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BSG Urteil vom 19.01.1962 - 11 RV 248/59

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Leitsatz (amtlich)

Liegt weder eine Leistungs- noch eine Verpflichtungsklage vor, weil Kläger bereits die Vollrente erhält und weitere Versorgungsleistungen nicht begehrt, so ist das Begehren, eine weitere Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge festzustellen, eine zulässige Feststellungsklage.

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Beweissicherungsverfahren bezieht sich nur auf die Feststellung von Tatsachen mit der Wirkung einer Beweisaufnahme im Prozeß.

 

Normenkette

SGG § 54 Fassung: 1953-09-03, § 55 Fassung: 1953-09-03, § 118 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 18. März 1958 wird aufgehoben; die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Dem Kläger wurde durch Bescheid des Versorgungsamts (VersorgA) Lübeck vom 13. April 1951 wegen Lungentuberkulose (Lungen-Tbc) Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v.H. bewilligt. Auf Kosten der Versorgungsverwaltung befand er sich vom 23. Januar 1953 bis zum 12. Juli 1953 zur Durchführung eines Heilverfahrens in der Lungenheilstätte der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein "Holsteinische Schweiz", in der er u.a. mit Streptomycin behandelt wurde. Am 14. Oktober 1953 beantragte er Heufeststellung seiner Versorgungsleiden. Er gab an, die Streptomycin-Behandlung habe einen Menière'schen Anfall ausgelöst, dessen: Folgen seien ständige starke Kopfschmerzen und erhebliche Sehstörungen. Er bat, diese Leiden, die er als "Streptomycin-Schädigung" bezeichnete, als weitere Schädigungsfolgen im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) anzuerkennen. Das VersorgA Lübeck lehnte den Antrag durch Bescheid vom 1. August 1955 mit der Begründung ab, die geklagten Leiden seien anlagebedingt, die fachärztliche Untersuchungen hätten keinen Anhaltspunkt: für eine "Streptomycin-Schädigung" ergeben. Der Widerspruch des Klägers wurde nach Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens durch Bescheid vom 13. August 1956 zurückgewiesen. Mit der Klage begehrte der Kläger, unter Aufhebung der Bescheide vom 1. August 1955 und vom 13. August 1956 den Beklagten zu verurteilen, das nunmehr als " Menière'sche Erkrankung" bezeichnete Leiden als Schädigungsfolge anzuerkennen. Das Sozialgericht (SG) Lübeck wies die Klage durch Urteil vom 11. Januar 1957 ab, weil nicht wahrscheinlich sei, daß die Menière'sche Erkrankung durch die Streptomycin-Therapie während des Heilverfahrens verursacht worden sei. Das Landessozialgericht (LSG) Schleswig wies die Berufung des Klägers durch Urteil vom 18. März 1958 "mit der Maßgabe" zurück, "daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird": Das Klagebegehren stelle sich rechtlich als eine Feststellungsklage im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dar. Gegenstand der Feststellung sei die Frage, ob die in dem Antrag des Klägers bezeichneten Gesundheitsstörungen Folgen einer Schädigung im Sinne des BVG seien. Mehr als diese Feststellung begehre der Kläger nach seinen eigenen Erklärungen nicht; Leistungsansprüche könne er nicht erheben, weil er bereits Rente nach einer MdE um 100 v.H. beziehe und als Schwerbeschädigter nach § 10 Abs. 5 BVG (a.F.) Heilbehandlung auch für solche Gesundheitsstörungen erhalte, die nicht Folgen einer Schädigung seien. Für die Feststellungsklage fehle es aber an dem berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung. Hierfür reiche es nicht aus, daß, wie der Kläger meine, möglicherweise die Lungen-Tbc sich künftig bessern und dies dazu führen könne, daß der Beklagte den Grad der MdE herabsetzen und die Rente niedriger festsetzen werde. Wenn dieser Fall eintreten sollte, könne der Kläger jederzeit Gründe für eine Erhöhung seiner Rente nachschieben und dabei auch ein weiteres Leiden geltend machen.

Das Feststellungsinteresse sei auch nicht deshalb gegeben, weil der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Streptomycin-Behandlung und den vom Kläger weiter geltend gemachten Gesundheitsstörungen um so schwieriger werde, je mehr Zeit seit dem Auftreten dieser Gesundheitsstörungen verstreiche; zur Sicherstellung dieses Nachweises reiche das Beweissicherungsverfahren (§ 76 SGG) aus. Da das Feststellungsinteresse fehle, sei die Klage daher unzulässig gewesen, das SG habe zu Unrecht eine Sachentscheidung getroffen, es habe ein Prozeßurteil erlassen müssen. Das LSG habe die Zulässigkeit der Klage von Amts wegen prüfen müssen; da die Klage unzulässig sei, sei die Berufung ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen und das Urteil des SG dahin zu ändern, daß die Klage als unzulässig abgewiesen werde; durch die Umwandlung eines Sachurteils in ein Prozeßurteil werde der Kläger nicht schlechter gestellt. Das LSG ließ die Revision zu.

Das Urteil wurde dem Kläger am 11. Februar 1959 zugestellt.

Am 25. Februar 1959 legte er Revision ein und beantragte,

das Urteil des LSG Schleswig vom 18. März 1958 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger begründete die Revision am selben Tage: Das LSG habe § 1 BVG, § 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) sowie die §§ 53-55 und 57 SGG verletzt. Bei der Klage habe es sich um eine Aufhebungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG in Verbindung mit einer Feststellungsklage in Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG gehandelt, diese Klage sei zulässig, denn der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, daß der Bescheid, mit dem der Beklagte die Anerkennung der Menière'schen Erkrankung als Schädigungsfolge abgelehnt habe, nicht bindend werde (§ 77 SGG). Die Feststellung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge habe auch Wirkungen, die über die Begründung des Anspruchs auf Rente hinausgehen, wie z.B. die Rechtsvermutung für die Ansprüche auf Bestattungsgeld und Hinterbliebenenrente; der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung; auf das Beweissicherungsverfahren (§ 76 SGG) dürfe er nicht verwiesen werden.

Der Beklagte beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG); sie ist auch begründet.

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage gehört, wie das LSG zu Recht angenommen hat, zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit des Prozesses im ganzen, zu den unverzichtbaren Prozeßvoraussetzungen (Sachurteilsvoraussetzungen), das Fehlen einer solchen unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (RGZ 151, 65, 66; BSGE 5, 120 ff. [122, 123]; 7, 3 ff. [6, 7]. Das LSG hat aber zu Unrecht angenommen, das Begehren des Klägers sei nur eine Feststellungsklage gewesen, es hat zu Unrecht die Klage für unzulässig gehalten. Mit dem Bescheid vom 1. August 1955 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1956 hat der Beklagte es abgelehnt, neben der Lungen-Tbc, die bereits als Schädigungsfolge festgestellt (anerkannt) ist und für die der Kläger Rente nach einer MdE um 100 v.H. erhält, als weitere Schädigungsfolge auch die Gesundheitsstörung festzustellen (anzuerkennen), die der Kläger auf eine Streptomycin-Behandlung zurückführt und die im Laufe des Verfahrens als " Menière'sche Erkrankung" bezeichnet worden ist. Der Kläger hat mit der Klage ausdrücklich beantragt, diese Bescheide aufzuheben, er hat außerdem begehrt, den Beklagten zu verurteilen, die Folgen der Streptomycin-Behandlung als Schädigungsfolge anzuerkennen, er hat also eine Aufhebungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) in Verbindung mit einer Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG) erhoben; auch wenn er nicht ausdrücklich begehrt hat festzustellen, daß die Folgen einer durch die Lungen-Tbc bedingten Streptomycin-Behandlung weitere Schädigungsfolgen sind, so hat sein Begehren insoweit, wie auch das LSG angenommen hat, nur als Feststellungsklage verstanden werden dürfen. Um eine Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG hat es sich - anders als in dem BSGE 5, 121 ff. entschiedenen Falle - hier deshalb nicht gehandelt, weil der Kläger bereits die Vollrente erhält und weitere Versorgungsleistungen nicht begehrt. Was er begehrt, darf auch nicht als Verpflichtungsklage, nämlich als Klage auf Erteilung eines (ergänzenden) Bescheids über die Feststellung der von ihm behaupteten weiteren Schädigungsfolge, gedeutet worden; insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Rechtskraft des auf eine solche Klage ergehenden Verpflichtungsurteils nicht so weit reicht wie die Rechtskraft eines Feststellungsurteils; dem Verpflichtungsurteil ist genügt, wenn der Bescheid, zu dessen Erlaß das Gericht die Verwaltung verurteilt hat, erteilt ist; die Bindung an diesen Bescheid ist längst nicht so "bestandsfest" wie die Rechtskraft eines Urteils; sie "schützt" gegen Änderungen und Aufhebungen durch Rücknahmeverfügung weit weniger als die Rechtskraft des Feststellungsurteils gegen Veränderungen im Wiederaufnahmeverfahren (vgl. Haueisen, NJW 1959, 697 ff. - unter III - DÖV 1961, 121 ff. - unter II 2 a -); diese Feststellungsklage ist deshalb nicht "subsidiär" gegenüber der Verpflichtungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), obwohl in der Verpflichtungsklage eine Unterart der Leistungsklage zu sehen ist. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Dieses Interesse ist nicht etwa deshalb zu verneinen, weil der Kläger, wenn die Verwaltung eine begehrte Feststellung in einem Bescheid gleich von vornherein antragsgemäß trifft, auch nicht "mehr" hat als die Bindungswirkung des Bescheids; es muß ihm jedenfalls dann, wenn die Verwaltung die Feststellung ablehnt, ein berechtigtes Interesse daran zugestanden werden, daß die begehrte Feststellung nunmehr durch Urteil und mit der nur dem Urteil eigentümlichen Rechtskraftwirkung getroffen wird.

Das SG hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen, durch dieses Urteil ist der Kläger insoweit beschwert gewesen, als seinem Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht entsprochen worden ist; mit der Abweisung der Klage wäre, falls der Kläger das Urteil des SG nicht mit der Berufung angefochten hätte, rechtskräftig entschieden gewesen, daß die Bescheide des Beklagten rechtmäßig sind, daß also weitere Leiden als Schädigungsfolgen nicht bestehen. Das LSG hat also, da es die Berufung zu Recht für zulässig gehalten hat, insoweit eine Sachentscheidung erlassen müssen, als das Urteil des SG die Klage auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide betroffen hat.

Das LSG hat aber auch zu Unrecht angenommen, ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung, daß ein weiteres Leiden als Folge der Streptomycin-Behandlung entstanden und Schädigungsfolge sei, liege deshalb nicht vor, weil der Kläger bereits die Vollrente wegen der Lungen-Tbc erhalte und weil er als Schwerbeschädigter auch für Gesundheitsstörungen, die nicht Schädigungsfolgen sind, Heilbehandlung zu beanspruchen habe (§ 10 Abs. 5 BVG a.F. Abs. 2 n.F.); die Feststellung, daß ein weiteres Leiden Schädigungsfolge sei, hat sich nicht darin erschöpft, zur Begründung des Anspruchs auf Rente und auf Heilbehandlung zu dienen, diese Feststellung hat auch noch weitergehende Wirkungen, sie kann, wie die Revision mit Recht geltend macht, auch hinsichtlich der Rechtsvermutung für den Anspruch auf Bestattungsgeld (§ 36 Abs. 1 Satz 3 BVG) und für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BVG) bedeutsam werden. Sie kann seit dem Inkrafttreten des Ersten Neuordnungsgesetzes (1. Juni 1960) künftig auch bedeutsam sein für die Frage, ob ein Anspruch auf Schwerstbeschädigtenzulage besteht (§ 31 Abs. 5 BVG n.F., Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 BVG vom 17. April 1961, BGBl. I 453). Wegen dieser Wirkungen ist entgegen der Auffassung des LSG auch dann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung gegeben, wenn die "Anerkennung" nicht zur Erhöhung der Rente zu führen vermag und auch den Anspruch auf Heilbehandlung nicht berührt (vgl. BSG 11, 161; 9, 80). Der Kläger hat auch ein Interesse an der "baldigen" Feststellung gehabt, auch das LSG hat dies angenommen, weil es dem Kläger darin gefolgt ist, daß der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Streptomycin-Behandlung mit der Lungen-Tbc und den weiteren geltend gemachten Gesundheitsstörungen umso schwieriger werden könne, je größer der zeitliche Abstand von dem Eintritt der behaupteten Gesundheitsstörungen an werde. Das Interesse an der "baldigen" Feststellung liegt auch darin, daß in der Regel dieselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die für die Aufhebung des ablehnenden Bescheides maßgebend sind, auch für die begehrte positive Feststellung erheblich sind.

Das LSG hat schließlich das Feststellungsinteresse auch nicht deshalb verneinen dürfen, weil der Kläger die Möglichkeit habe, beim SG insoweit ein Beweissicherungsverfahren (§ 76 SGG, §§ 487, 490 bis 494 ZPO) zu beantragen.

Das Beweissicherungsverfahren dient "der außerprozessualen Aufklärung tatsächlicher Umstände durch prozessuale Mittel" (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. § 116 I), es bezieht sich also auf die Feststellung von Tatsachen und erschöpft sich darin, daß jeder Beteiligte das Recht hat, die Beweisverhandlungen im Prozeß zu benutzen (§§ 76 Abs. 3 SGG, 493 ZPO) und daß die Beweiserhebung einer Beweisaufnahme im Prozeß gleichsteht (Baumbach, ZPO Anm. 2 zu § 493 ZPO), es besagt nichts über die künftige Würdigung dieser Beweismittel durch das Gericht. Das begehren, die Versorgungsverwaltung möge feststellen, daß eine Gesundheitsstörung die Folge einer Schädigung im Sinne des BVG sei (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG) hängt zwar auch von der Aufklärung tatsächlicher Umstände, nämlich vom Vorliegen eines versorgungsrechtlich geschützten Tatbestandes im Sinne der §§ 1 bis 5 BVG und von dem Vorliegen medizinischer Folgen dieses Tatbestandes ab, es ist aber nicht nur auf die Aufklärung von Tatsachen, sondern darauf gerichtet, die Verwaltung möge durch einen Verwaltungsakt feststellen ("anerkennen"), daß ein Leiden Schädigungsfolge im Sinne des Versorgungsrechts sei, der Kläger begehrt, daß die Verwaltung auf Grund eines festgestellten Sachverhalts in einer für sie bindenden Form (§§ 77 SGG, 24 Verwaltungsverfahrensgesetz) eine den Kläger begünstigende Regelung der Rechtsfolgen des Tatbestandes treffe (vgl. BSG 9, 80 ff., [83, 84]); diesem Begehren ist mit dem Beweissicherungsverfahren nicht entsprochen.

Das LSG hat daher zu Unrecht die Berufung des Klägers deshalb als unbegründet zurückgewiesen, weil die Klage unzulässig gewesen sei, es hat prüfen müssen, ob das SG zu Recht die Klage, die zulässig gewesen ist, abgewiesen hat. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob das LSG auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG, das die Klage aus sachlichen Gründen abgewiesen hat, dahin hat abändern dürfen, daß die Klage unzulässig sei. Das Urteil des LSG ist vielmehr aufzuheben, weil das LSG die §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 3, 76 SGG unrichtig angewandt hat. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das LSG keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob und welche Gesundheitsstörungen beim Kläger als weitere Folgen des Wehrdienstes neben der Lungen-Tbc vorliegen. Die Sache ist deshalb zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil des LSG vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2290993

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