Leitsatz (amtlich)
Arbeitsentgelt ist auf das Übergangsgeld auch dann nach RVO § 1241 Abs 3 anzurechnen, wenn dieses gemäß RVO § 1241 Abs 1 S 2 vor der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen mit dem Zeitpunkt beginnt, von dem an die Rente zu zahlen gewesen wäre (Abweichung von BSG 1963-01-24 4 RJ 267/61 = SozR Nr 2 zu § 1241 RVO).
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage der Anrechnung von Arbeitsentgelt auf das Übergangsgeld, wenn das Übergangsgeld gemäß RVO § 1241 Abs 1 S 2 schon mit dem Zeitpunkt beginnt, von dem an die Rente zu zahlen gewesen wäre.
Normenkette
RVO § 1241 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1957-02-23, Abs. 3 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 1962 und das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 8. Dezember 1961 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob Arbeitsentgelt auf das vor Durchführung der Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 1241 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu gewährende Übergangsgeld anzurechnen ist.
Der ursprüngliche Kläger des Rechtsstreits ist gestorben. Seine Witwe hat als Bezugsberechtigte gemäß § 1288 Abs. 2 RVO das Verfahren fortgesetzt. Der ursprüngliche Kläger beantragte am 30. September 1959 die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit. Ihm wurde zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit stationäre Heilbehandlung in der Zeit vom 10. August bis 12. September 1960 gewährt. Vom 13. September 1960 an bewilligte die Landesversicherungsanstalt Westfalen ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheid vom 23. Mai 1961). Durch Bescheid vom 31. August 1961 gewährte die Beklagte ihm Übergangsgeld für die Dauer der Heilbehandlung und zugleich für die Zeit vom 1. September 1959 an, dem Zeitpunkt, von dem an die Rente zu zahlen gewesen wäre. Auf dieses Übergangsgeld rechnete sie das Arbeitseinkommen an, das er am 11., 28., 29., und 30. Juni 1960 in Höhe von insgesamt 54,56 DM erzielt hatte; für den 1. und den 2. September 1959, den 28. Mai, den 14. und den 16. Juni sowie den 22. Juli 1960 versagte sie das Übergangsgeld, weil der Arbeitsverdienst an diesen Tagen das auf sie entfallende Übergangsgeld überschritten habe.
Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid abgeändert und die Beklagte verurteilt, das Übergangsgeld ohne Anrechnung des Arbeitsverdienstes zu gewähren; es hat die Berufung zugelassen (Urteil vom 8. Dezember 1961). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 19. Juli 1962).
Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt, das LSG habe § 1241 Abs. 3 RVO unrichtig angewandt. Aus der Zweckbestimmung des Übergangsgeldes, das nur der wirtschaftlichen Sicherung des Betreuten und seiner Angehörigen dienen solle, sei zu folgern, daß die Anrechnungsvorschrift des § 1241 Abs. 3 RVO auch dann angewandt werden müsse, wenn Übergangsgeld für die Zeit vor der Durchführung der Maßnahmen zu gewähren sei. Sie beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 1962 sowie das Urteil des SG Lübeck vom 8. Dezember 1961 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
II
Die zulässige Revision ist begründet.
Der Senat kann sich der Auffassung des Berufungsgerichts nicht anschließen, aus der Vorschrift des § 1241 Abs. 3 RVO ergebe sich für das gemäß § 1241 Abs. 1 Satz 2 RVO für die Zeit vor der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen zu gewährende Übergangsgeld, daß es ohne Rücksicht auf einen Arbeitsverdienst des Versicherten zu zahlen sei. Arbeitsentgelt ist vielmehr auf das Übergangsgeld auch dann anzurechnen, wenn dieses gemäß § 1241 Abs. 1 Satz 2 RVO schon vor der Durchführung der Maßnahmen mit dem Zeitpunkt beginnt, von dem an die Rente zu zahlen gewesen wäre.
Nach § 1241 Abs. 1 RVO hat der Träger der Rentenversicherung für die Zeit, in der er Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durchführt, dem Betreuten ein Übergangsgeld zu gewähren; hat der Betreute vor Beginn der Maßnahmen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt, so beginnt das Übergangsgeld mit dem Zeitpunkt, von dem an die Rente zu zahlen gewesen wäre. Gemäß § 1241 Abs. 3 RVO wird Übergangsgeld insoweit nicht gewährt, als der Betreute während der Durchführung der Maßnahmen Arbeitsentgelt, anderes Erwerbseinkommen oder eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung bezieht. Da der frühere Kläger am 30. September 1959 also vor Beginn der Heilbehandlung im August 1960 Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gestellt hatte, hatte für ihn das Übergangsgeld am 1. September 1959 zu beginnen, weil von diesem Zeitpunkt an die Rente zu zahlen gewesen wäre (§ 1290 Abs. 1 RVO).
Für seine Auffassung, der Versicherte habe für die Zeit vor der Durchführung der Maßnahmen Anspruch auf das volle Übergangsgeld ungeachtet dessen, ob er in dieser Zeit Arbeitsverdienst hatte, hat sich das LSG zunächst darauf berufen, § 1241 Abs. 3 RVO sehe nach seinem Wortlaut die Anrechnung von bestimmten Einkünften nur auf den Teil des Übergangsgeldes vor, der auf die Zeit während der Durchführung der Maßnahmen entfalle. Indessen müssen bei der Auslegung des § 1241 Abs. 3 RVO die Vorschriften der §§ 1241, 1242 RVO insgesamt betrachtet werden und es bedarf der Prüfung ihres Sinnes und Zweckes, der Gesetzesmaterialien und des Ergebnisses ihrer Anwendung. Dabei ergibt sich zunächst, daß es nach dem Gesetz nur ein Übergangsgeld geben kann und soll, dessen Voraussetzungen und Beginn im § 1241 Abs. 1 RVO geregelt sind und dessen Höhe und Umfang sich nach den § 1241 Abs. 2 und 3 und § 1242 RVO richtet. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen einem Übergangsgeld, das gemäß § 1241 Abs. 1 Satz 1 RVO während der Durchführung der Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu gewähren ist, und einem davon der Art nach verschiedenen anderen Übergangsgeld, das gemäß § 1241 Abs. 1 Satz 2 RVO vor Beginn solcher Maßnahmen zu gewähren ist. Vielmehr regeln die §§ 1241, 1242 RVO nur das eine Übergangsgeld, das im Falle des § 1241 Abs. 1 Satz 2 RVO nur früher beginnt (vgl. Dapprich, SGb 1966, 38). Seine Höhe wird gemäß § 1241 Abs. 2 Satz 1 RVO "unter Berücksichtigung der Zahl der von dem Betreuten vor Beginn der Maßnahmen überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen festgesetzt". Der Umstand, daß das Gesetz keine Bestimmung darüber enthält, wie sich ein "anderes" Übergangsgeld berechnet, das für die Zeit vor Beginn der Maßnahmen zu zahlen ist, und nicht anzunehmen ist, der Gesetzgeber habe schon in Abs. 2 das "andere" Übergangsgeld des § 1241 Abs. 1 Satz 2 RVO übersehen, spricht dafür, daß der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen ist, in Abs. 1 nur ein Übergangsgeld geregelt zu haben, dessen Berechnung sich nach Abs. 2 richten soll, also auch dann, wenn es schon vor Durchführung der Maßnahmen beginnt. Ebenso bezieht sich aber auch die Vorschrift des § 1241 Abs. 3 RVO auf das eine in § 1241 Abs. 1 RVO vorgesehene Übergangsgeld. Da das Gesetz nur dieses eine Übergangsgeld kennt, das grundsätzlich während der Durchführung der Maßnahmen zu gewähren ist und dessen Beginn im Falle des § 1241 Abs. 1 Satz 2 RVO nur vorgezogen ist, ist es vom Standpunkt des Gesetzgebers verständlich, in Abs. 3 davon zu sprechen, daß Übergangsgeld insoweit nicht gewährt werde, als der Betreute während der Durchführung der Maßnahmen Arbeitsentgelt usw. bezieht. Wie § 1241 Abs. 2 RVO für das in § 1241 Abs. 1 RVO vorgesehene Übergangsgeld zu gelten hat, so grundsätzlich auch § 1241 Abs. 3 RVO, also auch dann, wenn das Übergangsgeld bereits vor Durchführung der Maßnahmen beginnt.
Das LSG hat weiterhin gemeint, wenn die Beklagte die Unterhaltsersatzfunktion des Übergangsgeldes hervorhebe, so übersehe sie nicht nur, daß daraus im Gesetz lediglich für die Zeit während der Durchführung der Heilmaßnahmen Folgerungen gezogen worden seien, sondern auch, daß bei dem Übergangsgeld, welches für die Zeit vor Beginn der Maßnahmen anstelle einer - ohne solche Maßnahmen - alsbald zu gewährenden Rente gezahlt werde, nicht die Unterhaltsersatzfunktion, sondern die Rentenersatzfunktion dieses Übergangsgeldes im Vordergrund stehe. Da auf die Rente Einkommen nicht hätte angerechnet werden dürfen, sei es auch verständlich, wenn das Gesetz nicht die Möglichkeit eröffnet habe, Einkünfte auf das Übergangsgeld außerhalb einer Heilkur anzurechnen. - Auch hierin kann dem LSG nicht zugestimmt werden.
Das Übergangsgeld ist nach dem mit ihm verfolgten Zweck eine Leistung der Rentenversicherung eigener Art; es ist selbst eine Maßnahme der sozialen Rehabilitation (§ 1237 Abs. 1 u. 4 Buchst. a RVO). Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. März 1964(SozR Nr. 3 zu § 1241 RVO)ausgeführt, daß dem Übergangsgeld eine Rentenersatzfunktion nicht zukommt. Rente und eine Ersatzleistung für die beantragte Rente soll durch das Übergangsgeld gerade nicht geleistet werden, um dem vorzubeugen, daß der Betreute sich schon in der Zeit der Durchführung der Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit als Rentner fühle, was seinem Gesundungswillen und damit dem Erfolg der Maßnahmen entgegenstehen würde. Dieser Gedanke liegt dem Übergangsgeld aber auch zugrunde, wenn es dem Versicherten schon in der Zeit vor Beginn solcher Maßnahmen zu gewähren ist. Insbesondere aus der Art der Berechnung und der im Gesetz vorgesehenen Höhe des Übergangsgeldes folgt, daß mit ihm an keine Ersatzleistung für die Rente gedacht ist; denn das Übergangsgeld wird unabhängig davon berechnet, in welcher Höhe dem Versicherten für die Zeit während der Durchführung der Maßnahmen und für die Zeit vor deren Beginn Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit zugestanden hätte. Bei der Rente und dem Übergangsgeld handelt es sich um zwei voneinander verschiedene nicht vergleichbare Rechtsinstitute. Das Übergangsgeld ist nicht ausgerichtet nach der Rente, die dem Versicherten ohne die Maßnahmen zu zahlen gewesen wäre, sondern nach der Zahl der von ihm überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (§ 1241 Abs. 2 RVO). Wenn in § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO für die Höhe des Übergangsgeldes vorgeschrieben ist, daß es mindestens 50 vom Hundert und höchstens 80 vom Hundert des Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens beträgt, das im Durchschnitt der letzten zwölf mit Beiträgen belegten Monate oder, wenn dies für den Betreuten günstiger ist, im Durchschnitt der letzten sechsunddreißig mit Beiträgen belegten Monate der Beitragsentrichtung zugrunde gelegen hat, so zeigt dies die Absicht des Gesetzgebers, den Versicherten und seine Angehörigen durch ausreichende Geldleistungen für die Zeit der Durchführung der Maßnahmen und für die Zeit vorher unabhängig davon wirtschaftlich sicherzustellen, in welcher Höhe ihm Rente zu zahlen gewesen wäre. Der Gesichtspunkt, daß auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die dem Versicherten zu zahlen gewesen wäre, Einkommen nicht hätte angerechnet werden dürfen, greift schon aus diesem Grunde nicht durch. Mit dem Übergangsgeld als Teil der sozialen Betreuung verfolgt das Gesetz vor allem den Zweck, den Erfolg der Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dadurch zu sichern, daß für den Betreuten und seine Familie während der Durchführung der Maßnahmen und für die Zeit vor ihrem Beginn wirtschaftlich ausreichend gesorgt ist; es soll den Arbeitsverdienst bzw. das sonstige Erwerbseinkommen ersetzen, das der Versicherte in der Regel in der Zeit der Durchführung der Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit nicht erzielen kann, und zwar auch in der Zeit vor Beginn solcher Maßnahmen, in der er z. B. wegen geminderter Erwerbsfähigkeit einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann oder sich zur Verfügung halten muß, jedenfalls keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit hat.
Die gesetzliche Anordnung in § 1241 Abs. 3 RVO, daß Arbeitsentgelt und sonstiges Erwerbseinkommen auf das Übergangsgeld anzurechnen sind, kann ihren Grund nur darin finden, daß das Übergangsgeld bereits den Verlust an Arbeitseinkommen ausgleicht und zu seiner Gewährung kein Anlaß besteht, soweit der Versicherte ein solches bezieht. Dem Übergangsgeld wohnt mithin kraft der gesetzlichen Regelung die Beschränkung inne, daß es insoweit nicht gewährt werden darf, als der Versicherte Arbeitsentgelt oder sonstiges Erwerbseinkommen hat. Dieser in § 1241 Abs. 3 RVO zum Ausdruck gebrachte Gedanke hat auch zu gelten, wenn das Übergangsgeld nach § 1241 Abs. 1 Satz 2 RVO für die Zeit vor Beginn der Maßnahmen zu gewähren ist.
Die vom Senat vertretene Auffassung wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. In der amtlichen Begründung zu § 1246 des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 2437, 2. Wahlp.) ist ausgeführt, die Vorschrift sehe Geldleistungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit vor, da deren Erfolg wesentlich mit davon abhänge, daß der Betreute während der Dauer der Maßnahmen von wirtschaftlichen Sorgen unbelastet bleibe; gewährt werde nach Abs. 1 ein Übergangsgeld, das nicht nach einer Rente gestaltet sei, damit der Betreute sich von vornherein nicht auf Rentenbezug einstelle; da das Übergangsgeld nur der wirtschaftlichen Sicherung des Betreuten und seiner Angehörigen dienen solle, brauche es insoweit nicht gewährt zu werden, als der Betreute während der Durchführung der Maßnahmen Arbeitsentgelt, anderes Erwerbseinkommen oder eine Rente aus einem Zweige der Rentenversicherung erhalte. Der sich hieraus ergebende Wille des Gesetzgebers zur Schaffung eines Übergangsgeldes, das nicht nach Art einer Rente gestaltet ist und nur der wirtschaftlichen Sicherung des Betreuten und seiner Angehörigen dienen soll, hat in dem Wortlaut des Gesetzes einen hinreichend erkennbaren Niederschlag gefunden, wenn die drei Absätze des § 1241 RVO in ihrem Zusammenhang zueinander betrachtet werden.
Nicht zuletzt spricht auch das Ergebnis einer anderen Auslegung als der vorstehenden für diese Auslegung. Mit dem Sinn und Zweck des § 1241 Abs. 1 Satz 2 RVO wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Versicherte in der Zeit vor Durchführung der Maßnahmen Arbeitsentgelt oder anderes Erwerbseinkommen und außerdem das uneingeschränkte Übergangsgeld erhielte. Denn dann könnte er vor Beginn der Maßnahmen Einkünfte haben, die sein Arbeitsentgelt oder anderes Erwerbseinkommen erheblich überstiegen, das er vor seinem Antrag auf Rente bezogen hatte.
Ob allerdings § 1241 Abs. 3 RVO auf die Fälle des § 1241 Abs. 1 Satz 2 RVO ohne jede Einschränkung anzuwenden ist oder ob etwas anderes gilt, soweit der Betreute in der Zeit vor Beginn der Maßnahmen eine Rente aus der Rentenversicherung bezieht (vgl. das bereits angeführte Urteil des Senats vom 24. März 1964 - SozR Nr. 3 zu § 1241 RVO), bedarf hier keiner weiteren Darlegung. Es besteht jedenfalls kein Anlaß, § 1241 Abs. 3 RVO nicht anzuwenden, soweit der Betreute in der Zeit vor Beginn der Maßnahmen Arbeitsentgelt oder anderes Erwerbseinkommen bezieht.
Die in dem Urteil des 4. Senats vom 24. Januar 1963 (SozR Nr. 2 zu § 1241 RVO) vertretene von der Auffassung des erkennenden Senats abweichende Ansicht steht einer Entscheidung ohne Anrufung des Großen Senats nicht entgegen. Der 4. Senat hat auf Anfrage erklärt, daß er nicht mehr an der im Urteil vom 24. Januar 1963 vertretenen Rechtsauffassung festhält.
Die Beklagte hat aus diesen Gründen in dem angefochtenen Bescheid mit Recht dem früheren Kläger in der Zeit vom 1. September 1959 bis 9. August 1960 Übergangsgeld nur unter Anrechnung des von ihm in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelts gewährt und für die Tage versagt, an denen sein Arbeitsverdienst höher war als das auf diese Tage entfallende Übergangsgeld. Auf die Revision der Beklagten müssen daher die entgegenstehenden Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen