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Allgemeines Kriegsfolgengesetz / § 99 Nachversicherung ausgeschiedener Angehöriger des öffentlichen Dienstes

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(1)[1] 1Vor dem 9. Mai 1945 ausgeschiedene Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern nach den im Zeitpunkt ihres Ausscheidens geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze für die Zeit ihrer versicherungsfreien Beschäftigung nachzuversichern waren und nicht nachversichert worden sind, gelten als für diese Zeit nachversichert, wenn sie nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften für diese Zeit als nachversichert gelten; dies gilt auch für den Fall des Todes, wenn Hinterbliebene vorhanden sind. 2Satz 1 gilt auch für die ehemaligen Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes, deren Nachversicherung gemäß § 1242b der Reichsversicherungsordnung deswegen nicht durchzuführen war, weil sie aus ihrem Dienstverhältnis nicht in Ehren ausgeschieden sind. 3Die Vorschriften über die Versicherungspflichtgrenze stehen der Nachversicherung in der allgemeinen Rentenversicherung nicht entgegen, wenn ohne die Nachversicherung eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenenversicherung nicht gewährleistet ist; das Nähere bestimmen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales[2] [Bis 07.11.2006: Gesundheit und Soziale Sicherung], das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[3] [Bis 26.06.2020: Innern] durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. 4Hat der Jahresarbeitsverdienst in den in Satz 3 bezeichneten Fällen die Versicherungspflichtgrenze überschritten, so gilt die Nachversicherung als bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt. 5Wird nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Einrechnung der vor dem Ausscheiden liegenden Zeiten im öffentlichen Dienst erworben oder nachträglich festgestellt, so entfallen die Nachversicherung und die an sie geknüpften Rechtsfolgen. 6Gezahlte Renten sind bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Monats, in dem dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Mitteilung über den Eintritt der Voraussetzungen für den Wegfall der Nachversicherung nach Satz 2 zugegangen ist, nicht zurückzufordern; jedoch sind diese Renten auf die für die gleichen Zeiträume zustehenden Versorgungsbezüge in der Höhe anzurechnen, die sich aus dem Verhältnis des Unterschiedsbetrages zwischen den zuletzt gezahlten und den für den gleichen Monat ohne Berücksichtigung der Nachversicherung errechneten Renten zu den für diesen Monat zustehenden Versorgungsbezügen ergibt. 7Erlischt eine in Satz 2 bezeichnete Anwartschaft, so gilt die Nachversicherung als nicht entfallen.

Vom 28.11.2003 bis 31.12.2004:

(1) 1Vor dem 9. Mai 1945 ausgeschiedene Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern nach den im Zeitpunkt ihres Ausscheidens geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze für die Zeit ihrer versicherungsfreien Beschäftigung nachzuversichern waren und nicht nachversichert worden sind, gelten als für diese Zeit nachversichert, wenn sie nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften für diese Zeit als nachversichert gelten; dies gilt auch für den Fall des Todes, wenn Hinterbliebene vorhanden sind. 2Satz 1 gilt auch für die ehemaligen Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes, deren Nachversicherung gemäß § 1242b der Reichsversicherungsordnung deswegen nicht durchzuführen war, weil sie aus ihrem Dienstverhältnis nicht in Ehren ausgeschieden sind. 3Die Vorschriften über die Versicherungspflichtgrenze stehen der Nachversicherung in der Rentenversicherung der Angestellten nicht entgegen, wenn ohne die Nachversicherung eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenenversicherung nicht gewährleistet ist; das Nähere bestimmen das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. 4Hat der Jahresarbeitsverdienst in den in Satz 3 bezeichneten Fällen die Versicherungspflichtgrenze überschritten, so gilt die Nachversicherung als bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt. 5Wird nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Einrechnung der vor dem Ausscheiden liegenden Zeiten im öffentlichen Dienst erworben oder nachträglich festgestellt, so entfallen die Nachversicherung und die an sie geknüpften Rechtsfolgen. 6Gezahlte Renten sind bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Monats, in dem dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Mitteilung über den Eintritt der Voraussetzungen für den Wegfall der Nachversicherung nach Satz 2 zugegangen ist, nicht zurückzufordern; jedoch sind diese Renten auf die für die gleichen Zeiträume zustehenden Versorgungsbezüge in der Höhe anz...

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