Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliches Gehör. Grundlagen des Urteils. Gerichtswissen
Orientierungssatz
Die Aussichten eines Versicherten, bei seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit, seinen beruflichen Erfahrungen und Kenntnissen und der Lage auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, sind im allgemeinen nicht leicht zu beurteilen. Wenn das Gericht aber, ohne hierzu im Prozeß mit den Beteiligten Erörterungen angestellt oder Beweis erhoben zu haben, zu Erkenntnissen kommt, so kann das nur auf eigenen Kenntnissen des Arbeitsmarktes beruhen. Es ist seit langem anerkannt, daß solches Wissen des Gerichts ordnungsgemäß in den Prozeß eingeführt und damit den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muß, andernfalls verstößt es gegen §§ 62, 128 Abs 2 SGG, Art 103 Abs 1 GG (vgl BSG 1975-04-30 12 RJ 340/74 = SozR 1500 § 128 Nr 4).
Normenkette
SGG § 62 Fassung: 1953-09-03, § 128 Abs 2 Fassung: 1953-09-03; GG Art 103 Abs 1 Fassung: 1949-05-23
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 08.08.1979; Aktenzeichen L 6 J 127/76) |
SG Berlin (Entscheidung vom 08.10.1976; Aktenzeichen S 21 J 377/74) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit seit dem 1. Mai 1974 zusteht.
Der 1927 geborene Kläger war mit Unterbrechungen durch Kriegsdienst und Gefangenschaft in verschiedener Weise, darunter als Gärtner und Krankenpfleger tätig. Im März 1968 beantragte der Kläger zum ersten Male Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Beklagte lehnte ab (Bescheid vom 25. April 1969). Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das gerichtliche Verfahren fand seinen Abschluß durch Beschluß des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 1973, der die Revision des Klägers als unzulässig verwarf. Am 19. Juni 1973 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Beklagte wies den Rentenantrag des Klägers als vorzeitig gestellt zurück (§ 1635 Reichsversicherungsordnung -RVO-; Bescheid vom 24. Oktober 1973; Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1974).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei bei dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch imstande, die Hälfte des Lohnes eines vergleichbaren gesunden Versicherten zu verdienen (Urteil vom 8. Oktober 1976). Das Landessozialgericht (LSG) hat über die gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Klägers Beweis erhoben und mit Urteil vom 8. August 1979 das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Mai 1974 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Darin, daß der Kläger den neuen Rentenantrag vorzeitig gestellt hat (§ 1635 RVO) hat es kein Hindernis gesehen, weil die Beklagte im Rechtsstreit Gründe nachgeschoben habe, die die Bescheide als Sachbescheide erscheinen ließen. Dem Kläger sei der Arbeitsmarkt verschlossen. Nach den ärztlichen Gutachten bedürfe er einerseits bei speziellen Arbeitshandlungen der Aufsicht durch Vorgesetzte, vertrage aber andererseits diese Aufsicht nicht.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 128 Abs 2, 62 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie des § 1246 RVO.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung
des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin
vom 8. Oktober 1976 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß der Beklagten das erforderliche rechtliche Gehör zuteil geworden sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist in dem Sinne begründet, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Der Beklagten ist im Verfahren vor dem LSG das rechtliche Gehör nicht in ausreichender Weise gewährt worden. Auf diesem Mangel kann das angefochtene Urteil auch beruhen.
Das LSG ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß § 1635 RVO in der bis zum 31. Dezember 1980 gültigen Fassung einer sachlichen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der vom Kläger begehrten Rente nicht entgegensteht. Die Beklagte hat mit ihrer Revision auch keine Verletzung der genannten Vorschrift gerügt. Das LSG hat aber gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen und damit die §§ 62, 128 Abs 2 SGG iVm Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes verletzt, weil es ohne vorherige Anhörung der Beteiligten angenommen hat, dem Kläger sei aufgrund widersprüchlicher Erfordernisse an einen von ihm noch auszufüllenden Arbeitsplatz der Arbeitsmarkt verschlossen. Die Aussichten eines Versicherten, bei seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit, seinen beruflichen Erfahrungen und Kenntnissen und der Lage auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, sind im allgemeinen nicht leicht zu beurteilen. Wenn das Gericht aber, ohne hierzu im Prozeß mit den Beteiligten Erörterungen angestellt oder Beweis erhoben zu haben, zu Erkenntnissen kommt, so kann das nur auf eigenen Kenntnissen des Arbeitsmarktes beruhen. Es ist seit langem anerkannt, daß solches Wissen des Gerichts ordnungsgemäß in den Prozeß eingeführt und damit den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muß (vgl BSG SozR 1500 § 62 Nr 3 und § 128 Nr 4 jeweils mwN). Auch zu der Frage, ob es Arbeitsplätze, die solchen wirklich oder scheinbar einander widersprechenden Anforderungen gerecht würden, gebe und gegebenenfalls in welcher Zahl, war eine tatsächliche Erörterung im Prozeß angebracht. Wenn das Gericht insoweit privates oder dienstliches Tatsachenwissen hatte, mußte es dieses Wissen den Beteiligten kenntlich machen und seine tatsächlichen Annahmen kritischer Erörterung und gegebenenfalls Gegenbeweisen aussetzen.
Diese Verletzung des förmlichen Rechts läßt die Revision im Sinne der Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) als begründet erscheinen. Denn anders als bei der Verletzung materiellen Rechts reicht es bei Verstößen gegen das Prozeßrecht aus, wenn bei richtigem Verfahren die Möglichkeit einer anderen Entscheidung, insbesondere durch andere Tatsachenfeststellungen besteht.
Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden haben.
Fundstellen