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BSG Urteil vom 24.09.1974 - 7 RAr 34/74

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Orientierungssatz

Zur Frage, ob der Lehrgang des Lehrinstituts für das kommunale Sparkassen- und Kreditwesen, einer Einrichtung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes eV mit dem Ziel, die vom Institut vorgesehene höhere Fachprüfung abzulegen auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes iS des AFG § 43 Abs 2 ausgerichtet ist.

 

Normenkette

AFG § 43 Abs. 2 Fassung: 1969-06-25

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 14.02.1974; Aktenzeichen L 9 Al 94/72)

SG Augsburg (Entscheidung vom 11.10.1972; Aktenzeichen S 7 Al 45/71)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Februar 1974 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Oktober 1972 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1964 als Angestellter bei der Kreissparkasse F. beschäftigt und hat die Prüfung für den gehobenen Sparkassendienst abgelegt. Er besuchte in der Zeit vom 28. September 1970 bis zum 3. September 1971 einen Lehrgang des Lehrinstituts für das kommunale Sparkassen- und Kreditwesen - einer Einrichtung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes - mit dem Ziel, dort die "Höhere Fachprüfung" abzulegen.

Der Antrag des Klägers vom 21. Oktober 1970, die Teilnahme an diesem Lehrgang zu fördern, wurde vom Arbeitsamt mit Bescheid vom 5. März 1971 abgelehnt. Sein Widerspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dieser Lehrgang sei eindeutig auf die Zwecke des veranstaltenden Verbandes und der in ihm vereinigten Sparkassen und Institute ausgerichtet und könne daher gemäß § 43 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) nicht gefördert werden (Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1971).

Mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) Augsburg beantragte der Kläger, unter Aufhebung des Bescheides die Beklagte zu Förderungsleistungen nach den §§ 44, 45 AFG zu verurteilen. Das SG hat mit Urteil vom 11. Oktober 1972 die Klage aus den Gründen des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Die Ausrichtung des streitigen Lehrgangs auf die Zwecke des beigeladenen Verbandes ergebe sich - so wird zur Begründung ausgeführt - daraus, daß der Kläger für die Dauer des Lehrgangs unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Sparkasse gegen die Verpflichtung beurlaubt worden sei, anschließend fünf Jahre in deren Diensten zu bleiben, und daß zu dem Lehrgang nur Bedienstete der Organisation zugelassen worden seien. Das dort vermittelte Wissen sei zwar breit gestreut, jedoch nach der gesamten Zielrichtung wesentlich auf die Tätigkeit im Sparkassendienst ausgerichtet.

Auf die Berufung des Klägers hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) dieses Urteil sowie den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Teilnahme des Klägers an dem streitigen Lehrgang zu fördern. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Charakter des § 43 Abs. 2 AFG als einer Ausnahmevorschrift gebiete eine enge Auslegung und Anwendung. Das möglicherweise vorliegende gesetzgeberische Motiv, daß Behörden, Betriebe oder Verbände, die bisher schon die Fortbildung ihrer Arbeitnehmer gefördert haben, hiervon nicht durch die Beklagte entlastet werden sollten, habe sich nicht im Gesetz niedergeschlagen. Nach § 37 AFG sei die Leistungspflicht der Beklagten vielmehr nur insoweit eingeschränkt, als nicht andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Leistungsgewährung verpflichtet seien; das sei hier nicht der Fall. Von § 43 Abs. 2 AFG würden nur solche Maßnahmen erfaßt, die letztlich nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern allein oder überwiegend einem bestimmten Betrieb oder Verband zugute kämen. Damit sei nicht schon das Interesse jedes Arbeitgebers an qualifizierten Mitarbeitern angesprochen. Von der Förderung durch die Beklagte seien nur Maßnahmen ausgeschlossen, die die Einsatzmöglichkeit des Teilnehmers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht wesentlich förderten. Das könne hier aber bei der Breite der Information nicht gesagt werden; vielmehr biete dieser Lehrgang die Möglichkeit der Fortbildung und des beruflichen Aufstiegs auf einem vielseitigen Gebiet des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Förderung des Lehrgangs gehöre daher zur Aufgabe der Beklagten; dem stehe nicht entgegen, daß das Lehrinstitut von dem Sparkassen- und Giroverband eingerichtet worden sei, um die Kenntnisse von Angestellten und Beamten der Sparkassenorganisation zu vertiefen und zu erweitern, und daß von den Teilnehmern keine Gebühren erhoben werden. Der Lehrgang bezwecke auch nicht die Übernahme der Teilnehmer in das Beamtenverhältnis. Da andere die Förderung ausschließende Gründe weder in der Person des Klägers noch nach den sachlichen Voraussetzungen vorlägen, sei die Beklagte zur Förderung verpflichtet.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 43 Abs. 2 AFG. Die Voraussetzungen dieser Ausschlußvorschrift seien im vorliegenden Fall nach den maßgebenden Merkmalen erfüllt. Die Teilnahme an dem Lehrgang sei auf Bedienstete der öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände beschränkt. Der Inhalt der Schulung sei auf die Interessen der die Teilnehmer entsendenden Kassen zugeschnitten; dabei sei es unschädlich, daß auch Kenntnisse vermittelt würden, die über den Bereich des Sparkassenwesens hinaus verwertet werden könnten. Mit dem angestrebten Abschluß "Höhere Fachprüfung" sei der Lehrgang außerdem auf eine speziell für die Dienstverhältnisse bei den öffentlichen Sparkassen bestimmte Qualifikation ausgerichtet. Handele es sich hiernach um eine auf die Zwecke der Sparkassenorganisation und der angeschlossenen Kassen ausgerichtete Maßnahme, so sei eine Förderung nur möglich, wenn dafür ein "besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse" vorliege. Das sei, wie das SG zutreffend erkannt habe, hier nicht der Fall.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Augsburg vom 11. Oktober 1972 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für richtig. Er weist darauf hin, daß seine Teilnahme an der Maßnahme von seiner Arbeitgeberin praktisch nur durch ein zinsloses Darlehen gefördert worden sei, das er zurückzahlen müsse, wenn er vor Ablauf von 5 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Auch habe er selbst die Kosten für Fachliteratur und (als Verheirateter) für doppelte Haushaltsführung tragen müssen. Eine andere Fortkommensmöglichkeit habe für ihn nicht bestanden. Jetzt sei er bei erheblicher Gehaltsverbesserung auf Gebieten tätig, die auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertet werden könnten. Würde er an einer nicht in Beziehung zum Sparkassenverband stehenden Fortbildungsmaßnahme teilgenommen haben, so hätte die Beklagte diese Teilnahme fördern müssen. Dazu hätte er aber seinen Arbeitsplatz aufgeben müssen; das bedeute gerade für verheiratete Arbeitnehmer eine unbillige Härte. Es bestehe daher ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an seiner Förderung. Für die Ablehnung durch die Beklagte seien allein fiskalische Gründe entscheidend gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist zulässig und in der Sache begründet. Das LSG hat die Beklagte zu Unrecht zur Förderung der Teilnahme des Klägers an der Bildungsmaßnahme verpflichtet.

Nach § 43 Abs. 2 AFG wird die Teilnahme an Maßnahmen, die auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet sind, nur gefördert, wenn dafür ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Wie der Senat bereits in mehreren Entscheidungen hierzu ausgeführt hat (vgl. insbes. Urteil vom 19. März 1974 - 7 RAr 29/73 -), handelt es sich dabei um eine Ausschlußvorschrift, die nur für besondere Ausnahmefälle nicht gilt. Da der Ausschluß von der Förderung gerade für die Fälle gedacht ist, in denen die Förderungsvoraussetzungen im übrigen gegeben sind, kann das Vorliegen dieser Förderungsvoraussetzungen der Anwendung der Ausschlußvorschrift nicht entgegenstehen. Das gilt insbesondere für das allgemeine Erfordernis der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit nach § 36 AFG, zumal gerade ein "besonderes" arbeitsmarktpolitisches Interesse den Ausnahmefall begründet, in dem trotz Vorliegens des Ausschlußtatbestandes eine Förderung stattfindet. Der Regeltatbestand des § 43 Abs. 2 AFG ist also kein besonders hervorgehobener Fall des Fehlens der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit; seine Tatbestandsmerkmale sind vielmehr unabhängig hiervon und vom Vorliegen der sonstigen Förderungsvoraussetzungen zu prüfen. Die erst durch den Ausschuß für Arbeit dem Entwurf eingefügte Ausschlußvorschrift (§ 42 Abs. 4 des Entwurfs, BT-Drucks. V/4110 S. 20) ist durch eine Verwendung weitgehend unbestimmter Begriffe gekennzeichnet, die es erforderlich erscheinen läßt, zur Auslegung auch die Entstehungsgeschichte heranzuziehen. Im Schriftlichen Bericht des Ausschusses (zu BT-Drucks. V/4110 S. 9) heißt es dazu, die Förderung "verbands- und betriebsinterner Maßnahmen" solle "wie bisher" grundsätzlich ausgeschlossen sein; derartige Maßnahmen sollten im allgemeinen von den Firmen und Verbänden selbst finanziert werden. Die neue Vorschrift solle eine Verlagerung der Leistungen zur Fortbildungsförderung von der Wirtschaft auf die Bundesanstalt so weit wie möglich verhindern helfen. Der politische Zweck der Regelung ist damit klar herausgestellt: Die für die neu geschaffene berufliche Bildungsförderung erforderlichen Mittel der Bundesanstalt für Arbeit (BA) sollten möglichst nicht für Maßnahmen verbraucht werden, die bisher schon von anderen Stellen in deren eigenem Interesse finanziert wurden. Dieser durchaus verständlichen und sachgerechten Motivierung des Gesetzgebers steht auch nicht die Regelung in § 37 AFG entgegen, die nicht auf den Charakter der Maßnahme, sondern auf die gesetzlich begründete Förderung durch andere öffentlich-rechtliche Stellen im Einzelfall abstellt. Das vorgenannte Motiv des Gesetzgebers für die Einfügung des § 43 Abs. 2 AFG ergibt keine Begründung für die Auffassung des LSG, diese Ausschlußvorschrift grundsätzlich "eng" auszulegen. Mit den Worten "wie bisher" verweist der Ausschußbericht eindeutig auf die einschlägige Bestimmung der Nr. 7 Abs. 1 der Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur beruflichen Fortbildung (RL) vom 6. September 1965 (BABl. S. 735), wonach Beihilfen nicht gewährt werden, "wenn der Lehrgang (a) ... (b) der Schulung für Verbandsaufgaben dient, (c) von einzelnen Betrieben oder Unternehmen, einem Verband, einer Verwaltung oder einer sonstigen Organisation getragen wird und seiner Zielsetzung nach vorwiegend auf die Belange seines Trägers ausgerichtet oder nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist, (d) ...". Die Bedeutung der genannten RL für den Gesetzgeber des AFG ergibt sich schon daraus, daß sie nach der Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 10 Nr. 3 AFG bis zum - inzwischen erfolgten - Inkrafttreten einer Anordnung nach § 39 AFG weiter gelten sollten. Da die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (AFuU) keine einschlägigen Bestimmungen zum Regelfall des § 43 Abs. 2 AFG enthält, bestehen keine Bedenken, bei Auslegung dieser Vorschrift den Inhalt der genannten Bestimmungen der Richtlinien mitzuverwerten. Das gilt insbesondere für die Frage, was unter "Zwecke eines Betriebes oder Verbandes" zu verstehen ist. Bei der Wortverbindung "Betrieb oder Verband" handelt es sich danach nicht um eine Alternative, sondern um einen allgemeinen Sammelbegriff, der an die Stelle der früheren Anhäufung von Begriffen (Betrieb, Unternehmen, Verband, Verwaltung, sonstige Organisation) getreten ist und erkennbar jede Einrichtung erfassen soll, die überhaupt als Zweckträger für Fortbildungsmaßnahmen in Betracht kommen kann. Die Hinzufügung des "Verbandes" zu dem schon im weitesten Sinne aufzufassenden arbeitsrechtlichen Begriff des "Betriebes" soll sicherstellen, daß neben dem einzelnen Betrieb auch höhere Einheiten aller Art erfaßt werden sollen. Vom Sinn und Zweck der Vorschrift aus kann es dabei keinen Unterschied machen, ob eine Fortbildungsmaßnahme von einem einzelnen Großbetrieb, einem Unternehmen mit mehreren Einzelbetrieben oder einer Mehrheit kleinerer Betriebe mit insoweit gleichlaufenden, gemeinsamen Interessen durchgeführt wird. Daß öffentliche Verwaltungen hiervon nicht ausgenommen werden sollten, ergibt sich außer aus der ausdrücklichen Erwähnung in den o.a. RL schon aus der dargelegten Zielsetzung des Gesetzgebers, da gerade bei ihnen interne Fortbildungsmaßnahmen für ihre Bediensteten traditionell üblich sind.

Unter "Zwecke" kann entsprechend dem früher verwendeten Ausdruck "Belange" nichts anderes verstanden werden als "Interessen" (daher der abkürzende Ausdruck "interessengebundene Maßnahmen"). Dabei ergänzen sich die Interessen von Betrieb und Verband entsprechend der vorstehend dargestellten Bedeutung dieses Sammelbegriffs; für den vorliegenden Fall sind damit die Interessen nicht nur der Arbeitgeberin des Klägers und des veranstaltenden Verbandes, sondern darüber hinaus der verbandsangehörigen Kassen und Institute, also des öffentlichen Sparkassenwesens insgesamt, angesprochen.

Ob hiernach eine Fortbildungsmaßnahme auf die Interessen eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet ist, ergibt sich insbesondere aus der entsprechend einschränkenden Auswahl des Teilnehmerkreises, dem Inhalt der Schulung und dem besonderen Ausbildungsziel. Unter Gesamtwürdigung dieser einander überschneidenden und ergänzenden Merkmale ist aber der Lehrgang, an dem der Kläger teilgenommen hat, als eine interessengebundene Maßnahme i.S. des § 43 Abs. 2 AFG anzusehen. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus den vom LSG angezogenen Unterlagen, insbesondere den "Informationen über die Lehrgänge". Hiernach beschränkt sich der Teilnehmerkreis auf Bedienstete der Sparkassenorganisation; von ihnen wird u.a. verlangt, daß sie bereits die Sparkassen-Fachprüfung mit "Gut" bestanden und eine wenigstens dreijährige Berufspraxis in der Sparkassenorganisation zurückgelegt haben, sowie erwartet, daß sie das Sparkassengeschäft in allen wesentlichen Bereichen kennen. Entsprechend diesen auf den Sparkassendienst bezogenen strengen Voraussetzungen ist die Bildungsmaßnahme selbst - wie auch das LSG zitiert - darauf ausgerichtet, den Teilnehmern die zur Bekleidung leitender Stellen im Sparkassen- und öffentlichen Bankwesen erforderlichen wissenschaftlich vertieften Fachkenntnisse zu vermitteln. Daß dazu - wie es in den o.a. "Informationen" weiter heißt - außer dem "großen Fragenbereich des Sparkassen- und Kreditwesens, der einen Hauptteil des Lehrstoffes ausmacht", insbesondere auch volks- und betriebswirtschaftlicher sowie juristischer Wissensstoff vermittelt wird, entspricht eben den Erfordernissen einer Qualifikation für leitende Stellen im Sparkassendienst. Das gilt auch für die vom LSG für die "Breite der Information" noch besonders aufgeführten Wahlnebenfächer. Diese Breite der Information ändert nichts an der Fachbezogenheit der Maßnahme, die noch durch den Hinweis darauf, daß der Lehrplan laufend an die Entwicklung der Sparkassentätigkeit angepaßt werde, unterstrichen wird. Das LSG verkennt insoweit den Begriff der "Ausrichtung" einer Maßnahme, wenn es bei der Beurteilung des Lehrplans auf die Benennung der einzelnen Lehrfächer abstellt. Maßgebend ist vielmehr das durch deren Zusammenfassung erstrebte berufsbildende Ergebnis; das ist hier aber eindeutig die Befähigung zu leitenden Stellen im Dienst der verbandsangehörigen Institute. Diesem materiellen Bildungsinhalt des Lehrgangs entspricht auch die ihn abschließende formelle Qualifikation der "Höheren Fachprüfung", in der nach der "Prüfungsordnung" die Prüfungsteilnehmer nachweisen sollen, daß sie die zur Bekleidung leitender Stellen im Sparkassen- und öffentlichen Bankwesen erforderlichen wissenschaftlich vertieften Fachkenntnisse besitzen. Nach den maßgebenden Kriterien - Zugangsvoraussetzungen, Inhalt und Abschlußziel - ist daher der Lehrgang objektiv auf die Zwecke der veranstaltenden Sparkassenorganisation und der ihr angehörenden Kassen und Institute ausgerichtet. Dem steht nicht entgegen, daß - wie das LSG meint - die Teilnahme an diesem Lehrgang wegen der Breite der Information die Möglichkeit der Fortbildung und des beruflichen Aufstiegs auf einem vielseitigen Gebiet des Arbeitsmarktes bietet. Das LSG will damit, wie sich aus der Bezugnahme auf die Rechtsprechung des LSG Rheinland-Pfalz ergibt, zum Ausdruck bringen, daß auf dem Lehrgang Kenntnisse vermittelt wurden, die im Bereich aller Sparkassen und darüber hinaus des gesamten Kreditwesens und weiter Teile der Verwaltung und des kaufmännischen Lebens beruflich genutzt werden können. Es verkennt dabei, daß allgemeine Voraussetzungen der Förderbarkeit von Bildungsmaßnahmen - wie die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - nicht schon zur Begründung dafür dienen können, die Anwendbarkeit der besonderen Ausschlußvorschrift des § 43 Abs. 2 AFG zu verneinen. Ist eine Maßnahme auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes (in dem oben dargelegten Sinne) subjektiv ausgerichtet und objektiv zugeschnitten, so ist es für die Anwendung dieser Vorschrift ohne Bedeutung, daß wesentliche Teile der dort vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten auch außerhalb dieses Bereichs genutzt werden können. Dabei richtet sich der Grad der erforderlichen Spezialisierung nach der erstrebten Qualifikation. Er wird bei leitenden Angestellten, die einen gegenüber ihrer bisherigen Tätigkeit erweiterten Überblick und demgemäß vertiefte und breitere Grundkenntnisse benötigen, regelmäßig geringer sein als bei den mehr spezialisierten Tätigkeiten auf mittlerer Ebene; das schließt indessen eine Ausrichtung der hierfür bestimmten Lehrgänge auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes i.S. des § 43 Abs. 2 AFG nicht aus.

Fällt hiernach die vom Kläger ergriffene Bildungsmaßnahme unter diese Ausschlußvorschrift, so könnte die Teilnahme des Klägers daran von der Beklagten nur gefördert werden, wenn für diese Förderung ein "besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse" bestünde. Mit Recht hat das SG - das LSG brauchte sich bei seiner Rechtsauffassung mit dieser Frage nicht zu befassen - erkannt, daß ein solches "besonderes" Interesse im vorliegenden Falle nicht zu erkennen ist. Wie der Senat bereits in seinem o.a. Urteil ausgeführt hat, gehört es zu den selbstgestellten Aufgaben des öffentliches Dienstes einschließlich der öffentlichen Sparkassen, das ihrer besonderen Personalstruktur entsprechende Ausbildungs- und Prüfungswesen durch geeignete Veranstaltungen zu unterhalten und die Teilnahme ihrer Bediensteten daran zu fördern; es würde dem aus den o.a. Gesetzesmotiven ersichtlichen Willen des Gesetzgebers widersprechen, diese traditionell und zumutbarerweise übernommene Belastung nunmehr auf die Beklagte abzuwälzen. Der Kläger hat mit der Revision zwar beanstandet, daß die ihm betriebs- und verbandsseitig gewährte Förderung nur unvollkommen sei und zuviel eigene Opfer verlange, zugleich aber ausgeführt, daß er diesen Weg letztlich einer "freien" Fortbildung unter Aufgabe seines Arbeitsplatzes vorgezogen habe. Sein durchaus verständlicher Wunsch, die Vorteile einer verbandsinternen Fortbildung mit der Förderung durch die Beklagte zu verbinden, widerspricht aber dem Sinn und Zweck des § 43 Abs. 2 AFG und vermag keinesfalls die Annahme eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses zu rechtfertigen.

Da somit das SG zu Recht die Klage abgewiesen hat, ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654025

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