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OLG Hamburg Urteil vom 18.06.1998 - 3 U 183/97

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 11.07.1997; Aktenzeichen 416 O 81/97)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.12.2001; Aktenzeichen 1 BvR 381/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 11. Juli 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Verbot die Fassung erhält,

zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eine weitere Beratungsstelle oder berufliche Niederlassung als Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaft in G. unter der Leitung eines der Beklagten zu unterhalten, solange dieser seine berufliche Niederlassung in Hamburg-Horn hat.

Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 56.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagten sind um 50.000 DM beschwert.

Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 50.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat im Rahmen der ihr durch Steuerberatungsgesetz (StBerG) und Satzung zugewiesenen Aufgaben die beruflichen Belange ihrer Mitglieder in Mecklenburg-Vorpommern wahrzunehmen und sie vor unlauterem Wettbewerb zu schützen. Die Beklagten bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Niederlassung in Hamburg, sie sind auch Steuerberater und gehören der Steuerberaterkammer Hamburg an.

Seit dem 13. Februar 1991 unterhalten die Beklagten eine weitere Beratungsstelle in Grevesmühlen, das etwa 85 km (Luftlinie) von ihrer Hamburger Kanzlei entfernt in Mecklenburg-Vorpommern liegt. Sie wurde auf Grund einer nach § 34 Abs. 2 StBerG von der Klägerin bis zum 31. Dezemb...

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