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BSG Urteil vom 22.06.1967 - 9 RV 188/66

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Umfanges der Bindung eines Verwaltungsakts nach SGG § 77 bei der Geltendmachung weiterer Schädigungsfolgen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Mit der Feststellung, daß bestimmte Gesundheitsstörungen Schädigungsfolgen sind, die durch Schädigende Einwirkungen iS des BVG § 1 hervorgerufen wurden, ist nicht lediglich eine Gesundheitsstörung als Folge eines schädigenden Ereignisses festgestellt, sondern gleichzeitig der ursächliche Zusammenhang dieser Gesundheitsstörung mit der Schädigung anerkannt (vergleiche BSG 1959-01-21 11/8 RV 181/57 = BSGE 9, 84).

 

Normenkette

SGG § 77 Fassung: 1953-09-03; BVG § 1 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, Abs. 3 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 16. Dezember 1965 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Der Kläger erhielt wegen der Folgen eines Unfalls, den er am 23. November 1941 auf dem Weg zu seiner an der Nordspitze des Oberlandes von Helgoland gelegenen Batteriestellung erlitt, nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. Mit Bescheid vom 17. November 1958 wurde sein Erhöhungsantrag abgelehnt, weil die Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule keine Schädigungsfolgen im Sinne des § 1 BVG seien. Nach erfolglosem Widerspruch hörte das Sozialgericht (SG) verschiedene Gutachter und wies die Klage mit Urteil vom 21. Februar 1963 ab. Das Landessozialgericht (LSG) hörte im Berufungsverfahren Dr. B und Dr. P. Mit weiterem Bescheid vom 31. März 1965 wurde die Rente ab 1. Juli 1955 auf eine solche nach einer MdE um 50 v. H. erhöht; die Schädigungsfolgen wurden ergänzend wie folgt bezeichnet:

1.) Ausgedehnte Narbenbildung am Kopf nach Skalpierung,

2.) Verformung und Verkürzung des rechten Beines im Oberschenkel um 2 cm,

3.) Verformung der linken Kniescheibe und des Kniegelenks mit Kapselverdickung,

4.) geringe Verformung am linken Handgelenk mit Teillähmung des Ellennerven,

5.) Neuralgie der Nervenwurzel des mittleren Brust-Rückenmarks,

6.) traumatische Schädigung der Bandscheiben und Wirbelkörper 4/5 der Halswirbelsäule und teilfixierte Rechtsskoliose der Wirbelsäule.

Der Kläger beantragte danach, Schädigung des 7. Halswirbels und des 1. Brustwirbels sowie Kopfschmerzen als weitere Schädigungsfolgen festzustellen und ihm ab 1. Dezember 1948 (im Wege eines Zugunstenbescheides) eine höhere Beschädigtenrente zu zahlen. Das LSG wies mit Urteil vom 16. Dezember 1965 die Berufung des Klägers zurück. Die Entscheidung hänge in erster Linie davon ab, ob der Unfall vom 23. November 1941 ein Dienstunfall im Sinne des § 1 BVG gewesen sei. Dieses Anspruchsmerkmal sei in dieser Lage des Verfahrens noch zu prüfen, da seine Bejahung in den angefochtenen Bescheiden den Senat nicht binde. Sowohl aus § 55 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als auch aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG müsse geschlossen werden, daß nur eine Gesundheitsstörung als Folge einer schädigenden Einwirkung festgestellt werde. Das schädigende Ereignis selbst könne nicht bindend festgestellt werden. Demgemäß müsse ein als Ursache in Betracht kommendes Ereignis in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere auch dann, wenn die Versorgungsverwaltung es bereits in einem Bescheid als Ursache für einzelne Gesundheitsstörungen anerkannt habe, auf seine Ursächlichkeit für die als weitere Schädigungsfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen geprüft werden. Der Unfall vom 23. November 1941 sei kein Unfall während der Ausübung des militärischen Dienstes im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG (1. Alternative) gewesen, weil der Kläger zur Unfallzeit Standorturlaub gehabt habe. Der Unfall sei aber auch keine Folge der dem militärischen Dienst eigentümlichen Verhältnisse (2. Alternative des § 1 Abs. 1 BVG). Hierzu wäre Voraussetzung gewesen, daß eine für die Lage der Unterkunft des Klägers typische und zwangsläufige Wegegefahr gegeben gewesen wäre. Der Kläger hätte einen anderen, gefahrlosen Weg benutzen können, sei also nicht gezwungen gewesen, den kürzeren, aber gefährlichen Klippenweg zu benutzen, auf dem sich der Unfall ereignete. Da der Unfall sonach nicht entschädigungspflichtig sei, habe weder geprüft zu werden brauchen, ob noch weitere Unfallfolgen vorliegen, noch ob ihm höhere Leistungen für die bereits anerkannten Schädigungsfolgen zustehen.

Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger u. a. Verletzung der §§ 1, 4 BVG. Er beanstandet, daß das Gericht - noch dazu im wesentlichen auf Kosten des Klägers - eine umfangreiche, überflüssige Beweisaufnahme durchgeführt und dann die Berufung wegen Fehlens eines schädigenden Ereignisses zurückgewiesen habe. Das LSG hätte einen Dienstunfall nicht in Frage stellen dürfen. Seine Annahme, daß nur eine Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung festgestellt werden könne, sei unzutreffend. § 85 BVG stelle ausdrücklich "die Rechtsverbindlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs fest". Auch aus § 1 Abs. 3 BVG folge, daß der ursächliche Zusammenhang anerkannt werde; ein solcher sei in den 6 Bescheiden anerkannt worden. Daran sei auch das Gericht gebunden. Im übrigen habe sich der Kläger bei der Heimkehr auf einem mit dem Dienst zusammenhängenden Weg im Sinne des § 4 BVG befunden; außerdem sei er in Helgoland an der Front und somit auch während einer Ruhestellung im Dienst gewesen. Zu Unrecht habe das LSG bei der Verneinung wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse ein Element des Mitverschuldens mit in Betracht gezogen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung der Urteile des LSG, des SG und der Bescheide vom 17. November 1958, 4. November 1959 und 31. März 1965 festzustellen, daß die Gesundheitsstörungen: Schädigung des 7. Halswirbels und des 1. Brustwirbels, Kopfschmerzen weitere Schädigungsfolgen im Sinne des § 1 BVG sind, und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Dezember 1948 eine seiner MdE entsprechende höhere Beschädigtenrente zu zahlen, hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das LSG mit der Maßgabe zurückzuverweisen, daß die Sache einem anderen Senat vorgelegt wird. Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG). Sie ist auch sachlich im Sinne der Zurückverweisung begründet.

Zutreffend rügt die Revision dem Sinne nach, daß das LSG die Frage, ob der Unfall vom 23. November 1941 eine Schädigung im Sinne des § 1 BVG gewesen ist, im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht erneut hätte prüfen dürfen, weil es an die in den Bescheiden des Beklagten ausgesprochene Anerkennung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall (Sturz auf der Insel Helgoland) und dessen gesundheitlichen Folgen gebunden war.

Mit Umanerkennungsbescheid nach dem BVG vom 7. Oktober 1951 und weiterem Bescheid vom 6. Juni 1955 wurde dem Kläger für die seither anerkannten Schädigungsfolgen eine Rente nach einer MdE um 30 v. H. bewilligt. Wenn der Kläger nunmehr weitere Schädigungsfolgen geltend macht und eine höhere Rente begehrt, so sind nicht etwa die Grundsätze entsprechend anwendbar, die im Zivilprozeß bei einem nach Grund und Betrag streitigen Anspruch gemäß § 304 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gelten. Hiernach bindet das nach § 304 ZPO ergangene Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs im Nachverfahren über den Betrag nur für den Umfang des Anspruchs, wie er bei der letzten Tatsachenverhandlung rechtshängig war; eine spätere Erweiterung erfordert eine neue Prüfung (vgl. Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., Anm. 2 zu § 318 und Anm. 5 zu § 304 ZPO und Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., S. 246, 247). Das Grundurteil bindet das Gericht für das Nachverfahren nach § 318, nicht nach § 322 ZPO. Auch bei einer Entscheidung, die nur über einen Teil des Anspruchs ergangen ist, ergreift die Rechtskraft nach § 322 ZPO nur diesen Teil des Anspruchs (vgl. Rosenberg aaO, S. 750).

Diese Grundsätze können hier nicht angewandt werden. Die Bescheide vom 7. Oktober 1951 und 6. Juni 1955 enthalten mehrere Verfügungssätze: Einmal die Feststellung, daß die in den Bescheiden im einzelnen genannten Gesundheitsstörungen "durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG" ... "hervorgerufen" wurden, und außerdem die Bewilligung einer Rente nach einer bestimmten MdE. Die Bescheide sind nicht, bzw. nicht mit Erfolg angefochten worden und deshalb nach § 77 SGG für die Beteiligten in der Sache bindend geworden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Zwar hat der Kläger am 18./19. Juli 1955 gegen den Bescheid vom 6. Juni 1955 vorsorglich Widerspruch eingelegt, am 11. August 1958 aber gebeten, diesen als Erhöhungsantrag und den Widerspruch als erledigt anzusehen. Dementsprechend hat auch der hier streitige Bescheid vom 17. November 1958 die früheren Bescheide vom 7. Oktober 1951 und 6. Juni 1955 unangetastet gelassen. Die Bindungswirkung des § 77 SGG erstreckt sich in gleicher Weise auf beide Verfügungssätze. Dabei ist die Aufzählung der Schädigungsfolgen nicht als bloße Begründung für die Rentenbewilligung anzusehen, auf die sich die Bindungswirkung nicht erstrecken könnte (vgl. BSG in SozR Nr. 24 zu § 77 SGG), sondern als besonderer Verfügungssatz mit selbständiger Feststellungswirkung. Die Bindungswirkung der vorliegenden Bescheide erstreckt sich somit nach §§ 77 SGG, 24 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) nicht nur auf die Bewilligung der Rente, sondern auch auf die Feststellung der Schädigungsfolgen und darauf, ob sie durch den Wehrdienst hervorgerufen oder verschlimmert worden sind. Alle diese Feststellungen sind Gegenstand der durch Verwaltungsakt getroffenen Regelung (vgl. BSG 9, 80 ff, 84 = BSG in SozR Nr. 2 zu § 24 VerwVG; ferner Nr. 11 und 20 zu § 77 SGG). Da § 77 SGG den beiden Verwaltungsakten nicht nur formelle, sondern auch materielle Bindungswirkung verleiht (vgl. BSG in SozR Nr. 35 zu § 77 SGG) und keiner der dort erwähnten gesetzlichen Ausnahmefälle vorliegt (vgl. hierzu BSG in SozR Nr. 20 und 35 zu § 77 SGG), war dem LSG eine nochmalige Prüfung des bereits anerkannten Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis (Sturz) und dem militärischen Dienst im Sinne des § 1 BVG verwehrt.

Die der anderweitigen Entscheidung des LSG zugrunde liegende Auffassung, nach § 1 Abs. 3 BVG und § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG werde nur eine Gesundheitsstörung als Folge einer schädigenden Einwirkung festgestellt, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) in der Entscheidung SozR Nr. 29 zu § 1 BVG, in der die Revision als nicht statthaft angesehen worden ist, die Auffassung vertreten, daß durch die Bezeichnung des Leidens mit "Herzmuskelschaden nach Diphterie" noch nicht rechtsverbindlich anerkannt sei, daß eine Diphterie bestanden habe, weil die Anerkennung nur die Schädigungsfolge, d. h. den Herzmuskelschaden, nicht aber den - später bezweifelten - schädigenden Vorgang der Diphterie umfaßt habe. Dabei ging es aber nur um die Auslegung der dort erfolgten Anerkennung, nicht, wie hier, um die rechtliche Beurteilung eines unstreitigen Vorgangs, dessen Zusammenhang mit dem militärischen Dienst bereits bindend anerkannt war. Wenn es in § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG heißt, daß mit der Klage die Feststellung begehrt werden kann, ob eine Gesundheitsstörung die Folge einer Schädigung im Sinne des BVG ist, so ist damit nur das Ziel des Klagebegehrens angegeben, aber über die Frage des Umfangs einer Bindung nichts bestimmt. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus dem Bescheid. Mit der Feststellung, daß bestimmte Gesundheitsstörungen Schädigungsfolgen sind, die durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG hervorgerufen wurden, ist nicht lediglich eine Gesundheitsstörung als Folge eines schädigenden Ereignisses festgestellt, sondern gleichzeitig der ursächliche Zusammenhang dieser Gesundheitsstörung mit der Schädigung anerkannt (vgl. auch § 1 Abs. 3 BVG und BSG 9, 84). Der von der Versorgungsbehörde anerkannte ursächliche Zusammenhang umfaßt dabei mehrere Glieder einer Ursachenkette: einerseits den Zusammenhang zwischen dem militärischen Dienst und dem schädigenden Vorgang (Unfall), andererseits den (medizinischen) Zusammenhang zwischen dem schädigenden Vorgang (Unfall) und den vom Beschädigten geltend gemachten Gesundheitsstörungen (vgl. Wilke, Kommentar zum BVG, 2. Aufl., Erläuterung V 1 und 2 zu § 1 BVG). Die in dem bindend gewordenen Bescheid festgestellte Kausalreihe umfaßt sonach drei Glieder: 1. die militärische Dienstverrichtung oder einen der übrigen in § 1 BVG genannten Tatbestände, 2. das schädigende Ereignis und 3. die Gesundheitsstörung (vgl. BSG 7, 181).

Wenn das LSG annimmt, es sei nur eine Gesundheitsstörung als Folge einer schädigenden Einwirkung festgestellt, so wird dabei nur der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Gesundheitsstörung in Betracht gezogen, obwohl für das Gericht auch bindend feststeht, daß das schädigende Ereignis (hier der Unfall vom 23. November 1941) mit einer militärischen Dienstverrichtung oder den diesem Dienst eigentümlichen Verhältnissen in einem ursächlichen Zusammenhang steht. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Feststellung in den früheren Bescheiden, daß die Schädigungsfolgen " durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG ... hervorgerufen " worden sind. Das LSG war sonach durch die in § 77 SGG normierte materielle Bindung daran gehindert, diesen Kausalzusammenhang erneut zu prüfen.

Dies gilt jedenfalls ohne Einschränkung, soweit zu prüfen ist, ob dem Kläger wegen der bindend anerkannten Schädigungsfolgen höhere Leistungen zustehen, sei es, weil die dadurch bedingte MdE seither zu gering bemessen worden ist, sei es, weil sich die Schädigungsfolgen inzwischen verschlimmert haben. Einer solchen Verschlimmerung ist der Fall gleichzustellen, daß die Auswirkungen des schädigenden Ereignisses (Unfall) in der Leidensbezeichnung nicht vollständig erfaßt worden sind, etwa weil sich weitere Folgen der anerkannten Schädigung erst später bemerkbar machten. Die Bindungswirkung der früheren Bescheide ist insoweit der Tragweite eines Feststellungsurteils vergleichbar, das auch für die erst in Zukunft erkennbaren Schäden von Bedeutung ist (vgl. auch Baumbach/Lauterbach aaO, Anm. 4 C zu § 304 ZPO). Wenn sonach der Kläger im vorliegenden Fall neben einer höheren Rente auch die zusätzliche Anerkennung einer Schädigung des 7. Halswirbels und des 1. Brustwirbels sowie von Kopfschmerzen begehrt und geltend macht, daß diese Wirbelveränderungen (erst) am 11. Juni 1964 bei einer röntgenologischen Untersuchung festgestellt worden und die Kopfschmerzen auf diese Veränderungen zurückzuführen seien, so muß das LSG auch insoweit die bindende Anerkennung beachten.

An dem gewonnenen Ergebnis wird durch den im Berufungsverfahren erlassenen Bescheid vom 31. März 1965 nichts geändert. Denn dieser hat die frühere bindende Anerkennung der Schädigungsfolgen im wesentlichen wiederholt, also unangetastet gelassen und zusätzlich "Traumatische Schädigung der Bandscheiben und Wirbelkörper 4/5 der Halswirbelsäule und teilfixierte Rechtsskoliose der Wirbelsäule" als Schädigungsfolgen, hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG (bei einer MdE von nunmehr 50 v. H.) anerkannt.

Da das LSG nach alledem die aus § 77 SGG sich ergebende materielle Bindung nicht beachtet und deshalb ungeprüft gelassen hat, ob die weiter vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen auf den Unfall vom 23. November 1941 zurückzuführen sind und demnach die Rente zu erhöhen ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Zu einer Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des LSG sah sich der Senat nicht veranlaßt, da davon ausgegangen werden kann, daß das LSG die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts, an die es gemäß § 170 Abs. 4 SGG gebunden ist, seiner Entscheidung zugrunde legen wird.

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

BSGE, 22

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