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BVerfG Beschluss vom 15.11.2006 - 2 BvQ 63/06

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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Gründe

Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des Landgerichts zu einer Entscheidung mit dem im Rubrum genannten Inhalt entzieht sich der Regelung durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts. In Fällen, in denen die Untätigkeit eines vom Antragsteller angerufenen Fachgerichts behauptet wird, ist wirksamer vorläufiger Rechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht nicht dadurch zu gewähren, dass das Fachgericht zu einem Tätigwerden oder gar, wie hier beansprucht, zu einer antragsgemäßen Entscheidung verpflichtet wird, sondern dadurch, dass – sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen – eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Sicherung des im Verfahren vor dem Fachgericht verfolgten materiell-rechtlichen Anspruchs ergeht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2004 – 2 BvQ 34/04 –, BVerfGK 4, 19 f.).

Das Begehren des Antragstellers hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man es dahin auslegt, dass er beantragt, den Leiter der Justizvollzugsanstalt Diez zu verpflichten, die vom Anstaltsarzt angeordnete Ausführung zu einem Facharzt ohne Fesselung durchzuführen.

Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 32 BVerfGG haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen oder – im Falle eines isolierten Eilantrags – mit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde anzugreifenden hoheitlichen Maßnahme oder Unterlassung vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann, wie hier, eine Unzulässigkeit oder offensichtliche Unbegründetheit der eingelegten oder noch einzulegenden Verfassungsbeschwerde nicht festgestellt werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ≪74 f.≫; 92, 126 ≪129 f.≫; 93, 181 ≪186 f.≫; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn in dieser Abwägung die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe deutlich überwiegen.

Dies ist hier nicht der Fall. Dem Antragsteller wird von der Anstalt nicht die Zuführung zu einem Facharzt, sondern allein die Zuführung ohne Fesselung verweigert. Der Nachteil, der dem Antragsteller ungünstigstenfalls – nämlich bei unterstellter Rechtswidrigkeit des von ihm vor dem Landgericht beanstandeten Verhaltens der Anstalt und des bisherigen Ausbleibens einer landgerichtlichen Entscheidung über seinen diesbezüglichen Eilantrag – droht, besteht demnach nicht in gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge verspäteter Zuführung zu einer geeigneten ärztlichen Untersuchung und Behandlung, sondern darin, dass er hierfür eine Fesselung hinnehmen muss, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, wie für die Zwecke der hier vorzunehmenden Abwägung rein hypothetisch zu unterstellen ist, nicht vorliegen. Dieser Nachteil ist von nicht unerheblichem Gewicht; er wiegt aber nicht schwerer als die erheblichen Gefahren, die – bei unterstellter Rechtmäßigkeit der Fesselungsanordnung und des landgerichtlichen Umgangs mit dem diesbezüglichen Eilantrag – mit dem Unterbleiben notwendiger Sicherungsmaßnahmen verbunden sind.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Broß, Lübbe-Wolff, Gerhardt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1974846

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