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BVerfG Beschluss vom 20.04.2010 - 1 BvR 1670/09

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Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 12.06.2009; Aktenzeichen L 12 KR 1091/09 KO-A)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Juni 2009 – L 12 KR 1091/09 KO-A – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

2. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Gerichtskostenansatz für ein sozialgerichtliches Vergabeverfahren.

1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Pharmaunternehmen. Sie beteiligte sich erfolglos an einem Verfahren zur Vergabe von Arzneimittelrabattverträgen. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde nach § 142a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 116 Abs. 1 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ein und stellte einen Antrag entsprechend § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB. Das Landessozialgericht wies die sofortige Beschwerde zurück und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Kosten beider Verfahren trägt.

Für die Verfahren wurden Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt rund 62.700 EUR festgesetzt. Der Kostenansatz erfolgte nach Nr. 1220 und Nr. 1640 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: KV-GKG a.F.).

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin wies das Landessozialgericht durch den angegriffenen Beschluss zurück. Der Kostenansatz sei rechtmäßig. Nach § 142a SGG seien in Vergabesachen unter anderem § 116 Abs. 1 und 2 sowie § 118 GWB entsprechend anwendbar. Nach Vorbemerkung 1.2.2 KV-GKG sei der 2. Abschnitt auch auf Beschwerdeverfahren nach § 116 GWB entsprechend anzuwenden. Diese zum Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen getroffene Regelung sei über § 202 SGG auch für Verfahren nach § 142a SGG einschlägig. Über § 202 SGG könne neben der Zivilprozessordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz auch das Gerichtskostengesetz subsidiär zur Anwendung kommen, soweit das Sozialgerichtsgesetz keine Bestimmungen enthalte. Das Sozialgerichtsgesetz enthalte, wie sich bereits aus § 142a SGG ergebe, keine abschließende Regelung für in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallende Vergabeverfahren. Das gelte auch für die unstreitige Anwendung des Gerichtskostengesetzes. Da § 142a SGG die entsprechende Anwendung von § 116 Abs. 1 und 2 sowie § 118 GWB anordne, ergebe sich hieraus auch die entsprechende Anwendung der Nr. 1220 und Nr. 1640 KV-GKG a.F., die für die genannten GWB-Vorschriften einschlägig seien. Die entsprechende Anwendung werde nicht durch eine abschließende Regelung der die Sozialgerichtsbarkeit betreffenden Nummern des Kostenverzeichnisses ausgeschlossen. Die Nrn. 7500 ff. KV-GKG könnten nicht angewendet werden. Insbesondere gelte Nr. 7504 KV-GKG nicht für Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Das ergebe sich schon daraus, dass § 142a SGG beim Inkrafttreten des Kostenverzeichnisses noch nicht existiert habe, so dass die Vorschrift die Fälle des § 142a SGG nicht umfassen könne.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Die Annahme des Landessozialgerichts, auf ein Verfahren vor den Sozialgerichten könnten mit Nr. 1220 und Nr. 1640 KV-GKG a.F. Gebührentatbestände aus dem Teil 1 des Kostenverzeichnisses anwendbar sein, sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und damit willkürlich. Das Landessozialgericht habe sich contra legem eine Eingriffsermächtigung zur Erhebung von Gerichtsgebühren geschaffen. Das beruhe auf einer Verkennung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes und überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.

3. Das Justizministerium Baden-Württemberg und der Bezirksrevisor beim Landessozialgericht Baden-Württemberg hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. zur richterlichen Rechtsfortbildung: BVerfGE 74, 129 ≪152≫; 80, 269 ≪279≫; 82, 6 ≪11 ff.≫; 96, 375 ≪394 f.≫; 108, 150 ≪159 f.≫; 111, 54 ≪81 f.≫; 113, 88 ≪103 f.≫; 122, 248 ≪258≫; vgl. zum Willkürverbot: BVerfGE 87, 273 ≪278 f.≫; 89, 1 ≪13 f.≫). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

1. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG; denn das Landessozialgericht hält sich bei seiner Entscheidung nicht innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.

a) Die Erhebung von Gerichtsgebühren greift in das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch davor, von der Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 97, 332 ≪340 f.≫). Auf diesen Schutzgehalt kann sich die Beschwerdeführerin als juristische Person des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen. Zur verfassungsmäßigen Ordnung in diesem Sinne gehören nicht nur die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften, sondern auch deren Auslegung und ebenso die im Wege zulässiger Rechtsfortbildung gewonnenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 74, 129 ≪152≫; 111, 54 ≪81 f.≫). Auch aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes folgt kein Verbot für den Richter, gegebenenfalls vorhandene gesetzliche Lücken im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu schließen (vgl. BVerfGE 108, 150 ≪160≫); die Befugnis der Gerichte zur Fortbildung des Rechts ist anerkannt (vgl. BVerfGE 111, 54 ≪82≫ m.w.N.). Die richterliche Entscheidungsbefugnis ist allerdings durch Art. 20 Abs. 2 und 3 GG begrenzt (vgl. BVerfGE 96, 375 ≪394 f.≫; 111, 54 ≪82≫; 113, 88 ≪103 f.≫).

Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle, auch soweit es um die Wahrung der Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ≪11 ff.≫; 96, 375 ≪395≫; 122, 248 ≪257 f.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 – 1 BvR 2738/08 –, juris ≪Rn. 25≫).

b) Hieran gemessen hält die angegriffene Entscheidung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Einen ausdrücklich für vergaberechtliche Streitigkeiten vor den Sozialgerichten einschlägigen Gebührentatbestand hat das Landessozialgericht seiner Entscheidung, mit der die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen wurde, nicht zugrunde gelegt. Die Nr. 1220 und Nr. 1640 KV-GKG a.F. sind unmittelbar nur für zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anwendbar. Es gibt auch keine gesetzliche Regelung, die die genannten Gebührentatbestände für vergaberechtliche Verfahren vor den Sozialgerichten ausdrücklich für anwendbar erklärt.

Das Landessozialgericht zieht die Nr. 1220 und Nr. 1640 KV-GKG a.F. auf der Grundlage des § 202 SGG für Verfahren nach § 142a Abs. 1 SGG heran. Nach § 202 SGG sind indes, soweit das Sozialgerichtsgesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen, ausdrücklich nur das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Die Auffassung, § 202 SGG verweise über seinen Wortlaut hinaus auch auf die in Teil 1 des Kostenverzeichnisses für die zivilrechtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten enthaltenen Gebührentatbestände der Nr. 1220 und Nr. 1640 KV-GKG a.F., ist damit Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung.

bb) Diese Rechtsfortbildung genügt indes nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Denn die Auffassung des Landessozialgerichts beruht auf der Annahme einer gesetzlichen Regelungslücke, die so nicht vertretbar ist (vgl. BVerfGE 82, 6 ≪13≫).

Das Landessozialgericht identifiziert die Regelungslücke, die es über § 202 SGG durch die entsprechende Anwendung der Nr. 1220 und Nr. 1640 KV-GKG a.F. schließt, im Sozialgerichtsgesetz: Das Sozialgerichtsgesetz enthalte, wie sich bereits aus § 142a SGG ergebe, keine abschließende Regelung für in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallende Vergabeverfahren.

Die Annahme, das Sozialgerichtsgesetz weise mit Blick auf den Gerichtskostenansatz für sozialgerichtliche Vergabeverfahren eine Regelungslücke auf, beruht indes nicht auf einer vertretbaren Anwendung anerkannter Methoden der Gesetzesauslegung. Das Landessozialgericht bezieht sich bei seinen Erwägungen zwar auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen, um die maßgebliche Frage zu beantworten, nach welchem Gebührentatbestand für sozialgerichtliche Vergabeverfahren Gerichtskosten erhoben werden können. Es übersieht dabei jedoch grundlegend, dass das Sozialgerichtsgesetz für sozialgerichtliche Verfahren, bei denen – wie in den Verfahren nach § 142a Abs. 1 SGG – weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für die Erhebung von Gerichtskosten eine einschlägige Regelung enthält; denn § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG verweist für die betreffenden Verfahren hinsichtlich der Erhebung von Gerichtskosten auf die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Mit dieser umfassenden Verweisung hat der Gesetzgeber für die betreffenden Verfahren im Sozialgerichtsgesetz eine mit Blick auf dieses Gesetz abschließende Regelung zur Gerichtskostenerhebung getroffen: Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz erhoben (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 197a Rn. 4; Straßfeld, in: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 197a Rn. 3, 8; Petzold, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 2. Aufl. 2009, GKG § 1 Rn. 4; Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 11. Aufl. 2009, § 1 Rn. 1, Teil 7 KV Rn. 1). Die maßgeblichen Gebührentatbestände enthält nach § 3 Abs. 2 GKG das Kostenverzeichnis (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. November 2007 – L 5 B 403/07 KR –, juris ≪Rn. 10≫). Das Sozialgerichtsgesetz trifft dementsprechend für Verfahren im Sinne des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG keine eigenen Regelungen über die Erhebung von Gerichtskosten durch die Staatskasse; es enthält weder einzelne Gebührentatbestände noch verweist es auf solche. Auf diesen Regelungszusammenhang geht das Landessozialgericht nicht ein. Das wäre zur Beantwortung der Frage, ob das Sozialgerichtsgesetz eine Regelungslücke betreffend Gebührentatbestände für Vergabeverfahren im Sinne des § 142a Abs. 1 SGG aufweist, die im Wege der Rechtsfortbildung über die Annahme, § 202 SGG ermögliche auch die entsprechende Anwendung der für Vergabeverfahren vor den ordentlichen Gerichten einschlägigen Gebührentatbestände, geschlossen werden könnte, allerdings unerlässlich gewesen. Schon deshalb kann aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht von einer vertretbaren Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden ausgegangen werden.

Bei Berücksichtigung des dargestellten Regelungszusammenhangs ist die Auffassung des Landessozialgerichts vom Vorliegen einer Regelungslücke im Sozialgerichtsgesetz nicht haltbar. Auch Verfahren im Sinne des § 142a Abs. 1 SGG werden von der Regelung in § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG erfasst, so dass Gerichtskosten für diese Verfahren gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis erhoben werden. Sofern das Kostenverzeichnis in seinem für die Verfahren vor den Sozialgerichten anwendbaren Teil 7 keinen einschlägigen Gebührentatbestand für ein bestimmtes Verfahren im Sinne des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG enthält, so kann eine entsprechende Regelungslücke zwar möglicherweise im Kostenverzeichnis, jedenfalls aber nicht im Sozialgerichtsgesetz verortet werden. Eine Regelungslücke im Kostenverzeichnis könnte aber über einen Rückgriff auf § 202 SGG nicht geschlossen werden, weil die Vorschrift das Fehlen einer Bestimmung im Sozialgerichtsgesetz voraussetzt.

cc) Es kann dahinstehen, ob die entsprechende Anwendung von Gebührentatbeständen des Kostenverzeichnisses auf sozialgerichtliche Verfahren über § 202 SGG auch durch § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ausgeschlossen ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht.

c) Hält sich das Landessozialgericht mit seiner Entscheidung nicht im Rahmen herkömmlicher Rechtsfindung, weil sie nicht auf einer vertretbaren Anwendung anerkannter Methoden beruht, so sind die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Infolge dessen verstößt die Entscheidung gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Möglichkeit der Rechtsfortbildung denkbar ist, mit der dasselbe Ergebnis in methodisch vertretbarer Weise erreicht werden könnte. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, das einfache Recht dahingehend zu erforschen (vgl. BVerfGE 82, 6 ≪13≫). Es bedarf daher vorliegend keiner Beantwortung der Frage, ob dem Landessozialgericht die Annahme einer Regelungslücke in Teil 7 des Kostenverzeichnisses und eine Schließung dieser Lücke durch entsprechende Anwendung der Nr. 1220 und Nr. 1640 KV-GKG a.F. in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Rechtsfortbildung möglich gewesen wäre, oder ob die analoge Anwendung von Gebührentatbeständen des Kostenverzeichnisses generell ausgeschlossen ist (so BGH, Beschluss vom 12. März 2007 – II ZR 19/05 –, NJW-RR 2007, S. 1148 ≪1148≫; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 1 GKG Rn. 1, 2, 16; Meyer, a.a.O., § 1 Rn. 1, § 3 Rn. 2, 5, 29, Vorbemerkung KV Rn. 4) mit der Folge, dass gegebenenfalls an sich kostenpflichtige Verfahren gerichtskostenfrei sind (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. November 2007 – L 5 B 403/07 KR –, juris ≪Rn. 10≫; Straßfeld, a.a.O., § 197a Rn. 29, 38; Groß, in: Lüdtke, SGG, 3. Aufl. 2009, § 197a Rn. 4; Petzold, a.a.O., Vorbemerkung zu Teil 7 KV Rn. 2 für Vergabeverfahren vor den Sozialgerichten).

d) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß und kann daher keinen Bestand haben.

2. In Anbetracht der festgestellten Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG kann dahinstehen, ob die angegriffene Entscheidung auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot verstößt.

3. Der Beschluss des Landessozialgerichts ist aufzuheben; die Sache ist an das Landessozialgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

 

Unterschriften

Hohmann-Dennhardt, Gaier, Paulus

 

Fundstellen

Haufe-Index 2337119

NZS 2011, 18

PharmaR 2010, 360

RVGreport 2011, 198

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