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BVerfG Beschluss vom 17.12.2001 - 1 BvR 381/01

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Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 09.11.2000; Aktenzeichen I ZR 185/98)

OLG Hamburg (Urteil vom 18.06.1998; Aktenzeichen 3 U 183/97)

LG Hamburg (Urteil vom 11.07.1997; Aktenzeichen 416 O 81/97)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die beschwerdeführenden Steuerberater wenden sich gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatergesetzes (im Folgenden: StBerG), insbesondere dagegen, dass der Leiter der weiteren Beratungsstelle ein „anderer” Steuerberater sein muss, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat.

1. Die Beschwerdeführer sind Steuerberater und üben ihren Beruf in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aus. Sie haben ihre Niederlassung in Hamburg. Etwa 85 km Luftlinie von ihrer Niederlassung entfernt in Mecklenburg-Vorpommern unterhalten sie eine weitere Beratungsstelle für Steuerangelegenheiten. Diese wurde bis zum Erlass des landgerichtlichen Urteils von einem der Beschwerdeführer, der seine Niederlassung in Hamburg hat, geleitet. Anschließend wurde eine Steuerberaterin zur Leiterin der Beratungsstelle bestellt.

Die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführer durch die Art und Weise der Leitung der weiteren Beratungsstelle gegen § 34 Abs. 2 StBerG verstoßen hatten. Hamburg liege nicht im Nahbereich der Beratungsstelle; außerdem dürfe die Beratungsstelle nicht von einem Steuerberater der Hauptniederlassung geleitet werden.

Die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage der Steuerberaterkammer hatte in allen Instanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat sich maßgeblich darauf gestützt, dass die Nebenstelle nicht im Nahbereich von Hamburg liege; mit Nahbereich sei grundsätzlich ein luftlinienmäßiger Umkreis von etwa 50 km gemeint. Die Regelung sei verfassungsgemäß. Sie beruhe auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und einer auswärtigen Beratungsstelle die gewissenhafte Berufsausübung eines Steuerberaters gefährde (vgl. BFHE 178, 510 ≪516≫). Sie wolle speziell der Gefahr vorbeugen, dass der zwischen mehreren Beratungsstellen hin und her pendelnde Steuerberater für seine Mandanten, andere Angehörige der steuerberatenden Berufe, Behörden und Gerichte nur in eingeschränktem Umfang erreichbar sei. Die Erforderlichkeit dieser Regelung sei auch nicht im Hinblick auf den inzwischen erreichten Stand der modernen Kommunikationstechnik zu verneinen. Trotz aller Fortschritte auf diesem Gebiet sei das unmittelbare persönliche Gespräch in der täglichen Praxis der Steuerberatung nach wie vor eine wesentliche Kommunikationsform, die durch die bloße technische Erreichbarkeit eines weit entfernten Gesprächspartners nur unzureichend ersetzt werden könne. Nach der Neufassung des Gesetzes hätten die Beschwerdeführer es auch versäumt, einen anderen Steuerberater zum Leiter zu bestellen; ein Sozius aus der Hauptstelle komme insoweit nicht in Betracht.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG unmittelbar durch die gerichtlichen Entscheidungen sowie mittelbar durch § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG. Nach dem Gesetz dürfe ein Berater mehrere Beratungsstellen verantwortlich betreuen. Dann sei nicht ersichtlich, warum nur ein dritter Berufsangehöriger, nicht aber einer der Beschwerdeführer die weitere Beratungsstelle neben seiner beruflichen Hauptniederlassung leiten könne. Außerdem sei der Begriff des Nahbereichs zu unbestimmmt. Zudem hätten angesichts der modernen Kommunikationstechnologie Entfernungen an Bedeutung verloren.

3. Der Bundessteuerberaterkammer und dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat für die Rechtsanwälte bereits entschieden, dass die Kanzleipflicht (§ 27 BRAO) eine verfassungsrechtlich statthafte Regelung der Berufsausübung darstellt (vgl. BVerfGE 72, 26 ≪31 f.≫). Die Partei, die einen Anwalt in Anspruch nehmen wolle, bedürfe der Klarheit, welche Rechtsanwälte in einem bestimmten örtlichen Bezirk tätig seien und an welchem Ort sie den Rechtsanwalt ihrer Wahl zu den üblichen Geschäftszeiten erreichen könne (BVerfG, a.a.O.).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass die in § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG getroffene Regelung vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls dient. Hierdurch wird die höchstpersönliche und eigenverantwortliche Dienstleistung des freiberuflich tätigen Steuerberaters sichergestellt. Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn Steuerberatungsgesellschaften Filialen ohne eigenen verantwortlichen Leiter unterhalten dürften. Selbst im Nahbereich würde dies dem Beruf ein gewerbliches Gepräge geben.

Allerdings hat der Deutsche Steuerberaterverband zu Recht die Auffassung vertreten, dass die eigenverantwortliche Leitung einer Beratungsstelle im Nahbereich nach Wortlaut und Zweck der Norm nicht schon gefährdet wird, wenn deren Leiter einer der Gesellschafter am Hauptsitz ist, sofern er die Hauptstelle nicht leitet. Das Gesetz stellt in verfassungskonformer Weise auf das zur Erreichung der Ziele mildeste Mittel ab, wenn lediglich auf der Leitungsebene die Wahrnehmung einer Doppelfunktion ausgeschlossen ist. Jedes Sozietätsmitglied kann hingegen alternativ eine der in der Hauptniederlassung oder in der Nebenstelle anfallenden Leitungsaufgaben übernehmen. Dabei sichert das Erfordernis der örtlichen Nähe den gesetzgeberischen Zweck ausreichend ab. Die Übertragung der Leitung auf angestellte Steuerberater weist im Hinblick auf die verfolgten Gemeinwohlbelange keine weiteren Vorzüge auf; eine solche Auslegung würde die berufliche Freiheit unverhältnismäßig beschränken.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat jedoch Bestand, da nach den getroffenen Feststellungen und der nicht zu beanstandenden Auslegung des Gesetzes sich die Beratungsstelle nicht im Nahbereich der Hauptniederlassung der Sozietät befindet.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

 

Unterschriften

Jaeger, Hömig, Bryde

 

Fundstellen

Haufe-Index 1267223

NJW-RR 2002, 1142

KammerForum 2002, 374

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