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Allgemeines Kriegsfolgengesetz / § 99 Nachversicherung ausgeschiedener Angehöriger des öffentlichen Dienstes

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(1)[1] 1Vor dem 9. Mai 1945 ausgeschiedene Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern nach den im Zeitpunkt ihres Ausscheidens geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze für die Zeit ihrer versicherungsfreien Beschäftigung nachzuversichern waren und nicht nachversichert worden sind, gelten als für diese Zeit nachversichert, wenn sie nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften für diese Zeit als nachversichert gelten; dies gilt auch für den Fall des Todes, wenn Hinterbliebene vorhanden sind. 2Satz 1 gilt auch für die ehemaligen Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes, deren Nachversicherung gemäß § 1242b der Reichsversicherungsordnung deswegen nicht durchzuführen war, weil sie aus ihrem Dienstverhältnis nicht in Ehren ausgeschieden sind. 3Die Vorschriften über die Versicherungspflichtgrenze stehen der Nachversicherung in der allgemeinen Rentenversicherung nicht entgegen, wenn ohne die Nachversicherung eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenenversicherung nicht gewährleistet ist; das Nähere bestimmen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales[2] [Bis 07.11.2006: Gesundheit und Soziale Sicherung], das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[3] [Bis 26.06.2020: Innern] durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. 4Hat der Jahresarbeitsverdienst in den in Satz 3 bezeichneten Fällen die Versicherungspflichtgrenze überschritten, so gilt die Nachversicherung als bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt. 5Wird nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Einrechnung der v...

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