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BSG Urteil vom 19.03.1980 - 11 RA 29/79

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Leitsatz (amtlich)

Für die Annahme von Beitragszeiten iS von FRG § 15 Abs 1 reicht es nicht aus, daß die in Frage stehenden Zeiten nach dem Recht des Herkunftslandes beim Eintritt des Versicherungsfalles anzurechnen waren, wenn es an einem irgendwie gestalteten Beitragsaufkommen für diese Zeiten fehlt und die Anrechnung dieser Zeiten der Anrechnung von Ersatz- oder Ausfallzeiten nach innerstaatlichem Recht entspricht oder ihr doch nahekommt.

 

Normenkette

FRG § 15 Abs 1 Fassung: 1960-02-25, § 15 Abs 2 Fassung: 1960-02-25, § 21 Fassung: 1960-02-25, § 29 Fassung: 1965-06-09; AVG § 35 Abs 1 Fassung: 1971-12-22; RVO § 1258 Abs 1 Fassung: 1971-12-22; AVG § 119 Abs 6 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1397 Abs 6 Fassung: 1957-02-23; AVG § 131 Fassung: 1972-10-16; RVO § 1409 Fassung: 1972-10-16; AKG § 99 Fassung: 1957-11-05; WGSVG § 14 Abs 2 Fassung: 1970-12-22; G131 § 72

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 17.01.1979; Aktenzeichen L 3 An 2155/77)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 18.08.1977; Aktenzeichen S 11 An 2391/74)

 

Tatbestand

I

Unter den Beteiligten ist noch die Vormerkung von Zeiten rumänischen Wehrdienstes als Beitragszeiten und Zeiten anschließender Arbeitslosigkeit als Ausfallzeiten streitig. Der 1937 geborene Kläger stammt aus R. Er hat dort von November 1957 bis Januar 1959 und von März 1960 bis Dezember 1960 Wehrdienst geleistet; im Anschluß an die Wehrdienstzeiten war er von Februar 1959 bis März 1959 und von Januar 1961 bis Februar 1961 arbeitslos. 1970 übersiedelte der Kläger in die B. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A und seit März 1972 deutscher Staatsangehöriger.

Das Verlangen des Klägers, die Zeiten des Wehrdienstes und der anschließenden Arbeitslosigkeit vorzumerken, lehnte die Beklagte ab. Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage gab das Sozialgericht (SG) statt, die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) sind die Wehrdienstzeiten des Klägers Beitragszeiten nach § 15 Abs 1 des Fremdrentengesetzes (FRG), die der jeweils nachfolgenden Arbeitslosigkeit Ausfallzeiten nach § 29 Abs 1 FRG. Die r Sozialversicherung sei eine gesetzliche Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs 2 Satz 1 FRG. Diesem System gehörten diejenigen Personen an, die aufgrund eines nach dem Arbeitsgesetzbuch abgeschlossenen Arbeitsvertrages beschäftigt seien; sie kämen in den Genuß insbesondere eines Altersruhegeldes und von Zuwendungen wegen zeitweiser Arbeitsunfähigkeit. Die Mittel würden ua durch Beiträge der Arbeitgeber aufgebracht; die Arbeitnehmer leisteten keine Beiträge. Die Höhe des Altersruhegeldes werde ua durch die Gesamtbeschäftigungszeit bestimmt. Zu dieser zähle auch die Zeit des Wehrdienstes, obgleich für sie Beiträge nicht zu entrichten seien. Auch in dieser Zeit sei der Kläger als Mitglied in die r Rentenversicherung einbezogen gewesen. Damit sei die Wehrdienstzeit nach rumänischem Recht eine fiktive Beitragszeit, die nach § 15 Abs 1 FRG anzurechnen sei. Die von der Beklagten vertretene gegenteilige Auffassung verkenne, daß ein irgendwie geartetes Beitragssystem den Anforderungen des § 15 Abs 2 Satz 1 FRG genüge und es weder auf eine individuelle Beitragsleistung noch auf eine enge Verbindung von Beitrag und Rentenanspruch ankomme. § 15 FRG entschädige den Rentner nicht für entrichtete Beiträge, sondern für verlorene Anwartschaften.

Das LSG hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie rügt eine Verletzung von § 15 FRG und erhebt grundsätzliche Bedenken gegen eine Anrechnung "fiktiver" Beitragszeiten. § 15 FRG habe den Sinn, fremde Beitragszeiten ohne Einschränkung den Beitragszeiten nach Bundesrecht auch dann gleichzustellen, wenn sie nach Bundesrecht nicht hätten zurückgelegt werden können. Darüber hinaus komme dem Entschädigungsgedanken keine Bedeutung zu. Dafür, daß schlechthin verlorene Anwartschaften entschädigt werden sollten, biete das Gesetz keinen Anhalt; eine solche Auslegung würde auch zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung der Vertriebenen gegenüber den Einheimischen führen. Wenn Wehrdienstzeiten von Vertriebenen im Herkunftsland nach 1945 nicht als Ersatzzeiten angerechnet werden könnten, so könne dem nur durch eine Gesetzesänderung, nicht aber durch eine extensive Auslegung des § 15 FRG abgeholfen werden.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist begründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der streitigen Zeiten.

Nach § 15 Abs 1 FRG stehen ua Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Daß die rumänische Sozialversicherung eine gesetzliche Rentenversicherung (§ 15 Abs 2 FRG) darstellt, hat, wovon auch die Beklagte ausgeht, das LSG zu Recht bejaht; seine weitere Annahme, daß der Kläger auch während seines Wehrdienstes Beitragszeiten zurückgelegt hat, hält jedoch einer Nachprüfung nicht stand.

Für das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) definiert § 27 Abs 1 Buchst a Beitragszeiten als Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (ähnlich § 1250 Abs 1 Buchst a Reichsversicherungsordnung -RVO-). Wenn der Gesetzgeber demgegenüber in § 15 Abs 1 FRG den Begriff der Beitragszeiten auch für nicht unter § 27 Abs 1 Buchst a AVG fallende fremde Zeiten ohne eine weitere Definition verwendet, so hat er sich dabei offensichtlich am innerstaatlichen Recht orientiert. Es muß sich deshalb um Zeiten handeln, die den Beitragszeiten iS von § 27 Abs 1 Buchst a AVG vergleichbar sind. Eine solche Vergleichbarkeit kann nicht schon darin gefunden werden, daß die in Frage stehenden Zeiten nach dem fremden Recht beim Eintritt des Versicherungsfalles anzurechnen sind. Anzurechnen sind nach innerstaatlichem Recht auch Ersatzzeiten und Ausfallzeiten (vgl § 35 Abs 1 AVG); für die Anrechnung dieser Zeiten kommt aber, wie sich aus den §§ 14, 21, 29 FRG ergibt, das fremde Recht nicht in Betracht. Das bedeutet, daß als Beitragszeiten iS von § 15 Abs 1 FRG grundsätzlich nur Zeiten angesehen werden können, für die Beiträge entrichtet sind, wobei freilich jedes irgendwie gestaltete Beitragsaufkommen (vgl BSGE 6, 263, 265) ausreicht, das auf diese Zeiten zu beziehen ist. Daneben können zwar auch Zeiten, für die Beiträge als entrichtet gelten, Beitragszeiten iS des § 15 Abs 1 FRG sein; die Anrechnung sog "beitragsloser Beitragszeiten" (vgl SozR Nr 16 zu § 15 FRG; SozR 5050 § 15 Nrn 8, 9, 11) ist nicht schlechthin ausgeschlossen. Zu bedenken ist dabei jedoch, daß auch Ersatzzeiten und Ausfallzeiten "Zeiten ohne Beitragsleistung" sind (vgl die Definition in § 27 Abs 1 Buchst b AVG für die Ersatzzeiten) und daß das FRG die Anrechnung fremder Zeiten als Ersatzzeiten oder als Ausfallzeiten nicht nach fremdem Recht ermöglicht. Dies erfordert bei den beitragslosen Zeiten (soweit sie keine Beschäftigungszeiten iS des § 16 FRG sind) eine sinnvolle Abgrenzung für ihre Zuordnung zu den Beitragszeiten, den Ersatzzeiten oder den Ausfallzeiten. Die Unterscheidungsmerkmale lassen sich dabei nur auf der Grundlage der im AVG und der RVO getroffenen Differenzierungen gewinnen. Es ist darum zu fragen, zu welcher Zeitengruppe die fremde beitragslose Zeit noch am ehesten in Parallele steht. Dabei darf nicht übersehen werden, daß im innerstaatlichen Recht Zeiten, für die Beiträge nicht entrichtet sind, aber als entrichtet gelten, die Ausnahme bilden und auf besondere Fälle beschränkt sind (vgl §§ 119 Abs 6 AVG, 72 G 131, 99 AKG, 14 Abs 2 WGSVG).

Fremde beitragslose Zeiten können hiernach jedenfalls dann nicht als Beitragszeiten iS des § 15 Abs 1 FRG angesehen werden, wenn ihre vom fremden Recht - schon bei Ablauf der Zeiten (vgl SozR 5050 § 15 Nr 11) - vorgesehene Anrechenbarkeit in Ziel und Ausgestaltung den innerstaatlichen Vorschriften über Ersatzzeiten oder Ausfallzeiten entspricht oder ihnen doch nahekommt. Will das fremde Recht lediglich einen Ausfall dafür bieten, daß der Versicherte aus bestimmten Gründen gehindert war, einen eine Beitragsleistung auslösenden Tatbestand zu erfüllen, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß darin nur eine Anrechnung von den Ersatzzeiten und Ausfallzeiten vergleichbaren Zeiten liegt; eine Regelung dieser Art kann nicht die Grundlage einer Anrechnung von Beitragszeiten nach § 15 Abs 1 FRG sein.

Dem kann auch nicht die vom LSG herangezogene Erwägung entgegenstehen, daß der Kläger in der Zeit seines Wehrdienstes als Mitglied in die rumänische Rentenversicherung einbezogen gewesen sei. Die "Einbeziehung" hat das LSG allein daraus hergeleitet, daß diese Zeiten bei der Rentenberechnung wie Beitragszeiten angerechnet werden, obgleich der Arbeitgeber hierfür keine Beiträge zu entrichten hat. Daß der rumänische Staat Zahlungen, die als Beiträge für Wehrdienstzeiten (Wehrpflichtiger) angesehen werden könnten, zu bewirken hatte, hat das LSG nicht festgestellt. Eine spätere Mithonorierung im Versicherungsfall aus den dann verfügbaren Mitteln des Versicherungsträgers kommt jedenfalls einer Beitragszahlung nicht gleich. Da es somit an einer Beitragsleistung fehlt, braucht der Frage der "Einbeziehung" in das rumänische Versicherungssystem während des Wehrdienstes nicht weiter nachgegangen zu werden; denn eine "Einbeziehung" ist im Rahmen des § 15 Abs 1 FRG nur von Bedeutung, wenn sie Beitragszeiten im Sinne dieser Vorschrift begründet; eine Einbeziehung, die sich lediglich in der Gewißheit oder Möglichkeit der künftigen Anrechnung der Zeit im Versicherungsfalle niederschlägt, genügt nicht.

Die auf Wehrdienstzeiten bezügliche Regelung des rumänischen Rechts entspricht weitgehend der, die im innerstaatlichen Recht für Ersatzzeiten und Ausfallzeiten getroffen ist, zumal nach den Auskünften, auf die das LSG Bezug genommen hat, sich die Anrechnung offenbar auf Zeiten beschränkt, in denen die Arbeitnehmer "ihre Tätigkeit infolge der Erfüllung der Wehrpflicht einstellen mußten", also offenbar nur in Fällen einer Unterbrechung von Beitragszeiten. Daß das geltende Recht nur Wehrdienstzeiten bis 1945 als Ersatzzeiten behandelt (§ 28 Abs 1 Nr 1 AVG), nach heutigem Recht Wehrpflichtige jedoch der Versicherungspflicht unterliegen - wobei der Bund Pflichtbeiträge zu entrichten hat -, ist dabei ohne Bedeutung; entscheidend ist das Fehlen einer irgendwie gestalteten Beitragsleistung für Zeiten, deren Anrechnung einen Ausgleich für einen Beitragsausfall infolge der Wehrdienstleistung bieten soll. Daß die Wehrdienstzeiten des Klägers nicht als Ersatzzeiten iS von § 28 Abs 1 Nr 1 AVG angerechnet werden können, spricht nicht gegen, sondern für das gefundene Ergebnis; wenn § 2 Abs 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG) einen ausländischen Wehrdienst nur unter engen Voraussetzungen einem nach deutschem Recht geleisteten Wehrdienst gleichstellt, so ist daraus zu folgern, daß im übrigen für eine Anrechnung ausländischen Wehrdienstes nach § 28 Abs 1 Nr 1 AVG grundsätzlich kein Raum sein soll, sofern nicht tatsächlich für sie Beiträge zu entrichten waren und entrichtet worden sind (vgl SozR Nr 1900 § 15 FRG). Wenn hier Wandel geschaffen werden soll, so muß das dem Gesetzgeber überlassen bleiben.

Daraus, daß die Wehrdienstzeiten des Klägers nicht als Beitragszeiten vorgemerkt werden können, folgt zugleich, daß auch für eine Vormerkung der sich anschließenden Zeiten der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeiten kein Raum ist.

Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 10. Dezember 1971 (SozR Nr 16 zu § 15 FRG) und zu den Urteilen des 1. Senats vom 31. August 1977 (BSGE 44, 221; SozR 5050 § 15 Nr 9). Diesen Urteilen liegen Sachverhalte zugrunde, die von dem hier gegebenen wesentlich verschieden sind. Die erstgenannte Entscheidung betrifft den Fall, daß Angehörige eines Personenkreises, der einer mit einer Beitragsleistung verbundenen Versicherungspflicht unterworfen war, unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei gestellt waren; sie findet ihre Rechtfertigung in der Erwägung, daß die ausnahmsweise gewährte Beitragsfreiheit den Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen durfte. In seinem Urteil vom 31. August 1977 (SozR 5050 § 15 Nr 9) ist der 1. Senat dem gefolgt. Das weitere Urteil des 1. Senats vom 31. August 1977 (BSGE 44, 221) hat einen Sachverhalt zum Gegenstand, der der sog fiktiven Nachversicherung (vgl § 72 G 131) weitgehend, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, vergleichbar ist. Ein Grundsatz, daß Zeiten, die nach dem fremden Recht rentensteigernd anzurechnen wären, stets als Beitragszeiten iS von § 15 FRG anzurechnen sind, ist der bisherigen Rechtsprechung nicht nur nicht zu entnehmen, sondern vielmehr, wenn auch bisher nur im Zusammenhang mit der Frage einer rückwirkenden Einbeziehung, wiederholt ausdrücklich abgelehnt worden (vgl SozR Nr 6 zu § 15 FRG; 5050 § 15 Nrn 1, 11). Wenn der 1. Senat ausgeführt hat, § 15 FRG habe den Sinn, eine Entschädigung für eine verlorene und womöglich beitragsunabhängige Anwartschaft auf soziale Leistungen zu geben (BSGE 44, 221, 224), so kann das nur auf Zeiten bezogen werden, die als Beitragszeiten, wenn auch möglicherweise solche ohne Beitragsleistung, anzusehen sind.

Nach alledem war unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Klage abzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 55

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