Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I
Streitig ist die Höhe eines Übergangsgelds.
Der 1922 geborene Kläger ist selbständiger, seit 1967 von der Versicherungspflicht als Handwerker befreiter Metzgermeister. Er leistete seither freiwillige Beiträge an die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA). Auf seinen Antrag von Januar 1977 gestattete ihm die Beklagte gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten vom 21. Juni 1976 (RV-Beitragsverordnung - RVBeitrV 1976 - BGBl. I 1667, ber. 3610) die Teilnahme am Kontenabbuchungsverfahren (Abruf der Beiträge von einem Konto des Klägers). Dabei wurde festgelegt, daß die Beklagte jeweils im Dezember eines jeden Jahres in einem Betrag die Höchstbeiträge für jeweils 10 Monate des laufenden Jahres vom Konto des Klägers abrufe. Entsprechend wurde verfahren.
Auf einen im Mai 1979 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger im Bescheid vom 25. Juli 1979 - zum bereits wiederholten Male - als Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation eine stationäre Heilbehandlung von vier Wochen in einem Sanatorium in Bad Sooden-Allendorf. Die Kur wurde vom 27. August bis 24. September 1979 durchgeführt.
Mit dem streitigen Bescheid vom 15. Oktober 1979 gewährte die Beklagte dem Kläger weiter für die Zeit des Sanatoriumsaufenthalts Übergangsgeld von täglich 24, 76 DM. Zur Begründung stützte sie sich auf § 1241 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der damals geltenden Fassung und bemaß die Leistung an den in der Zeit vom 1. August 1978 bis 31. Juli 1979 (= 12 Kalendermonate vor Beginn der Kur) ihrer Meinung nach entrichteten Beiträgen. Als in diesem Zeitraum entrichtet nahm sie drei Monatsbeiträge nach einem Einkommen zu je 3.700,- DM (= insgesamt 11.100,- DM) an, die der Kläger für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 1978 (mutmaßlich) durch Abbuchung im Dezember 1978 für das Kalenderjahr 1978 abgeführt hat.
Den vom Kläger dagegen erhobenen Widerspruch leitete die Widerspruchsstelle der Beklagten dem Sozialgericht (SG) als Klage zu.
Das SG hat mit Urteil vom 19. August 1982 die Klage abgewiesen. In der angefochtenen Entscheidung vom 24. Juni 1983 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ausgeführt: Zutreffend habe die Beklagte die innerhalb des Bemessungszeitraums (1. August 1978 bis 31. Juli 1979) für die Monate August bis Oktober 1978 entrichteten Beiträge, nicht die erst im Dezember 1979 für das Jahr 1979 bis zum Beginn der Kur im August 1979 abgebuchten Beiträge der Berechnung des Übergangsgelds zugrunde gelegt. Sie nämlich seien vor Beginn der Kur tatsächlich noch nicht entrichtet gewesen. Bis zum Eintritt des "Versicherungsfalles" tatsächlich nicht entrichtete Beiträge könnten nicht berücksichtigt werden, selbst wenn sie später für eine innerhalb des Bemessungszeitraums liegende Zeit entrichtet worden seien (Hinweis auf BSG in SozR 2200 § 1241 Nr. 8 und 10).
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers. Er bringt zur Begründung vor, das Berufungsgericht habe § 1241 Abs. 2 RVO und die §§ 13 und 14 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 1) verletzt. Im vorliegenden Fall habe der Kläger zu einem weit vor dem Beginn der Maßnahme zur Rehabilitation liegenden Zeitpunkt der jährlichen Abbuchung zugestimmt und habe dadurch auch den Interessen der Beklagten an einem vereinfachten Beitragsverfahren Rechnung getragen. Ein Fall der nachträglichen Beitragszahlung mit möglicher Manipulation der Beitragshöhe liege also nicht vor. Außerdem habe ihm die Beklagte im Formular zur Anmeldung zur bargeldlosen Beitragsentrichtung für die jährliche Zahlung allein den Monat Dezember eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung gestellt. Es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als sich hierauf einzulassen. Dies alles hätte die Beklagte bei der Anwendung von § 1241 Abs. 2 RVO berücksichtigen müssen und die am 15. Dezember 1979 abgebuchten Beiträge für das Jahr 1979 bei der Bemessung des für die Maßnahme zur Rehabilitation im August/September 1979 zustehenden Übergangsgeldes anrechnen müssen. Die Beklagte habe auch ihrer Beratungs- und Betreuungspflicht nach § 14 SGB 1 nicht genügt, weil sei ihn, Kläger, nicht dahin beraten habe, daß er die Beiträge für 1979 ausnahmsweise und entgegen der Abbuchungsvereinbarung bereits vor Eintritt der Rehabilitationsmaßnahme zu entrichten hätte. Die Beklagte habe nämlich um die Nachteile eines Kontenabbuchungsverfahrens erst im Dezember eines jeden Kalenderjahres für ein vorangegangenes Heilverfahren gewußt; sie sei deshalb rechtlich verpflichtet gewesen, ihn, Kläger, zur Abwendung finanzieller Einbußen auch ohne Antrag entsprechend zu beraten. Entsprechend sei auch die allgemeine Aufklärungspflicht nach § 13 SGB 1 verletzt. Das von der Beklagten überreichte Merkblatt gehe auf die Besonderheiten des Abbuchungsverfahrens und auf die Möglichkeit von Komplikationen nicht ein. Von Manipulation könne keine Rede sein.
Der Kläger beantragt,
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1. |
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 1983 und des Sozialgerichts Gießen vom 19. August 1982 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 15. Oktober 1979 zu verurteilen, bei der Ermittlung des für die Höhe des Übergangsgelds zugrunde zu legenden Bemessungsbetrags freiwillige Höchstbeiträge für das Jahr 1979 leistungssteigernd zu berücksichtigen; |
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2. |
der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
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Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie führt aus, der Kläger übersehe, daß ihm seinerzeit völlig freigestellt gewesen sei, in welchem Rhythmus die Beiträge abgebucht würden. Er hätte genauso gut eine monatliche, eine vierteljährliche oder halbjährliche Zahlungsweise bestimmen können. Wenn er sich für die jährliche Zahlungsweise entschieden habe, so müsse er sich darüber im klaren sein, daß sich dies bei der Berechnung des Übergangsgelds anläßlich einer Rehabilitationsmaßnahme für ihn ungünstig auswirken könne. Er sei nämlich in einem Merkheft ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß bei der Berechnung des Übergangsgeldes nur solche Beiträge berücksichtigt werden können, die in dem genannten Zeitpunkt vor Beginn der Maßnahme tatsächlich entrichtet worden seien. Die vom Kläger an die Beratungs- bzw. Aufklärungspflicht des Versicherungsträgers gestellten Anforderungen seien eindeutig überspannt. Das LSG habe zu Recht darauf hingewiesen, daß die Massenverwaltung der Rentenversicherung eine Konzentration auf die jeweils zu treffende Einzelentscheidung verlange. Der Kläger übersehe ferner, daß die Beratung, die er vom Versicherungsträger wünsche, letztendlich zu einer Manipulation der Höhe des Übergangsgeldes führen würde, wenn der Versicherte einmal die eine, einmal die andere Zahlungsweise bevorzuge. Dies könne nicht Rechtens sein. Im übrigen sei der Kläger bereits aufgrund des ihm im Jahre 1977 gewährten Heilverfahrens über die Modalitäten der Berechnung des Übergangsgeldes informiert.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet.
Nach § 1240 Satz 1 RVO in der ab 1. Juli 1979 geltenden, also auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1979 (BGBl. I 797, Art. 2 Nr. 6; vgl. dazu auch den erkennenden Senat in SozR 2200 § 1241 Nr. 21) wird dem Betreuten während u.a. einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld nach Maßgabe der §§ 1241 bis 1241 f. a.a.O. gewährt, wenn er u.a. wegen Teilnahme an der Maßnahme keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausführen kann. Bei einem Betreuten, der als freiwillig Versicherter vor Beginn der Maßnahme u.a. - wie der selbständig erwerbstätige Kläger - Arbeitseinkommen erzielt und Beiträge entrichtet hat, beträgt nach § 1241 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. das Übergangsgeld den 450. Teil des Betrags, der sich aus den Beiträgen in den 12 Kalendermonaten vor Beginn der Maßnahme (Bemessungszeitraum) ergibt. Vorliegend umfaßt der Bemessungszeitraum die 12 Kalendermonate vom 1. August 1978 bis 31. Juli 1979, da die stationäre Heilbehandlung des Klägers im August 1979 begonnen hat. Bei der Ermittlung des Betrags nach Satz 1 a.a.O. wird jedem der Beiträge der Betrag zugrunde gelegt, welcher der Beitragsklasse entspricht, in der der Beitrag entrichtet ist (Satz 2 a.a.O.). Die Umrechnung des Beitrags in den Bemessungsbetrag geschieht nach § 9 RVBeitrV 1976.
Die Frage, was freiwillige "Beiträge in den 12 Kalendermonaten vor Beginn … der Maßnahme (Bemessungszeitraum)" sind, die zur Ermittlung des Bemessungsbetrags heranzuziehen sind, läßt sich mit dem Hinweis auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Abführung der Beiträge an den Rentenversicherungsträger (vgl. §§ 1504, 1507 RVO; § 1 RVBeitrV 1976) nicht befriedigend beantworten. Damit der Versicherungsträger einen von dem freiwillig Versicherten eingezahlten Beitrag überhaupt "verwenden" kann, bedarf es einer Bestimmung des Einzahlenden, "für welchen Zeitraum" der Betrag als entrichtet gelten soll (§ 7 Abs. 1 RVBeitrV 1976; für die Zeit vor dem 1. Januar 1977 vgl. z.B. BSGE 39, 203, 204 = SozR 2200 § 1409 Nr. 2). Diese Zuordnung des entrichteten freiwilligen Beitrags zu einem bestimmten Zeitraum obliegt und oblag immer dem einzahlenden Versicherten (vgl. dazu z.B. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Februar 1984 - 1 RA 37/83). Die Wirkung der Zeitraum-Bestimmung des freiwillig Versicherten ist allerdings gesetzlich beschränkt: Nach § 1418 Abs. 1 RVO in der hier anzuwendenden Fassung sind freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden. Andererseits steht der Entrichtung des Beitrags i.S. von § 1418 RVO u.a. die Bereiterklärung des Versicherten zur Nachentrichtung gegenüber der zuständigen Stelle gleich, wenn der Beitrag binnen angemessener Frist entrichtet wird (§ 1419 Abs. 2 RVO). Nach § 1419 Abs. 1 RVO dürfen freiwillige Beiträge außerdem nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes "für Zeiten vorher nicht mehr entrichtet werden" (vgl. auch § 1233 Abs. 2 und 2a RVO).
Im vorliegenden Fall war der vom Kläger im Dezember 1979 im Wege der Einziehung durch die Beklagte mittels Abbuchung von dessen Konto (§§ 1 Abs. 1 Satz 3, 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 RVBeitrV 1976) eingezahlte Betrag vereinbarungsgemäß für 10 Monatshöchstbeiträge des Kalenderjahres 1979 bestimmt. Der Wirksamkeit dieser zeitlichen Zuordnung stand ersichtlich keine der oben erwähnten Einschränkungen entgegen: Weder konnte im Dezember 1979 für die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für das laufende Jahr 1979 eine Entrichtungsfrist versäumt sein, noch lag beim Kläger Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor.
Freilich ist der Beklagten einzuräumen, daß sie bei Bewilligung einer Leistung - hier von Übergangsgeld nach § 1240 a.a.O. für die stationäre Heilbehandlung des Klägers im August/September 1979 durch den streitigen Bescheid vom 15. Oktober 1979 - nicht freiwillige Beiträge berücksichtigen kann, die - wie die von der Beklagten erst im Dezember 1979 von einem Konto des Klägers abgebuchten - bei der Entscheidung über die Bewilligung der Leistung noch gar nicht entrichtet waren. Wird aber, wie hier, die Ablehnung der höheren Leistung mit der Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angefochten, so haben SG und LSG grundsätzlich auf die Sachlage abzustellen, die bei der Entscheidung durch das Gericht gegeben war (vgl. z.B. BSGE 43, 1, 5). Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat auf diesen Zeitpunkt abzustellen, da es Veränderungen der tatsächlichen Gegebenheiten des zu entscheidenden Falles, die nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht eingetreten sind, nicht berücksichtigen darf (§ 163 SGG). Zur Zeit der angefochtenen Entscheidung durch das LSG am 24. Juni 1983 hatte die Beklagte aber die 10 freiwilligen Höchstbeiträge für 1979 längst, nämlich schon im Dezember 1979 von einem Konto des Klägers eingezogen. Mithin hat der Kläger u.a. für die Zeit auch vor August 1979, freiwillige Beiträge wirksam entrichtet.
Zu prüfen bleibt hiernach, ob - wie die Beklagte meint - diese wirksamen Beiträge vorliegend ausnahmsweise deswegen außer Betracht zu bleiben haben, weil nach § 1241 Abs. 2 RVO (nur) solche Beiträge zu berücksichtigen seien, die der Versicherte vor Beginn der Maßnahme zur Rehabilitation tatsächlich bereits abgeführt hatte. Mit diesem Vortrag ist allerdings nicht voll in Einklang zu bringen, daß die Beklagte die Beiträge, die sie im Dezember 1978, also im Bemessungszeitraum vom Konto des Klägers abgebucht hat, bei der Berechnung des Übergangsgelds im streitigen Bescheid nur zu einem geringeren Teil berücksichtigt hat: Sie hat von den insgesamt abgebuchten 10 Monatsbeiträgen für das Jahr 1978 nur drei Monatsbeiträge als offenkundig "für" die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 1978 entrichtet zugrundegelegt (vgl. dazu auch § 1241 Abs. 2 RVO in der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 - BGBl. I 1497, wonach der Bemessung des Übergangsgelds ein Einkommen zugrunde zu legen ist, das "der Beitragszahlung für … die letzten 12 Kalendermonate … vor Beginn der Maßnahme" entspricht). Dem braucht indessen nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Beklagte und die Vorinstanzen haben verkannt, daß in einem Fall der vorliegenden Art die freiwilligen Beiträge nicht nur für eine Zeit vor Beginn der Maßnahme zur Rehabilitation abgeführt sind, sondern daß sie als zu dieser Zeit auch tatsächlich entrichtet gelten müssen:
Die Beklagte hat dem Kläger bereits im Jahre 1977 nach Durchführung des besonderen Verwaltungsverfahrens gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 RVBeitrV 1976 gestattet, seine freiwilligen Beiträge durch Teilnahme am Kontenabbuchungsverfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 a.a.O. abzuführen. Dabei hat die Beklagte dem Kläger entsprechend Abs. 2 Satz 1 a.a.O. ferner erlaubt, "daß der Beitrag in einem anderen gleichmäßigen Zeitabschnitt als dem Kalendermonat abgebucht wird": Als Zeitabschnitt der Beitragsabführung im Wege der Kontenabbuchung ist das Kalenderjahr, als Abbuchungszeitpunkt der Dezember eines jeden Kalenderjahres festgelegt worden. Damit hat die Beklagte dem Kläger in bezug auf die bei der Kontenabbuchung einzuhaltenden Zeitabschnitte eine der mehreren in der RVBeitrV 1976 zur Wahl gestellten Möglichkeiten eingeräumt. Indem der Verordnungsgeber dem freiwillig Versicherten diese Wahlmöglichkeit unter mehreren Zeitabschnitten überlassen hat, sind sie von ihm unmißverständlich als beitragsrechtlich gleichwertig anerkannt. Die dem Versicherten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RVBeitrV 1976 mögliche Wahl jedes "anderen gleichmäßigen Zeitabschnitts als (den) Kalendermonat" bedeutet so zugleich, daß die Wahl z.B. des Kalenderjahres nach Zulassung durch den Rentenversicherungsträger gegenüber dem Regelfall (§ 4 Abs. 1 Satz 1 a.a.O.) der monatlichen Beitragszahlung keinerlei beitragsrechtliche Nachteile haben kann. Der Abruf des "Jahresbeitrags" im Dezember 1979 für das Jahr 1979 ist mithin für die Monate Januar bis November 1979 keine Beitragsnachentrichtung, sondern eine unverzügliche Beitragszahlung. Das folgt im übrigen auch daraus, daß in einem Fall der vorliegenden Art der "Jahresbeitrag" für sämtliche Monate des Jahres 1979 erst im Dezember 1979 fällig wird und ihn der Versicherte zu einem früheren Zeitpunkt nicht erfüllen kann. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BSG in SozR 2200 § 1241 Nr. 8 zugrunde liegt. Im übrigen ist dort ausdrücklich offengelassen, "ob für den Fall einer Bereiterklärung (zur Beitragsnachentrichtung) während des Bemessungszeitraums … eine Ausnahme zuzulassen ist". Die Zulassung zum Konteneinzugsverfahren schon Jahre vor Beginn der streitigen Maßnahme zur Rehabilitation, bei dem der Beitragseinzug praktisch nur noch vom Abruf des Versicherungsträgers abhängt, steht ersichtlich einer tatsächlichen Beitragsabführung näher als eine bloße "Bereiterklärung" hierzu.
Hiergegen kann die Beklagte auch nicht einwenden, daß der Kläger zur Abwehr von Nachteilen die monatliche Beitragsentrichtung hätte wählen können. Die Beklagte übersieht, daß sie dem Kläger damit nachträglich und überraschend das ihm gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 RVBeitrV 1976 eingeräumte Recht beeinträchtigt, "einen anderen gleichmäßigen Zeitabschnitt als (den) Kalendermonat" als gleichwertigen und unschädlichen Zahlungsabschnitt zu "bestimmen".
Nach alledem kann die Beklagte dem Kläger auch im vorliegenden Fall nicht entgegenhalten, er habe vor Beginn der Maßnahme zur Rehabilitation freiwillige Beiträge für das Jahr 1979 tatsächlich noch nicht eingezahlt gehabt. Die Beklagte muß den Kläger behandeln, als hätte er für jeden der zu belegenden 10 Monate des Jahres 1979 seinen Beitrag auch tatsächlich rechtzeitig entrichtet.
Auf die begründete Revision des Klägers mußten daher die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und der streitige Bescheid der Beklagten wie geschehen abgeändert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.1 RJ 74/83
Bundessozialgericht
Verkündet am
14. Juni 1984
Fundstellen