtsbeschwerde überspannt oder ob vielmehr der Beschwerdeführer selbst den Erfolg seines Rechtsmittels durch eine dem Subsidiaritätsgrundsatz nicht genügende Rechtsbeschwerde insgesamt vereitelt hat.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Lübbe-Wolff, Huber, Kessal-Wulf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2997562

StV 2013, 453

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