Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 14.07.1977 - 4 RJ 39/76

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

Ein Dezimalrest, der sich bei der Umrechnung mitgliedstaatlicher Versicherungszeiten ergibt, ist auf einen vollen Monat aufzurunden (Anschluß an BSG 1977-01-28 5 RJ 48/76).

Normenkette

RVO § 1250 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1250 Abs. 3 Fassung: 1957-02-23; EWGV 4 Art. 13 Abs. 4 Fassung: 1958-12-03; EWGV 574/72 Art. 15 Abs. 3 Fassung: 1972-03-21

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 17.02.1976; Aktenzeichen L 6 Ar 221/74)

SG Augsburg (Entscheidung vom 27.02.1974; Aktenzeichen S 8 Ar-lt 163/72)

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Februar 1976 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Tatbestand

Es ist umstritten, ob die Klägerin die Wartezeit für die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit erfüllt (§ 1246 Abs. 3, § 1247 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).

Die im Jahre 1940 geborene Klägerin ist italienische Staatsangehörige; sie wohnt in Italien. Von Februar 1965 bis Mai 1967 war sie in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt und entrichtete für 23 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung. In Italien legte sie in der Zeit von 1960 bis 1969 eine Versicherungszeit von 157 Wochen (36,2307 Monate) aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung zurück.

Die Klägerin beantragte im Oktober 1970 die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit Bescheid vom 25. Oktober 1971 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Klägerin die Wartezeit für die Gewährung einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente nicht erfülle und auch nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin begehrt, den Bescheid der Beklagten aufzuheben und diese zu verurteilen, ihr Rente vom 1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1972 wegen Erwerbsunfähigkeit und anschließend bis 31. Dezember 1974 wegen Berufsunfähigkeit dem Grunde nach zu gewähren. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte für diese Zeiträume das Vorliegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit und anschließender Berufsunfähigkeit eingeräumt.

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 27. Februar 1974). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 17. Februar 1976): Die Klägerin habe mit ihren deutschen und italienischen Versicherungszeiten die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Maßgebend seien für sie die Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (EWG-VO Nr. 3 und Nr. 4) sowie die am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Nach Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Buchst. a EWG-VO Nr. 3 seien die nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedsstaates zurückgelegten Zeiten zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnung erfolge nach Art. 13 EWG-VO Nr. 4. Entsprechendes gelte nach Art. 45 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 i. V. m. Art. 15 Abs. 3 VO Nr. 574/72. Für die Klägerin ergebe die Zusammenrechnung eine Zeit von 59,2307 Versicherungsmonaten. Diese Zeit sei gemäß der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 30. Oktober 1975 in der Rechtssache 33/75 (Sammlung 1975), 1323) nach innerstaatlichem deutschen Recht auf 60 Monate aufzurunden. Eine Aufrundung nach § 1250 Abs. 3 RVO scheide zwar aus, da die Pflichtbeiträge der Klägerin nicht an eine Einzugsstelle (§ 1399 RVO), sondern an einen italienischen Versicherungsträger abgeführt worden seien. Jedoch sei § 1250 Abs. 2 Satz 2 RVO symptomatisch für die Absicht des Gesetzgebers, Beiträge zur Rentenversicherung, die für kürzere Zeitabschnitte als einen Kalendermonat entrichtet worden seien, durch Aufaddieren umzurechnen; Zeitreste sollten nicht verloren gehen. Eine - analoge - Anwendung auf italienische Versicherungszeiten verbiete sich nicht, da § 1250 Abs. 2 RVO Ausfluß eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes sei.

Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des Bayerischen LSG vom 17. Februar 1976 und des SG Augsburg vom 27. Februar 1974 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß Zeitreste, die sich bei der Umrechnung von mitgliedsstaatlichen Versicherungszeiten nach EWG-Recht ergäben, nicht nach § 1250 Abs. 2 oder Abs. 3 RVO aufgerundet werden könnten, sondern unberücksichtigt bleiben müßten. Die Bundesrepublik Deutschland sei als Mitgliedsstaat der EWG nur aufgrund des höherrangigen EWG-Rechts verpflichtet, die Zeiten anderer Mitgliedsstaaten wie eigene Zeiten zu behandeln; die Gleichstellung der Zeiten eines anderen Mitgliedsstaates könne nicht durch innerstaatliches Recht, sondern nur durch EWG-Recht erfolgen. Die EWG-Umrechnungsvorschriften beschränkten sich jedoch auf die Umrechnung in volle Zeiteinheiten. Diese Begrenzung sei für das nationale Recht verbindlich. § 1250 Abs. 3 RVO sei aus den vom LSG angeführten Gründen nicht anzuwenden. § 1250 Abs. 2 RVO sei nur eine Übergangsregelung. Dem deutschen Sozialversicherungsrecht sei die Aufrundung eines nur mathematisch ermittelten, zeitlich nicht fixierbaren Dezimalrests in einen vollen Monat Versicherungszeit fremd.

Die Beklagte regt an, zu der hier strittigen Frage dem EuGH folgende Fragen vorzulegen:

1.

Ist in den Fällen, in denen die Umrechnungsvorschriften der Art. 13 Abs. 4 VO Nr. 4 bzw. Art 15 Abs. 3 VO Nr. 574/72 lückenhaft sind, davon auszugehen, daß diese Lücke

a)

im Interesse einer einheitlichen Koordinierung der nationalen Versicherungssysteme gewollt ist, oder

b)

nach allgemeinen für alle Mitgliedsstaaten in gleicher Weise geltenden Gesichtspunkten in der Weise zu schließen ist, daß auch Restwerte aufzurunden sind,

oder

c)

durch Anwendung nationaler Umrechnungsvorschriften zu schließen ist?

2.

Ist bei Bejahung der Frage 1 c ein nach Art. 13 Abs. 4 VO Nr. 4 bzw. Art. 15 Abs. 3 VO Nr. 574/72 verbleibender Restwert in allen Mitgliedsstaaten stets auf die im jeweiligen nationalen Versicherungssystem bestehende kleinste Zeiteinheit aufzurunden, auch wenn das nationale System keine passende Aufrundungsvorschrift enthält, sondern nur Aufrundungen für andere, hier nicht einschlägige Sachverhalte vorsieht?

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie meint, die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache 33/75 verweise zur Regelung der Frage, ob ein nach Umrechnung verbleibender Dezimalrest aufzurunden sei oder nicht, eindeutig auf das nationale Recht.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Ihrer Auffassung zu den hier strittigen Fragen ist im Ergebnis nicht zu folgen.

Der EuGH legt nur Gemeinschaftsrecht, nicht innerstaatliches Recht aus. Diese Beschränkung hat er in der Entscheidung vom 30. Oktober 1975 - 33/75 - eingehalten. Mit dieser Entscheidung wird der Trennung von übergeordnetem Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht sowie der Trennung der jeweiligen Befugnisse zur Normsetzung und zur Entscheidung nicht widersprochen. Da das Gemeinschaftsrecht in Art. 13 Abs. 4 EWG-VO Nr. 4, Art. 15 Abs. 3 VO Nr. 574/72 nicht bestimmt, daß bei der vorgeschriebenen Umrechnung Dezimalwerte unberücksichtigt bleiben, hat der EuGH im Rahmen seiner Ermächtigung diese Vorschriften dahin ausgelegt, daß solche Dezimalwerte rechtlich vorhanden sind. Er hat nicht in innerstaatliches Recht eingegriffen, indem er die Antwort auf die Frage, ob die vorhandenen Dezimalreste aufzurunden sind, dem innerstaatlichen Recht überlassen hat; denn er hat damit nur das Gleichbehandlungsangebot des Art. 8 VO Nr. 3 und des Art. 3 VO Nr. 1408/71 ausgelegt.

Die Beklagte versteht § 1250 Abs. 2 RVO zu Unrecht dahin, daß nur Zeiten, nicht aber Dezimalreste aufgerundet werden können. Nach § 1250 Abs. 2 RVO sollen keine Versicherungszeiten verloren gehen, die die Mindestzeiteinheit von einem Kalendermonat nach neuem Recht nicht erreichen. Daß diese Vorschrift nicht nur einen auf den Übergang vom alten zum neuen Recht beschränkten Grundsatz ausspricht, zeigt die Regelung in Abs. 3 des § 1250 RVO. Dort ist der allgemeine Gedanke, daß Versicherungszeiten, die die Mindestzeiteinheit von einem Kalendermonat nicht ausfüllen, berücksichtigt werden müssen, enthalten. Damit kommt ein zugunsten der Versicherten in die RVO aufgenommener allgemeiner Grundgedanke zum Ausdruck. Daß dieser auch bei der Zusammenrechnung von deutschen und italienischen Versicherungszeiten anzuwenden ist, ist der Entscheidung des EuGH vom 30. Oktober 1975 zu entnehmen.

Der Anwendung der Aufrundungsvorschrift des § 1250 Abs. 2 RVO auf Dezimalwerte nach Art. 13 Abs. 4 VO Nr. 4 und Art. 15 Abs. 3 VO Nr. 574/72 steht nicht entgegen, daß § 1250 Abs. 2 RVO von Wochen ausgeht, während bei den genannten Umrechnungsvorschriften des EWG-Rechts rechnerisch Zahlen vorliegen. Auch der Umrechnung von 157 Wochen in 36,2307 Monate liegen letztlich zeitlich fixierte Versicherungszeiten in Italien zugrunde. In dem Dezimalrest ist eine tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit ausgedrückt. Sie ginge dem Versicherten verloren, wenn der Dezimalrest nicht berücksichtigt würde. Ob eine Versicherungszeit, die nicht die gesetzliche Mindestzeiteinheit erreicht, in einer Dezimalzahl der Mindestzeiteinheit oder als eine Zeit von weniger als der gesetzlichen Mindestzeiteinheit ausgedrückt wird, ändert nichts daran, daß sie auf die gesetzliche Mindestzeiteinheit aufgerundet werden muß, wenn sie nicht untergehen soll. Wenn dabei im Einzelfall unter Umständen eine Aufrundung der deutschen Zeiten und eine Aufrundung der italienischen Zeiten vorgenommen würde, so müßte dies gegenüber der Benachteiligung des Versicherten bei Weglassen einer Versicherungszeit in Kauf genommen werden.

Es besteht kein Anlaß, dem EuGH die von der Beklagten gestellten Fragen vorzulegen. Die Fragen zu 1 a und c sind bereits durch die Entscheidung des EuGH vom 30. Oktober 1975 bejaht. Die Fragen zu 1 b und zu 2 gehen über den vorliegenden Fall hinaus. Nach Art. 177 Abs. 2 und 3 des EWG-Vertrages muß es sich aber bei Vorlagen um Fragen handeln, deren Entscheidung das mitgliedsstaatliche Gericht zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält. Dies ist bei diesen Vorlegungsfragen nicht der Fall.

Der Senat tritt somit nach Überprüfung der neuen Einwendungen der Beklagten der Entscheidung des 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 28. Januar 1977 - 5 RJ 48/76 - im Ergebnis bei. Die Entscheidung des LSG entspricht dem Gesetz. Die Revision der Beklagten ist daher unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI1650172

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BSG 5 RJ 46/76
BSG 5 RJ 46/76

  Entscheidungsstichwort (Thema) Erfüllung der Wartezeit für die Rente wegen BU bzw EU  Leitsatz (redaktionell) Die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der EG zurückgelegten Wochenbeitragszeiten, die von einem deutschen ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren