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BSG Urteil vom 24.01.1973 - 4 RJ 59/72

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Leitsatz (amtlich)

Bei Anwendung des Abk Spanien SozSich vom 1959-10-29 wird auch der Kinderzuschuß zur Rente (vgl RVO § 1253) - ebenso wie die vom deutschen Rentenversicherungsträger berechnete "Zunächst- Rente" im übrigen (vgl Art 22 Abs 4 Buchst a des Abkommens) - im Verhältnis der in den Vertragsstaaten zurückgelegten Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten geteilt (vgl Art 22 Abs 4 Buchst b des Abkommens).

 

Normenkette

RVO § 1253 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, § 1262 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; SozSichAbk ESP Art. 1 Nr. 18 Fassung: 1959-10-29, Art. 22 Abs. 4 Buchst. b Fassung: 1959-10-29, Buchst. a Fassung: 1959-10-29, Art. 27 Abs. 1 Fassung: 1959-10-29

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über Soziale Sicherheit vom 29. Oktober 1959 (Abk. - BGBl 1961 II, 599) auch - in Versichertenrenten enthaltene - Kinderzuschüsse im Verhältnis der in den Vertragsstaaten zurückgelegten Beitrags- und gleichgestellten Zeiten zu teilen sind.

Der Kläger ist spanischer Staatsangehöriger; er lebt in Spanien. Dort legte er bis 1962 Beitragszeiten von 80 Monaten zurück und in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1962 bis 1967 Beitrags- und gleichgestellte Zeiten von 52 Monaten. Mit Bescheid vom 8. Mai 1970 stellte die Beklagte seine Rente wegen Berufsunfähigkeit fest. Die aus Stammrente und 7 bzw. 6 Kinderzuschüssen errechnete Leistung (Zunächstrente - Art. 22 Abs. 4 Buchst. a des Abk.) teilte sie nach dem Verhältnis der in Spanien und in der Bundesrepublik zurückgelegten Zeiten (Teilrente - Art. 22 Abs. 4 Buchst. b des Abk.). Der Kläger wendet sich gegen die Teilung der Kinderzuschüsse. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe diese Leistung ungekürzt zu erbringen. Seine Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts vom 21. Mai 1971, Urteil des Landessozialgerichts - LSG - vom 2. Dezember 1971).

Das LSG hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt: Art. 22 Abs. 4 des Abk. sei auch auf Kinderzuschüsse zur Rente anzuwenden. Art. 1 Nr. 14 stelle klar, daß die Begriffe "Leistung" und "Rente" alle "Zuschläge und Zuschüsse" umfassen. Das werde durch Art. 22 Abs. 4 Buchst. a und b bestätigt. Danach seien lediglich Leistungen aus der Höherversicherung von der pro-rata-temporis-Regelung ausgenommen. Wenn entsprechendes hätte für Kinderzuschüsse gelten sollen, hätte auch dies ausdrücklich in dem Abkommen gesagt werden müssen.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des Art. 22 Abs. 4 des Abk. Aus der Aufzählung der Berechnungsfaktoren in Art. 22 Abs. 4 Buchst. a und b sei zu folgern, daß die Regelung nur auf Renten oder Rententeile anzuwenden sei, für deren Berechnung es auf die persönliche Bemessungsgrundlage ankomme. Aus Art. 23 Abs. 1 des Abk. sei zu entnehmen, daß sich die Regelung des Art. 22 Abs. 4 nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken dürfe. Die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung führe aber zu einer solchen Benachteiligung, weil das spanische Recht Kinderzuschüsse in Versichertenrenten nicht kenne.

Der Kläger beantragt, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 8. Mai 1970 zu verurteilen, die Kinderzuschüsse ungekürzt zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision hat keinen Erfolg, dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung der vollen Kinderzuschüsse zu.

Nach dem deutsch-spanischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 29. Oktober 1959 sind Berufsunfähigkeitsrenten nach innerstaatlichem Recht unter Berücksichtigung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Beitrags- und diesen gleichgestellten Zeiten zu berechnen (sog. Zunächstrente - Art. 22 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1). In diesem Zusammenhang kommt der Vorschrift des § 1253 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO)Bedeutung zu. Danach gehört zur Rente wegen Berufsunfähigkeit auch der Kinderzuschuß; er ist Bestandteil der Rente (vgl. BSG 19, 241, 242). Aus dem Abkommen ergibt sich nichts anderes. In Art. 1 Nr. 14 ist festgelegt, was unter "Rente" zu verstehen ist. Es heißt dort, daß "Rente" eine Rente einschließlich aller Zuschläge und Zuschüsse bedeutet. Art. 22 des Abk. schreibt in Verbindung mit Art. 27 die - von der Beklagten vorgenommene - Teilung der "Rente" vor. Der Wortlaut bietet also keinen Anhalt dafür, daß der Kinderzuschuß zur Rente anders als der übrige Teil der Rente behandelt werden soll. Mit Recht hat das LSG diese Klarstellung durch den Vertragstext hervorgehoben. - Es kann hier offenbleiben, ob ein solcher Wortlaut nach den für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge geltenden Grundsätzen den Rückgriff auf weitere Auslegungskriterien verbietet. Diese Frage wird in der Völkerrechtslehre überwiegend bejaht. Auch die Praxis bevorzugt die Textinterpretation gegenüber anderen Auslegungshilfen (vgl. dazu - mit zahlreichen Nachweisen - Bernhardt "Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge insbesondere in der neueren Rechtsprechung internationaler Gerichte", 1963, S. 17 ff, 58 ff, 107 f.). Das Schrifttum zu dem Abk. beschränkt sich dementsprechend bei der Behandlung des Art. 22 Abs. 4 auf den Hinweis auf Art. 1 Nr. 14 des Abk. (so Plöger/Wortmann, Deutsche Sozialversicherungsabkommen mit ausländischen Staaten, VII Spanien, Stand Dezember 1971, Art. 22 Anm. 2). Hinweise für eine andere Interpretation des Begriffes "Rente" bei Anwendung des Art. 22 Abs. 4 des Abk. lassen sich auch nicht aus dem Vertragszweck, der allgemeinen Rechts- und Lebensordnung, in der der Vertrag steht, oder dem Sinnzusammenhang der darin getroffenen Regelungen entnehmen.

Das angefochtene Urteil wird dem Zweck des Art. 22 Abs. 4 des Abk. gerecht. Die Berücksichtigung der in Spanien und der Bundesrepublik zurückgelegten Zeiten durch die Rentenversicherungsträger beider Vertragsstaaten gewährleistet, daß Wanderarbeitnehmer weder bei der Feststellung der versicherungsrechtlichen Leistungsvoraussetzungen noch bei der Rentenberechnung Nachteile erleiden. Auf der anderen Seite soll eine Bevorzugung des in Betracht kommenden Personenkreises vermieden werden. Die uneingeschränkte Zusammenrechnung von Beitrags- und gleichgestellten Zeiten führte zu Doppelleistungen, wenn nicht eine Teilung der Rente vorgenommen würde. Der erforderliche Ausgleich wird dadurch bewirkt, daß die "Zunächstrenten" in dem Verhältnis gekürzt werden, in welchem die nach innerstaatlichem Recht zu berücksichtigenden Zeiten zu den in beiden Vertragsstaaten insgesamt zurückgelegten Zeiten stehen (Teilrente, Art. 22 Abs. 4 Buchst. b). Die Leistungsverpflichtung wird in dem Verhältnis auf die Rentenversicherungsträger der Vertragsstaaten verteilt, in dem der Versicherte an der Erstellung des Sozialproduktes mitgewirkt hat (vgl. auch Jantz, "Soziale Sicherheit - Überstaatliche Rechtsnormen, zwischenstaatliche Verträge", 1966, S. 16). Dieser Erwägung wird Rechnung getragen, wenn man auch den Kinderzuschuß der "pro-ratatemporis-Regelung" unterwirft.

Die von der Revision angestellten Überlegungen rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis.

Die Auffassung, feste Rententeile könnten nicht in eine pro-rata-temporis-Regelung einbezogen werden, findet im Abk. keine Stütze. So sind die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung von der persönlichen Bemessungsgrundlage unabhängig (§ 1261 RVO); gleichwohl sahen die Vertragsstaaten Anlaß, sie bei der Ermittlung der Zunächst- und Teilrente auszunehmen. Das LSG hat zu Recht darauf hingewiesen, daß in anderen Sozialversicherungsabkommen pro-rata-temporis-Kürzungen dem Wortlaut nach auch für feste Rententeile wie den Kinderzuschuß vorgesehen sind (vgl. Art. 11 Abs. 2 des deutsch-schweizerischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 - BGBl 1965 II, 1293). Auch im innerstaatlichen deutschen Recht gibt es das Beispiel einer solchen Regelung (vgl. § 1318 Abs. 1 Satz 2 RVO). Etwas anderes läßt sich nicht etwa aus Art. 27 Abs. 3 des deutsch-österreichischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 (BGBl 1969 II, 1261) herleiten. Dort ist der Kinderzuschuß zwar von der Rententeilung nach dem Verhältnis der in den Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausgenommen; Doppelleistungen werden jedoch durch andere Teilungsregeln ausgeschlossen. Im übrigen wird gerade hierdurch deutlich, daß eine solche Regelung der ausdrücklichen Erwähnung in dem jeweiligen Abkommen bedarf.

Auch Art. 23 Abs. 1 des Abk., wonach der Betrag der höchsten Zunächstrente dann zu zahlen ist, wenn die Summe der Teilrenten niedriger bleibt, gibt keinen Hinweis darauf, daß Kinderzuschüsse von einer Teilung ausgenommen bleiben sollen. Art. 23 Abs. 1 gilt, wenn der Versicherte - anders als in dem vorliegenden Fall - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistung in beiden Vertragsstaaten ohne die Zusammenrechnung nach Art. 22 Abs. 2 erfüllt. Unter bestimmten Voraussetzungen wird dann der Zahlbetrag der höchsten Zunächstrente ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Teilung nach Art. 22 Abs. 4 Buchst. b garantiert. Daraus lassen sich keine Schlüsse darauf ziehen, welche Leistungsteile bei der Ermittlung der Teilrente zugrunde zu legen sind.

Die Regelungen über Familienleistungen im Abschnitt V des Abk. sind - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - hier unbeachtlich. Durch Art. 1 Nr. 18 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Abk. ist klargestellt, daß Kinderzuschüsse zu Versichertenrenten nicht als Familienleistung im Sinne des Abk. anzusehen sind.

Schließlich wird durch die Entscheidung des Senats der in Art. 4 des Abk. niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht berührt. Deutsche Wanderarbeitnehmer werden ebenso wie spanische behandelt.

Die Revision muß hiernach zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 137

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