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BSG Urteil vom 24.05.1955 - 9 RV 308/54

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Rechtsmittelbelehrung, die in Übereinstimmung mit der Urteilsformel den Rechtsbehelf als Revision bezeichnet, wird nicht dadurch unrichtig, daß bei der Begründung der Zulässigkeit der Revision diese irrtümlich als Berufung bezeichnet ist.

2. Die Zustellung des Beschlusses, durch den diese offenbare Unrichtigkeit berichtigt wird, setzt eine neue Rechtsmittelfrist nicht in Lauf.

3. Eine Revisionsschrift, die nur die Erklärung enthält, daß Revision gegen ein bestimmt bezeichnetes Urteil eingelegt wird, entspricht nicht den Formerfordernissen des SGG § 164 Abs 2, wonach die Revision das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten muß.

 

Normenkette

SGG § 164 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1953-09-03, § 138 Fassung: 1953-09-03, § 66 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 25. Juni 1954 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war in zweiter Ehe mit ... verheiratet, der am 25. Januar 1931 nach einer Ehe von zehn Jahren und drei Tagen verstorben ist. Ab Oktober 1936 bis zum Zusammenbruch 1945 wurde der Klägerin gemäß § 40 Abs. 2 Reichsversorgungsgesetz (RVG) Witwenbeihilfe als Kann-Leistung nach dem ersten Ehemann gewährt.

Den Antrag der Klägerin vom 10. August 1950 auf Gewährung von Witwenbeihilfe nach dem ersten Ehemann lehnte das Versorgungsamt ... mit Bescheid vom 6. Juni 1952 ab, weil der zweite Ehemann vor dem Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) verstorben sei und die zweite Ehe länger als zehn Jahre gedauert habe. Ihren Einspruch hiergegen wies das Landesversorgungsamt ... mit gleicher Begründung durch Einspruchsbescheid vom 5. Februar 1953 zurück.

Auf die Klage verurteilte das Versorgungsgericht ... am 24. November 1953 die Beklagte, der Klägerin eine Witwenbeihilfe gemäß § 44 BVG in Verbindung mit § 48 BVG ab 1. Oktober 1950 zu gewähren. Das Urteil wurde damit begründet, daß sich weder in § 44 noch in § 48 BVG eine Vorschrift finde, wonach der Tod des zweiten Ehemannes nach dem 1. Oktober 1950 erfolgt sein müsse und daß die Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 4 zu § 48, die für die Fälle, in denen der Tod des zweiten Ehemannes vor dem 1. Oktober 1950 erfolgt ist, nur eine Gewährung von Versorgungsbezügen im Härteausgleich vorsieht, das Gesetz unzulässig einenge und als Verwaltungsvorschrift für das Gericht nicht bindend sei.

Auf die Berufung der Beklagten wies das Landessozialgericht Berlin mit Urteil vom 25. Juni 1954 die Klage ab. Das Berufungsgericht nahm an, aus der Gegenwartsform des § 44 BVG Satz 4 sei zu folgern, daß der Anspruch auf Witwenbeihilfe nur dann gegeben sei, wenn der zweite Ehemann nach dem Inkrafttreten des BVG (1. Oktober 1950) gestorben ist.

Gegen dieses am 12. Oktober 1954 zugestellte Urteil legte die Klägerin durch einen vor dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1954, eingegangen beim Bundessozialgericht am 30. Oktober 1954, Revision ein. Die Revisionsschrift enthält die Erklärung, daß gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin - Az.: 6/LSG 14/54 - namens der Klägerin Revision eingelegt wird.

Mit Schriftsatz vom 12. November 1954, eingegangen beim Bundessozialgericht am 13. November 1954, wurde die Revision begründet und beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin aufzuheben, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Versorgungsgerichts ... vom 24. November 1953 zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges zu erstatten.

Mit Beschluß des Landessozialgerichts Berlin vom 18. November 1954, der Klägerin zugestellt am 10. Dezember 1954, wurde das Urteil des Landessozialgerichts vom 25. Juni 1954 berichtigt. U. a. wurde in den Entscheidungsgründen der Satz:

Nach § 162 SGG war die Berufung zuzulassen, da es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt

dahin abgeändert, daß es heißt:

Nach § 162 SGG war die Revision zuzulassen, da ....

Die Beklagte beantragte, die Revision als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsschrift vom 27. Oktober 1954 keinen bestimmten Antrag enthalte, hilfsweise bat sie um Zurückweisung der Revision.

In der mündlichen Verhandlung ließ die Klägerin noch vortragen, daß in der Revisionsschrift ein bestimmter Antrag zwar gefehlt habe, dieser sei aber in der Revisionsbegründungsschrift vom 12. November 1954, eingegangen am 13. November 1954, enthalten.

Dieser Antrag sei noch innerhalb der Revisionsfrist eingegangen, weil die Rechtsmittelbelehrung infolge des falschen Hinweises auf die Zulassung der "Berufung" anstatt "Revision" unrichtig erteilt und daher die Einlegung der Revision innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Urteils zulässig gewesen sei (§ 66 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Im übrigen wird auf den Akteninhalt und auf die Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die von der Klägerin eingelegte Revision ist statthaft, weil sie vom Landessozialgericht zugelassen wurde (§ 162 SGG). Sie ist durch einen beim Bundessozialgericht (B. S. Ger.) zugelassenen Prozeßbevollmächtigten schriftlich innerhalb der Revisionsfrist eingelegt und insoweit form- und fristgerecht, §§ 164 Abs. 1, 166 SGG. Strittig ist, ob die Revisionsschrift der weiteren Vorschrift des § 164 Abs. 2 SGG entspricht, wonach sie außer der Bezeichnung des angefochtenen Urteils einen bestimmten Antrag enthalten muß.

Es heißt zwar in § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG: "Die Revision muß ... enthalten", und es könnte die Ansicht vertreten werden, daß hier unter "Revision" das gesamte Rechtsmittel einschließlich der Begründung zu verstehen sei, so daß es ausreiche, wenn der Antrag innerhalb der Begründungsfrist gestellt wird. Diese Auffassung steht aber mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das Wort "Revision" im Abs. 2 Satz 1 a. a. O. bedeutet Revisionsschrift ; denn nur diese kann die geforderten Angaben enthalten, während sonst unter Revision das Rechtsmittel schlechthin zu verstehen ist. Bei anderer Auslegung brauchte auch die Bezeichnung des angefochtenen Urteils erst in der Revisionsbegründung angegeben zu werden, eine Folgerung, die mit einem geordneten Gerichtsverfahren nicht zu vereinbaren wäre (vgl. die Kommentare zum SGG: Peters-Sautter-Wolff, Anm. 3; Hofmann-Schroeter, Anm. 3; Hastler, Anm. 1 zu § 164 SGG und Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.11.1954, B. Verw. Ger. 1955, Bd. 1 Heft 2/3 Nr. 77).

Da die am 13. November 1954 eingegangene Begründungsschrift jedenfalls einen Antrag enthält, war zunächst zu prüfen, ob an diesem Tag die Frist zur Einlegung der Revision bereits abgelaufen war.

Die regelmäßige Frist zur Einlegung der Revision gegen das am 12. Oktober 1954 zugestellte Urteil betrug einen Monat; sie war am 12. November 1954 abgelaufen (§ 164 Abs. 1 SGG). Diese Frist verlängert sich auf ein Jahr, wenn die Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist (§ 66 Abs. 2 SGG).

Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, daß die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Landessozialgerichts unrichtig erteilt ist oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspricht. Sie enthält die richtige Bezeichnung des zugelassenen Rechtsbehelfs als Revision, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz des Revisionsgerichts und die einzuhaltende Frist (§ 66 Abs. 1 SGG). Darüber hinaus sind alle sonstigen für das Revisionsverfahren zwingend vorgeschriebenen Formerfordernisse - Vertretungszwang, zugelassene Vertreter, Revisionsbegründung, Begründungsfrist, Inhalt der Revisionsschrift - in ihr angegeben. Auch der Satz über die Zulassung der Berufung (statt Revision) in den Urteilsgründen macht die Rechtsmittelbelehrung nicht unrichtig. Abgesehen davon, daß diese unzutreffende Bezeichnung nicht in der Rechtsmittelbelehrung selbst, sondern in den davon schon äußerlich getrennten Entscheidungsgründen über die Rechtsmittelzulassung sich findet, war für die Klägerin aus der Urteilsformel in Zusammenhalt mit der Rechtsmittelbelehrung ohne weiteres erkennbar, daß der zugelassene Rechtsbehelf nur die Revision sein konnte, und daß die Bezeichnung als Berufung in den Gründen eine offenbare Unrichtigkeit darstellt. Auch der am 18. November 1954 erlassene, am 10. Dezember 1954 der Klägerin zugestellte Berichtigungsbeschluß des Landessozialgerichts hat eine Verlängerung der Revisionsfrist nicht herbeigeführt. Eine Urteilsberichtigung eröffnet nur ausnahmsweise und nur dann eine neue Rechtsmittelfrist, wenn erst durch die Berichtigung das Urteil klar genug wird, um eine Grundlage für die Entschließung der Parteien über das Rechtsmittel zu bilden, oder wenn durch sie das Urteil überhaupt erst rechtsmittelfähig wird (vgl. Baumbach, ZPO, Anm. 3 B zu § 319; Stein-Jonas, Kommentar zur ZPO, Anm. III zu § 319; ebenso Peters-Sautter-Wolff a. a. O., Anm. 2 zu § 138 SGG; Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen (RGZ.). 110, 428).

Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben; denn durch die Urteilsformel und die Rechtsmittelbelehrung war der zugelassene Rechtsbehelf unmißverständlich als Revision gekennzeichnet, die Beteiligten konnten sich über seine Einlegung auch ohne den Berichtigungsbeschluß schlüssig werden. Daß dies der Fall war, wird durch die schon vor Erlaß des Berichtigungsbeschlusses erfolgte Einlegung der Revision, also des richtigen Rechtsmittels, durch die Klägerin bewiesen.

Eine Verlängerung der regelmäßigen, am 12. November 1954 abgelaufenen Revisionsfrist ist somit weder durch unrichtige Rechtsmittelbelehrung noch durch Erlaß des Berichtigungsbeschlusses eingetreten. Die Begründungsschrift vom 12. November 1954 ist nicht innerhalb der Revisionsfrist eingegangen. Die Zulässigkeit der Revision hängt demnach davon ab, ob der Wortlaut der Revisionsschrift vom 27. Oktober 1954 dem Antragserfordernis des § 164 Abs. 2 SGG genügt.

In Übereinstimmung mit der schon erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der erkennende Senat der Auffassung, daß es auch im Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht zwar eines förmlichen oder genau formulierten Antrages nicht bedarf, daß es dagegen als unerläßlich, aber auch als ausreichend anzusehen ist, wenn das mit der Revision erstrebte Ziel des Rechtsmittelklägers aus dem Inhalt seiner innerhalb der Revisionsfrist eingereichten Schriftsätze erkennbar ist. Da auch prozessuale Erklärungen nach den allgemein für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen auszulegen sind, war zu prüfen, ob die in der Revisionsschrift enthaltene Erklärung, daß gegen ein genau bezeichnetes Urteil namens der Klägerin Revision eingelegt werde, als Antrag ausreicht.

Der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in der o. a. Entscheidung - entgegen einer Entscheidung seines Zweiten Senats (Beschluß vom 26.9.1953, B. Verw. Ger. 1954, Band 1 Heft 1 Nr. 7) - den Grundsatz ausgesprochen, daß der Formvorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz ( BVerwGerG ) über den bestimmten Antrag genügt ist, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist. Obwohl § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG mit § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGerG im wesentlichen übereinstimmt, glaubte der erkennende Senat, für das Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit an die Form der Revisionseinlegung strengere Anforderungen stellen zu müssen, als nach der Begründung der angeführten Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren vor diesem Gericht für erforderlich gehalten wird. Zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht bestehen erhebliche Unterschiede.

Es darf nicht übersehen werden, daß die nach § 164 SGG erforderlichen Erklärungen formgebunden sind, da sie wirksam nur "schriftlich beim Bundessozialgericht" abgegeben werden können. Diese Formgebundenheit im Revisionsverfahren der Sozialgerichtsbarkeit wird besonders deutlich aus der amtlichen Begründung zum Entwurf des Sozialgerichtsgesetzes, wo es heißt: "Die Aufgabe des Bundessozialgerichts verlangt eine rechtsförmliche Ausgestaltung des Revisionsverfahrens; nur auf diese Weise kann die Gleichwertigkeit mit den übrigen oberen Bundesgerichten sichergestellt werden. Daher werden neben der Einlegung der Revision die Begründung zwingend vorgeschrieben und Mindesterfordernisse hinsichtlich der Form festgelegt." (Vgl. Hofmann-Schroeter, SGG, Anm. 1 zu § 164, Bundestags-Drucksache Nr. 4357 zu § 112 des Entwurfs der Sozialgerichtsordnung.) Bei allem Bestreben, ohne übertriebenen Formalismus in der Sozialgerichtsbarkeit die Formvorschriften möglichst weitgehend auszulegen, verlangt die Aufgabe des Bundessozialgerichts die Beachtung dieser Mindesterfordernisse bezüglich der Revisionseinlegung und der Revisionsbegründung. Hierzu gehört nach dem klaren Wortlaut des § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG neben der genauen Bezeichnung des angefochtenen Urteils der bestimmte Antrag in der Revisionsschrift.

Wenn durch Gesetz für eine Willenserklärung die Schriftform vorgeschrieben ist, müssen alle wesentlichen Teile der Willenserklärung in der Urkunde zum Ausdruck kommen. Es ist dabei zulässig, das Erklärte durch Umstände, die außerhalb der Erklärung liegen, zu ergänzen. Fehlt dagegen ein wesentlicher Teil der notwendigen Erklärung selbst, so kann dieser nicht dadurch ersetzt werden, daß auf Umstände außerhalb der Urkunde zurückgegriffen wird. Dieser Grundsatz schließt es aus, das Ziel der Revision und damit den bestimmten Antrag aus außerhalb der Revisionsschrift vorhandenen Umständen herzuleiten.

Für eine abweichende Beurteilung in der Sozialgerichtsbarkeit gegenüber dem Verwaltungsgerichtsverfahren spricht ferner, daß vor dem Bundessozialgericht die Beteiligten sich nach § 166 SGG, soweit sie nicht Behörden usw. sind, stets durch zugelassene Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen müssen, während sie sich vor dem Bundesverwaltungsgericht regelmäßig selbst vertreten können. Den Beteiligten im Verfahren vor dem Bundessozialgericht kann daher durchaus zugemutet werden, daß sie der Formvorschrift, einen bestimmten Antrag zu stellen, genügen. In beiden unteren Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit, wo kein Vertreterzwang besteht, soll die Klage (§ 92 SGG) bzw. Berufung (§ 151 Abs. 3 SGG) einen bestimmten Antrag enthalten, während die Revision einen bestimmten Antrag enthalten muß (§ 164 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Hinzu kommt endlich noch, daß nach § 123 SGG die Sozialgerichte nur innerhalb der vom Kläger erhobenen Ansprüche zu entscheiden haben. Hieraus ergibt sich, daß trotz des Amtsbetriebs den Beteiligten das Verfügungsrecht über den Streitgegenstand verbleibt, der Antrag hat prozeßbestimmenden Charakter im Sozialgerichtsverfahren. Zu einer Vorwegnahme des den Beteiligten zustehenden Verfügungsrechts über ihre Ansprüche würde es aber führen, wenn das Revisionsgericht im Wege der Auslegung in der Erklärung, daß Revision gegen ein bestimmtes Urteil eingelegt wird, bereits einen bestimmten Antrag erblicken wollte, obwohl der Rechtsmittelführer aus Unkenntnis oder in rechtsirriger Gesetzesauslegung die Antragstellung innerhalb der Revisionsfrist unterlassen oder für einen späteren Zeitpunkt sich vorbehalten hat.

Die bloße Erklärung, daß gegen ein bestimmtes Urteil Revision eingelegt werde, genügt deshalb den Formerfordernissen des § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht.

Da somit der Revisionsantrag nicht in der vorgeschriebenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils gestellt wurde, war die Revision, da sie einer zwingenden Formvorschrift nicht genügt, durch Urteil als unzulässig zu verwerfen, § 169 Satz 2 SGG.

Die Kostenentscheidung erging in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324217

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  (1) 1Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. 2Die Revision muß das ...

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