Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragspflicht als Rentenantragsteller und als Antragsteller auf Leistungen nach dem GAL
Leitsatz (redaktionell)
1. RVO § 257a Abs 1 S 3 ist im Verhältnis zwischen RVO-Krankenkassen/Ersatzkassen einerseits und LKK andererseits nicht anzuwenden.
2. Antragsteller auf Leistungen nach dem GAL iS des KVLG § 2 Abs 1 Nr 4 haben für die bei einer LKK geführte formale Mitgliedschaft (KVLG § 49) keine Beiträge zu entrichten, wenn ohne diese Mitgliedschaft bei einem Träger der allgemeinen KV ein Anspruch auf Familienkrankenpflege bestanden hat.
3. Einer Rentenantragstellerin, die durch die Tätigkeit ihres Ehemannes einen Anspruch auf Familienhilfe nach RVO § 205 hat, bleibt die Mitgliedschaft bei der LKK nach KVLG § 49 Abs 1 erhalten, mit der Folge, daß die LKK leistungspflichtig bleibt. In diesem Falle hat die Rentenantragstellerin jedoch keine Beiträge zu leisten. Beitragspflichtig ist vielmehr die für die Familienhilfe zuständige AOK. Letztere hat die Beiträge in der Höhe zu entrichten, wie sie die Rentenantragstellerin nach KVLG § 64 Abs 1 S 2 zu zahlen hätte.
Normenkette
KVLG § 49 Abs. 1 Fassung: 1972-08-10, Abs. 2 Fassung: 1972-08-10, § 64 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1972-08-10, § 32 Fassung: 1972-08-10; RVO § 381 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1969-07-27, S. 3 Fassung: 1969-07-27, § 257a Abs. 1 S. 3 Fassung: 1969-07-27, § 205 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1969-07-27; KVÄndG Art. 4 § 6 Fassung: 1969-07-27; KVLG § 2 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 14.12.1977; Aktenzeichen L 4 Kr 60/77) |
SG Hildesheim (Entscheidung vom 01.06.1977; Aktenzeichen S 1 Kr 12/77) |
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Rentenantragsteller Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung der Landwirte war und Beiträge zu zahlen hat.
Am 5. Dezember 1975 hatte die Klägerin Landabgaberente beantragt; der ablehnende Bescheid der Alterskasse wurde im November 1976 bindend. Während dieser Zeit war ihr Ehemann gemäß § 165 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) Pflichtmitglied der beigeladenen Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) und hatte Anspruch auf Familienkrankenhilfe nach § 205 Abs 1 Satz 1 RVO.
Mit. Bescheiden vom 27. Oktober 1976 und 27. Januar 1977 stellte die Beklagte die Mitgliedschaft der Klägerin zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung ab 5. Dezember 1975 und das Ende der Mitgliedschaft zum 30. November 1976 fest; zugleich forderte sie Beiträge in Höhe von 1.060,20 DM. Dem Widerspruch half sie nicht ab (Widerspruchsbescheid vom 9. März 1977).
Das Sozialgericht (SG) hat die Bescheide aufgehoben, das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. Dezember 1977). Die Klägerin habe der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 49 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) als Formalversicherte angehört und schulde der Beklagten die geforderten Beiträge gem § 64 Abs 1 Satz 2 KVLG. Die in § 49 Abs 1 Satz 2 und Abs 3 KVLG vorgesehenen Ausnahmen träfen nicht zu. Ein (beitragsfreies) Mitglied der beigeladenen AOK aufgrund von § 257a Abs 1 Satz 3 RVO habe die Klägerin nicht werden können, weil die Vorschrift in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nicht anwendbar sei. Der vom Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz (KVWG) vom 28. Dezember 1976 (BGBl I 3871) in § 64 Abs 1 Satz 2 Nr 3 KVLG eingeführte Befreiungsgrund komme der Klägerin ebenfalls nicht zugute. Er sei erst mit Wirkung vom 1. Januar 1977 geschaffen worden; abgesehen davon fehlten seine Voraussetzungen, weil der Anspruch auf Familienkrankenpflege sich nicht gegen eine landwirtschaftliche Krankenkasse, sondern gegen eine AOK richte.
Mit der - zugelassenen - Revision beantragt die Klägerin (sinngemäß),
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.
Sie rügt eine unrichtige Anwendung des § 64 Abs 1 Satz 2 KVLG aF sowie des § 82 KVLG durch das LSG. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei sie gem § 257a Abs 1 Satz 3 RVO Mitglied der beigeladenen AOK geworden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die beigeladene AOK hat keinen Antrag gestellt.
Sämtliche Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet, soweit sie sich gegen die Heranziehung zur Beitragszahlung richtet; im übrigen ist sie unbegründet.
Zu Recht hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden festgestellt, daß ihr die Klägerin vom 5. Dezember 1975 bis zum 30. November 1976 nach § 49 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 KVLG als Formalmitglied angehört hat. Denn die Klägerin hatte Landabgaberente beantragt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen; die nach § 49 Abs 1 Satz 2 und Abs 3 KVLG möglichen Ausnahmen kommen nicht in Betracht.
Die Mitgliedschaft bei der Beklagten ist auch nicht aufgrund von § 257a Abs 1 Satz 3 RVO entfallen. Ein - beitragsfreies - Mitglied der beigeladenen AOK, bei der ihr Ehemann mit Anspruch auf Familienkrankenpflege pflichtversichert war, hätte sie nach dieser Vorschrift nur werden können, wenn § 257a Abs 1 Satz 3 RVO in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung anwendbar wäre; dies ist jedoch nicht der Fall. Dagegen steht schon die Verweisungsvorschrift des § 82 KVLG, die § 257a RVO nicht aufführt. Davon abgesehen stellt die landwirtschaftliche Krankenversicherung, wie der Senat schon mehrfach dargelegt hat (BSGE 41, 157, 159; SozR 5420 § 2 Nr 4; Urteil vom 29. Juni 1977 - 11 RK 12/76), nach Zielsetzung und Ausgestaltung ein von der Krankenversicherung nach dem 2. Buch der RVO verschiedenes Ordnungssystem dar; insbesondere sind die Versicherungspflicht und ihre Ausnahmen erschöpfend im KVLG geregelt; eine Anwendung von Vorschriften der RVO ist daneben nicht möglich. Daß dies gerade im Falle des § 257a Abs 1 Satz 3 RVO zutrifft, wird durch die Änderung des KVLG durch das KVWG vom 28. Dezember 1976 (BGBl I 3871) besonders verdeutlicht. Dadurch ist zwar mit der Neufassung des § 64 Abs 1 Satz 2 Nr 3 KVLG ab 1. Januar 1977 erstmals eine an § 381 Abs 3 Satz 2 Nr 3 RVO angepaßte Beitragsbefreiung derjenigen Personen eingeführt worden, die als Rentenantragsteller Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sind, wenn für sie Anspruch auf Familienkrankenpflege bestände; ein Hinweis darauf, daß seitdem auch § 257a Abs 1 Satz 3 RVO in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung entsprechend anwendbar sei, ist indessen im KVLG nicht erfolgt.
Die - analoge - Anwendung dieser Vorschrift scheidet darüber hinaus auch aus der Sicht der Krankenversicherung nach dem 2. Buch der RVO aus. Hierbei folgt der erkennende Senat der Rechtsprechung des 12. Senats des Bundessozialgerichts, der dies in Fortführung der Rechtsprechung des 3. Senats (SozR Nr 33 zu § 381 RVO; SozR 2200 § 381 Nr 2) unter Hinweis auf den gesetzgeberischen Gesamtplan, eine Verschiebung der Kassenzuständigkeit zwischen den verschiedenen Regelungssystemen der Krankenversicherung nicht stattfinden zu lassen, verneint hat (SozR 2200 § 381 Nr 28 sowie Urteile vom 13. Juli 1978 - 12 RK 18/77; 20/77; 42/77 und 43/77).
Zu Unrecht hat die Beklagte jedoch aufgrund der Formalmitgliedschaft von der Klägerin Beiträge gefordert. Sie kann sich dafür nicht auf § 64 Abs 1 Satz 2 KVLG berufen, obwohl der Wortlaut dieser Vorschrift ihre Beitragsforderung zu rechtfertigen scheint. Der erkennende Senat macht sich auch hinsichtlich der Beitragspflicht eines Rentenantragstellers die vom 12. Senat in seinen Urteilen vom 13. Juli 1978 entwickelten Gedankengänge zu eigen. Darin wurde eine Beitragspflicht des Rentenantragstellers zur Krankenversicherung nach der RVO verneint, wenn für ihn Anspruch auf Familienhilfe nach § 32 KVLG besteht; diese Gedankengänge kommen auch für den hier zu entscheidenden - umgekehrten - Fall zum Tragen. Dem stehen weder die oben dargelegten Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung noch der Umstand entgegen, daß die Anpassung an § 381 Abs 3 Satz 2 Nr 3 RVO erst seit Januar 1977 vollzogen ist.
Mit Recht hat der 12. Senat darauf hingewiesen, daß kein sachlich einleuchtender Grund ersichtlich ist, der den Gesetzgeber bewogen haben könnte, den Kreis der Antragsteller auf Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen unterschiedlich danach zu behandeln, in welchem Zweig der gesetzlichen Krankenversicherung der Anspruch auf Familienkrankenhilfe begründet ist. Dafür läßt sich auch nicht anführen, daß seit dem 1. Juli 1977 Antragsteller der Versicherungspflicht durch die Erklärung ausweichen können, der Beginn ihrer Mitgliedschaft solle erst mit dem Rentenbescheid eintreten (§§ 49c KVLG, 315b RVO); denn abgesehen davon, daß hier über Zeiten vor Juli 1977 zu entscheiden ist, würden die Antragsteller dabei eigene Ansprüche gegen die aufgrund der Antragstellung zuständige Kasse verlieren. Der Gesetzgeber muß es deshalb übersehen haben, die Fälle zu regeln (für die umgekehrte Fallgestaltung vgl SozR 2200 § 381 Nr 28), in denen für Antragsteller auf Rente aus der gesetzlichen Altershilfe für Landwirte Familienkrankenhilfe nach § 205 RVO zu gewähren wäre. Diese Lücke ist unter Beachtung des Willens des Gesetzgebers zu schließen. Zurückzugreifen ist hierzu auf eine im Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen der gesetzlichen Krankenversicherung (KVÄndG) vom 27. Juli 1969 (BGBl I 946) eingeführte Beitragsregelung für Rentenantragsteller, für die ebenfalls eine nicht dem gleichen Sicherungssystem angehörende Krankenkasse Familienkrankenhilfe zu gewähren hätte. Insoweit bestimmt Art 4 § 6 KVÄndG, daß die knappschaftliche Krankenversicherung an Stelle des Rentenantragstellers die Beiträge nachzuentrichten hat, wenn ohne die Krankenversicherung nach § 165 Abs 1 Nr 3 RVO Anspruch auf Familienkrankenpflege aus der knappschaftlichen Krankenversicherung besteht. Nach dieser Regelung bleibt sonach der Antragsteller beitragspflichtiges Mitglied der Rentnerkrankenkasse, er braucht die Beiträge aber nicht selbst zu zahlen; dies hat die von ihrer Leistungspflicht entlastete Familienhilfekasse für ihn zu tun.
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten nach § 49 Abs 1 KVLG erhalten und daß die Beklagte leistungspflichtig bleibt, daß jedoch anstelle der Klägerin die beigeladene AOK als für die Familienkrankenhilfe zuständige Krankenkasse die Beiträge (nach-) zu entrichten hat, die die Klägerin nach § 64 Abs 1 Satz 2 KVLG zu entrichten hätte; da die Beitragspflicht der AOK hier nicht Streitgegenstand ist, kann der erkennende Senat - ebenso wie der 12. Senat in den von ihm entschiedenen Fällen aaO - im vorliegenden Falle hierüber allerdings nicht verbindlich befinden.
Nach alledem war wie geschehen zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen