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BVerfG Beschluss vom 04.06.2014 - 2 BvR 878/14

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Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 27.02.2014; Aktenzeichen 1 StR 200/13)

BGH (Beschluss vom 29.11.2013; Aktenzeichen 1 StR 200/13)

LG Karlsruhe (Urteil vom 15.11.2012; Aktenzeichen 4 KLs 92 Js 13085/10)

 

Tenor

1. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. November 2012 – 4 KLs 92 Js 13085/10 – wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers – längstens für die Dauer von sechs Monaten (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG) – ausgesetzt.

2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

1. a) Das Landgericht Karlsruhe verurteilte den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Der Verurteilung gingen außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung voraus. Der Ablauf der Hauptverhandlung stellt sich wie folgt dar:

Kurz nach ihrem Beginn wurde die Hauptverhandlung für die Dauer von ca. 90 Minuten unterbrochen. Während dieser Unterbrechung wurden im Dienstzimmer des Vorsitzenden unter Beteiligung der beiden Berufsrichter, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der beiden Verteidiger des Beschwerdeführers Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung geführt. Nach Erinnerung eines der beiden Verteidiger wurden dabei als Untergrenze der zu erwartenden Freiheitsstrafe vier Jahre, möglicherweise auch vier Jahre und sechs Monate, und als Obergrenze sechs Jahre in Aussicht gestellt. Beide Verteidiger erörterten den Gegenstand des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer, der weiterhin auf seiner Unschuld beharrte und daher die Verständigung ablehnte.

Nach Wiedereintritt in die öffentliche Hauptverhandlung gab der Vorsitzende bekannt, dass während der Unterbrechung zwischen den Verteidigern, dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und den beiden Berufsrichtern Gespräche über eine Verständigung stattgefunden hätten und eine Verständigung nicht zustande gekommen sei. Den näheren Inhalt der Gespräche teilte er nicht mit.

In einem späteren Hauptverhandlungstermin gab der Vorsitzende gemäß § 257b StPO bekannt, dass das Gericht entgegen der Anklage nicht von einer Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ausgehe, worauf die Verteidigung erneut um eine Unterbrechung für ein Gespräch mit der Kammer bat. Die Hauptverhandlung wurde daraufhin für etwas mehr als eine Stunde unterbrochen. Das Gespräch fand wiederum im Beisein der beiden Berufsrichter, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger im Dienstzimmer des Vorsitzenden statt. Nach Erinnerung der Verteidiger stellten die Berufsrichter unter Bezugnahme auf die bisherige Beweisaufnahme bei geständiger Einlassung nunmehr eine Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie die Außervollzugsetzung des Haftbefehls bei Hinterlegung einer angemessenen Kaution in Aussicht. Der Beschwerdeführer lehnte eine Verständigung jedoch weiterhin ab.

Nach der Unterbrechung gab der Vorsitzende in der öffentlichen Hauptverhandlung wiederum lediglich bekannt, dass die Möglichkeit einer Verständigung zwischen den Berufsrichtern, der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern erörtert worden sei. Nähere Angaben zum Inhalt des Gesprächs machte er dagegen nicht.

Eine Verständigung kam im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht zustande. Eine weitere Mitteilung des Inhalts der außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche erfolgte ebenfalls nicht.

b) Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.

Zwar sei der vom Beschwerdeführer gerügte Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO gegeben, da auch bei einem letztendlichen Scheitern von Verständigungsgesprächen über das bloße Ergebnis hinaus deren Inhalt ähnlich wie der Inhalt nicht gescheiterter Gespräche bekannt zu geben und zu protokollieren sei; dieser Verstoß stelle jedoch keinen absoluten Revisionsgrund dar.

Das Urteil beruhe auch nicht auf dem Verstoß. Die Auswirkungen unzulänglicher Protokollierung von Verständigungsgesprächen beträfen im Kern das Aussageverhalten des Angeklagten, das von einer Verständigung regelhaft tangiert sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch den Schutz seiner Selbstbelastungsfreiheit nicht aufgegeben und sich nicht seines Schweigerechts begeben. Der Inhalt der Gespräche sei nicht auf eine wie auch immer geartete inhaltlich unzulässige Absprache gerichtet gewesen. Der Beschwerdeführer sei durch die unzulänglich protokollierte Unterrichtung durch das Gericht auch nicht zu seinem Nachteil davon abgehalten worden, sich (auch jenseits einer Verständigung) zur Sache einzulassen. Ausweislich der in der Revisionsbegründung mitgeteilten anwaltlichen Erklärungen sei er zu geständigen Angaben vielmehr „ohnehin” nicht bereit gewesen, weil er auf seiner „Unschuld beharrt” habe.

c) Eine von dem Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO wies der Bundesgerichtshof zurück.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren, des allgemeinen Willkürverbots und des Rechts auf rechtliches Gehör.

3. Der zum Haftantritt geladene Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014, die Vollziehung der im Tenor genannten Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 ≪42≫; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 ≪66≫; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

3. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die Freiheitsstrafe in der Zwischenzeit vollstreckt werden. Dies wäre ein erheblicher, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 ≪322≫) Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 ≪180≫; 104, 220 ≪234≫). Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde jedoch später als unbegründet, wögen die damit verbundenen Nachteile deutlich weniger schwer. Zwar könnte dann die Freiheitsstrafe vorübergehend nicht vollstreckt werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass durch das Zurücktreten des öffentlichen Interesses an einer nachdrücklichen und beschleunigten Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre, zumal bereits ein Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe im Wege anzurechnender Untersuchungshaft vollstreckt ist.

4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.

 

Unterschriften

Huber, Kessal-Wulf, König

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6980298

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