Leitsatz (amtlich)
Der Pensionsfonds der Angestellten der tschechoslowakischen Staatsbahnen war kein Träger der Unfallversicherung iS der FRG §§ 5, 6 (FAG SV § 1).
Normenkette
FRG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Fassung: 1960-02-25, § 6 Fassung: 1960-02-25; SVFAG § 1 Abs. 6 Fassung: 1953-08-07
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Januar 1962 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Ehemann der Klägerin war Bediensteter (Maschinenführer) der tschechoslowakischen Staatsbahnen. Im April 1934 verstarb er an den Folgen eines Betriebsunfalls.
Die Staatsbahndirektion in P erkannte der damals in E. und später in St. J wohnhaften Klägerin mit Schreiben vom 30. April 1934 "nach den Statuten des Pensionsfonds der tschechoslowakischen Staatsbahnen und der Regierungsverordnung vom 5. März 1927 Nr. 15 S. d. G. u. V." Witwenpension zu. In einem weiteren Schreiben vom 11. Juli 1934 bewilligte die Direktion der Staatsbahnen in P "auf Grund des Befundes des Rentenausschusses" eine Witwenrente von 20 % des jährlichen Arbeitseinkommens des verstorbenen Ehemannes der Klägerin. Die Witwenpension und die Witwenrente wurden von der Staatsbahndirektion in P, Abteilung A, Liquidation der Versorgungsgenüsse der tschechoslowakischen Staatsbahnen in P, ausgezahlt.
Gemäß Mitteilung vom 27. November 1941 übernahm die Deutsche Reichsbahn, Reichsbahndirektion D, die Unfallentschädigung. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1942 teilte sie der Klägerin mit, das tschechoslowakische Unfallversicherungsrecht sei mit Wirkung vom 1. Oktober 1941 für die in Art. II a der Verordnung über die Rechtsverhältnisse der ehemaligen tschechoslowakischen öffentlich-rechtlichen Bediensteten in den sudetendeutschen Gebieten vom 19. Oktober 1939 (RGBl I 2059) bezeichneten Versorgungsempfänger aufgehoben worden, die neben ihren Versorgungsbezügen eine Unfallrente nach dem früheren tschechoslowakischen Unfallversicherungsrecht auf Grund eines vor dem 1. Oktober 1938 erlittenen Unfalls erhalten oder künftig erhalten würden; die Zahlung der Unfall- und Hinterbliebenenrenten sowie sonstiger Leistungen nach dem früheren tschechoslowakischen Unfallversicherungsrecht entfalle ab 1. Oktober 1941. Die Klägerin erhielt nunmehr eine Pension einschließlich Zulage von 77,88 RM und eine Unfallausgleichszulage von 37,90 RM.
Die Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion N, gewährte der Klägerin nach deren Aussiedlung Versorgungsbezüge. Auf Grund des Bescheides vom 27. September 1955 zahlte die Bundesbahn ihr den Unfallausgleich nur zur Wahrung des Besitzstandes bis zur Höhe des Gesamtbetrages von 115,78 DM. Spätere Erhöhungen der Versorgungsbezüge wurden gegen die Ausgleichszulage aufgerechnet.
Die Klägerin beantragte im Januar 1958 bei der Beklagten Rente aus der Unfallversicherung.
Mit Bescheid vom 1. Juli 1958 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, da nicht ein versicherter Arbeitsunfall, sondern ein Dienstunfall nach dem Beamtenrecht vorliege und die Klägerin wegen der versorgungsrechtlichen Gleichstellung ihres Ehemannes mit einem Beamten gemäß § 541 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF keinen Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur auf Versorgungsbezüge habe.
Das Sozialgericht (SG) Würzburg hat durch Urteil vom 29. Oktober 1959 die Klage abgewiesen.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 24. Januar 1962 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt:
Die Klägerin erhalte als Hinterbliebene einer Person im Sinne des § 52 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) Versorgung und könne deshalb nach früherem tschechoslowakischen Recht allein keine weitergehenden Ansprüche geltend machen.
Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (FAG) sei zu verneinen, da der Pensionsfonds der tschechoslowakischen Staatsbahnen kein Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern eine Versorgungseinrichtung gewesen sei, die vorwiegend auf dem Dienstverhältnis des Ehemannes der Klägerin beruht habe.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das ihr am 2. April 1962 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. April 1962 Revision eingelegt und sie innerhalb der bis zum 2. Juli 1962 verlängerten Frist am 8. Juni 1962 begründet.
Sie führt insbesondere aus: Bei der Unfallversicherung im Sinne des § 1 FAG, §§ 5, 6 des Fremdrentengesetzes vom 25. Februar 1960 (FRG) müsse es sich um Einrichtungen handeln, die regelmäßig auf Grund öffentlich-rechtlichen Zwanges für die gesamte, in abhängiger Beschäftigung stehende Bevölkerung oder für geschlossene Personenkreise die Unfallversicherung durchzuführen hatten. Da die Unfallversorgung allen Bediensteter der tschechoslowakischen Staatsbahnen gewährt wurde, habe sie einen größeren geschlossenen Personenkreis betroffen und schließe damit eine Unfallversicherung im Sinne des Gesetzes nicht aus. Wesentlich sei auch, daß die Einrichtung auf gesetzlicher Grundlage beruhe und der Bescheid der Direktion der Staatsbahnen vom 11. Juli 1934 nicht auf die Statuten des Pensionsfonds, sondern ua auf Art. 1 der Unfallversorgungsordnung der Angestellten der tschechoslowakischen Staatsbahnen sowie auf § 2 des Gesetzes vom 12. August 1921 gestützt sei. Die Grundlage des Bescheides bildeten hiernach also gesetzliche, die Unfallversorgung regelnde Bestimmungen, wobei die Unfallversorgungsordnung als gleichrangiges Gesetz im materiellen Sinne anzusehen sei.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil, das Urteil des SG Würzburg vom 29. Oktober 1959 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 1958 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vom gesetzlich frühest zulässigen Zeitpunkt an Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das LSG hat zutreffend entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat, da ihr Ehemann im Zeitpunkt des tödlichen Arbeitsunfalls nicht bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war (§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FAG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 a, § 6 FRG).
Nach § 1 Abs. 6 FAG galten als Unfallversicherung Versicherungen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Dem entspricht (vgl. die Amtliche Begründung zum FANG BT-Drucks. III/1109, S. 38 zu § 6) § 6 FRG, nach dem als gesetzliche Unfallversicherung auf Gesetz beruhende Versicherungen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten oder eines dieser Wagnisse gelten.
Der Ehemann der Klägerin unterlag nicht der Versicherungspflicht nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 28. Dezember 1887 - UVG - (Österreichisches RGBl 1888 Nr. 1). Nach Art. I Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1894 betreffend die Ausdehnung der Unfallversicherung (RGBl Nr. 168) wurden "die gesamten Betriebe der Eisenbahnen, gleichviel mit welcher motorischer Kraft sie betrieben werden", der Versicherungspflicht nach dem UVG unterworfen. Nach der Gründung der Tschechoslowakischen Republik wurde das UVG durch das Gesetz vom 10. April 1919 (Samml. Nr. 207) geändert und ergänzt. Nach § 4 Abs. 1 UVG idF dieses Gesetzes konnte der Minister für soziale Fürsorge im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern und nach Anhörung der beteiligten Unfallversicherungsanstalten die Bediensteten von Staats- und Landesbetrieben von der Versicherungspflicht im Sinne des UVG befreien, sofern ihnen und ihren Angehörigen nach der allgemein geltenden Dienstvorschrift beim Eintritt eines Betriebsunfalls der Anspruch auf eine Versorgung zustand, welche der im UVG bzw. in Art. VII des Gesetzes vom 20. Juli 1894 (aaO) sowie in § 65 des Gesetzes vom 30. März 1888 (RGBl Nr. 33; ersetzt durch § 247 des Sozialversicherungsgesetzes - SozVersG -, Sammlung der Gesetze und Verordnungen des tschechoslowakischen Staates - Samml. 1924 Nr. 221 -) festgesetzten Entschädigung gleichkam, und sofern die Bediensteten den gleichen Einfluß auf die Entscheidung über die Entschädigung hatten, wie den Versicherten bei den nach diesem Gesetz errichteten Versicherungsanstalten gewährleistet war. Dies bedeutete für den Geltungsbereich des Gesetzes vom 10. April 1919 (aaO) das Ende der bis zum 31. Mai 1919 für das Eisenbahnpersonal in der österreichischen Monarchie bestehenden Unfallversicherung bei der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen in Wien. Die Verordnung der Regierung der Tschechoslowakischen Republik vom 15. Mai 1919 (Samml. Nr. 272) wies bereits in ihrem § 3 auf das Vorhaben hin, künftig alternativ an Stelle einer Unfallversicherung bei der territorialen Arbeiterunfallversicherungsanstalt eine Versorgung der Eisenbahnbediensteten durch die Verwaltungen der Eisenbahnunternehmen treten zu lassen. Dieses Vorhaben wurde für tschechoslowakische Staatsbahnen bald danach verwirklicht mit der durch Erlaß des Eisenbahnministeriums vom 6. Juni 1919 (Z. 18.430) veröffentlichten Unfall-Versorgungsordnung der Angestellten der tschechoslowakischen Staatsbahnen (UVO). Nach Art. I Abs. 1 UVO hatten alle Angestellten der tschechoslowakischen Staatsbahnen mit Ausnahme der Bahnärzte und alle Staatsangestellten im staatlichen Eisenbahndienst sowie ihre Hinterbliebenen vom 1. Juni 1919 bei Eintritt eines bei dem Betrieb der Staatsbahnen erlittenen Unfalls (Betriebsunfall) gegen die Staatsverwaltung einen Anspruch auf Unfallversorgung, der der Entschädigung gleichkam, welche ihnen gemäß Gesetze vom 28. Dezember 1887 (aaO), vom 20. Juli 1894 (aaO) und vom 21. August 1917 (RGBl Nr. 333), vom 10. April 1919 (aaO) und nach § 65 des Gesetzes vom 30. März 1888 (aaO, ersetzt durch § 247 SozVersG) gebühren würde, wenn sie von der Versicherungspflicht nicht befreit oder wenn sie mit ihrem ganzen Arbeitsverdienst freiwillig versichert wären. Bei jeder Staatsbahndirektion wurde ein Rentenausschuß errichtet (Art. III UVO). Die dem Ehemann der Klägerin als Bediensteten der tschechoslowakischen Staatsbahnen durch die UVO gewährte Unfallversorgung entsprach demnach den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 UVG.
Der Ehemann der Klägerin war somit versicherungsfrei. Daß der Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 1 UVG eine echte Versicherungsfreiheit gewähren und nicht nur eine Versicherung versicherungspflichtiger Personen bei einem anderen als in § 9 UVG vorgesehenen Versicherungsträger ermöglichen wollte, zeigt ein Vergleich mit den Ersatzinstituten der gesetzlichen Unfallversicherung, wie sie in den §§ 57, 58 UVG für bestimmte Fälle vorgesehen waren. Während die Mitglieder dieser Ersatzinstitute weiterhin der Versicherungspflicht unterlagen, war der Ehemann der Klägerin nach § 4 Abs. 1 UVG versicherungsfrei. Dem widerspricht nicht, wie die Revision meint, daß die im Schreiben der Staatsbahndirektion Pilsen vom 11. Juli 1934 mitgeteilte Entscheidung des Rentenausschusses auch auf die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung verwies. Diese Bezugnahme sollte nur hervorheben, daß die gewährten Leistungen den nach § 4 Abs. 1 UVG für eine Versicherungsfreiheit erforderlichen Voraussetzungen entsprachen.
Der dem Ehemann der Klägerin durch die UVO gewährte Schutz gegen Arbeitsunfälle war keine gesetzliche Unfallversicherung im Sinne des FAG und FRG. Der Pensionsfonds der tschechoslowakischen Staatsbahnen war kein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Form eines "Instituts" (§ 57 Abs. 1 UVG) oder einer "besonderen Versicherungsanstalt" (§ 58 Abs. 1 UVG); denn der vom Pensionsfonds erfaßte Personenkreis unterlag, wie bereits dargelegt, überhaupt nicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach dem Stand von September 1932 bestanden in der Tschechoslowakei überhaupt keine gemäß §§ 57, 58 UVG errichteten Versicherungsträger mehr (vgl. Brexl, Die tschechoslowakische Gesetzgebung über die sozialen Versicherungen der Arbeitnehmer, I. Teil, Die Unfallversicherung der Arbeiter, Prag 1933, Bemerkungen zu §§ 57, 58 UVG, S. 115, 116). Der Pensionsfonds der tschechoslowakischen Staatsbahnen ist auch im Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und "der Regierung des Protektorats Böhmen und Mähren" vom 14. März 1940 (AN 186) sowie in der Zusatzvereinbarung vom 5. November 1940 zur Durchführung dieses Abkommens (AN 1940, 394 ff) nicht ausdrücklich als Unfallversicherungsträger oder -institut erwähnt. Die vom Pensionsfonds bei Arbeitsunfällen gewährten Leistungen hatten ihre Grundlage nicht in einem besonderen Versicherungsverhältnis, sondern in dem zur Sicherung der im öffentlichen Dienst bei den tschechoslowakischen Staatsbahnen Beschäftigten geschaffenen Versorgungsanspruch. Die Klägerin erhielt nicht nur die vom Vorliegen eines Arbeitsunfalls abhängigen Leistungen, sondern auch die Witwenpension von dem Pensionsfonds. Die Unfallrentner, die - wie die Klägerin - neben der Unfallrente sonstige Bezüge erhielten, wurden später auch in der Deutschen Krankenversicherung den übrigen Versorgungsempfängern gleichgestellt (Runderlaß des RAM und des Reichsverkehrsministers vom 17. Juli 1939, AN 408, hier unter Buchst. D c). Die Zahlung der Unfallrente an die Klägerin wurde allerdings mit Wirkung vom 1. Oktober 1941 mit der Begründung eingestellt, das tschechoslowakische Unfallversicherungsrecht gelte für die Klägerin nicht mehr. Das Unfallversicherungsrecht war jedoch nur Anlaß für die besondere Gestaltung der Versorgung bei Arbeitsunfällen durch den Dienstherrn. Nachdem es für bestimmte Gruppen von Versorgungsberechtigten, zu denen die Klägerin gehörte, aufgehoben war, sollten die Versorgungsbezüge entsprechend neu geregelt werden. Daß die früher vom Pensionsfonds der tschechoslowakischen Staatsbahnen aus Anlaß von Arbeitsunfällen gewährten Bezüge nicht als Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung angesehen wurden, ist auch daraus ersichtlich, daß die der Klägerin neben der Witwenpension auf Grund des Arbeitsunfalls ihres Ehemannes gewährte Rente auf die Deutsche Reichsbahn als neuen Versorgungsträger und nicht auf den Träger der Reichsversicherung überging (§ 10 der VO vom 9. Februar 1939, RGBl I 181; § 24 der VO vom 27. Juni 1940, RGBl I 957; Erl. des RAM vom 21. September 1940, AN 355). Die zur Sicherung der im öffentlichen Dienst bei den tschechoslowakischen Staatsbahnen Beschäftigten geschaffene und somit unmittelbar auf dem Dienstverhältnis beruhende Versorgung nach Dienstunfällen gilt jedoch nicht als Unfallversicherung im Sinne des FAG und des FRG (vgl. Haensel/Lippert, FANG, 2. Aufl., Anm. zu § 6 FRG; Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, FRG, § 6 Anm. 2); denn diese Versorgung folgt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und nicht aus einem besonderen Versicherungsverhältnis. Dabei ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht entscheidend, daß hier die Fürsorgepflicht auf einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beruht. Maßgeblich ist vielmehr, daß wegen des zur Sicherung der bei den tschechoslowakischen Staatsbahnen im öffentlichen Dienst Beschäftigten geschaffenen Versorgungsanspruchs ein besonderes Versicherungsverhältnis weder bei dem allgemeinen (§ 9 UVG) noch bei einem besonderen Versicherungsträger (§§ 57, 58 UVG) bestand.
Diese Auslegung des Begriffs der Unfallversicherung im Sinne des FAG und FRG entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die eine Rentenversicherung bei einem nichtdeutschen Versicherungsträger ebenfalls dann verneint, wenn es sich um eine Versorgung handelt, die unmittelbar auf einem Dienstverhältnis beruht (vgl. BSG 6, 263, 265; 15, 142, 144; BSG in SozR FremdRG § 1 Nr. 16, 23, 25; ebenso Brackmann, Handbuch der SozVers, 1. - 6. Aufl., S. 294 h; Haensel/Lippert, aaO, § 15 Anm. 8; Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, aaO, § 15 Anm. 27; Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl., § 15 FRG Anm. 9, 13; VerbKomm. § 15 FRG Anm. 17). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 2 Satz 3 FRG übernommen. Zwar fehlt eine entsprechende Vorschrift in § 6 FRG.
Daraus ist jedoch nicht zu schließen, daß der Gesetzgeber in den Begriff der gesetzlichen Unfallversicherung auch die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffenen Systeme einbeziehen wollte. Das Unterbleiben eines dem § 15 Abs. 2 Satz 3 FRG entsprechenden Hinweises in § 6 FRG beruht vielmehr darauf, daß der Gesetzgeber die bis dahin nur zu dem Begriff der Rentenversicherung bestehende Rechtsprechung des BSG bestätigen wollte (vgl. BT-Drucks. III./1109 S. 39 zu § 15 FRG).
Da der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 1958 im Ergebnis sowie die Urteile der Vorinstanzen demnach gerechtfertigt sind, ist die Revision zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen