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BSG Urteil vom 07.02.1985 - 9a RV 11/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anzuwendendes Recht für Berichtigungsbescheid. Herzinfarkt. medizinischer Zusammenhang. § 41 KOVVfG noch zu beachten?

 

Orientierungssatz

1. Der vor dem 1.1.1981 erlassene Berichtigungsbescheid, der einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt zurücknimmt, ist in einem nach Inkrafttreten des SGB 10 anhängigen Gerichtsverfahren jedenfalls dann nach neuem Recht (§ 45 SBG 10) zu beurteilen, wenn Aufhebungsklage und Leistungsbegehren eng verknüpft sind (vgl BSG vom 7.12.1983 9a RV 26/82 = SozR 1300 § 45 Nr 5).

2. Ob zwischen dem ersten Herzinfarkt und späteren weiteren Herzinfarkten ein Zusammenhang besteht, muß das Gericht, soweit es nicht selbst über die medizinische Sachkunde verfügt, durch einen Sachverständigen klären lassen.

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 16.05.1983; Aktenzeichen L 9 V 93/81)

SG Köln (Entscheidung vom 23.09.1981; Aktenzeichen S 14 V 299/80)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt, die Bescheide des Beklagten aufzuheben, mit denen dieser bestandskräftige Bescheide abgeändert, den Berufsschadensausgleich niedriger berechnet und eine Überzahlung zurückgefordert hat.

Der Kläger ist 1924 geboren. Wegen Verlustes des rechten Beines im Oberschenkel wurde ihm 1951 eine Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 vH zuerkannt, die vom 1. September 1970 an auf 80 vH wegen der ungünstigen Stumpfverhältnisse erhöht wurde.

Der Kläger ist gelernter Maurer. Er wurde nach dem Kriege zum Textilingenieur umgeschult. Von Mitte 1959 bis Mitte 1962 war er als Monteur bei der Firma D-S J V KG in B beschäftigt. Nach einjähriger kaufmännischer Tätigkeit wurde er bei dieser Firma zum technischen Leiter der Abteilung Verkauf II ernannt. Es handelte sich um eine Beschäftigung, die auch im Außendienst zu verrichten und mit dem Besuch von Baustellen verbunden war. Im Jahre 1966 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt. Seit 1969 arbeitete er bei seiner bisherigen Arbeitgeberin als kaufmännischer Angestellter im Innendienst. Er war mit der Rechnungskontrolle und Provisionsabrechnung sowie seit 1973 mit der Datenverarbeitung befaßt. Im Jahre 1974 erlitt der Kläger zwei weitere Herzinfarkte. Seit November 1975 bezieht er die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das Versorgungsamt bewilligte dem Kläger durch die Bescheide vom 24. November 1976, 3. Februar 1977, 28. Juli 1977 und 27. Februar 1979 Berufsschadensausgleich. Es ging davon aus, daß der Kläger wegen der anerkannten Schädigungsfolgen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 1979 änderte die Versorgungsverwaltung die Bewilligungsbescheide. Sie nahm von November 1975 an einen Nachschaden nach § 30 Abs 5 Bundesversorgungsgesetz (BVG) an und errechnete auf dieser Grundlage den Zahlungsbetrag der Berufsschadensausgleichsrente niedriger; gleichzeitig forderte das Versorgungsamt 26.388,-- DM zurück, weil diese überzahlt seien. Es ging davon aus, daß die Bewilligungsbescheide zweifelsfrei unrichtig iS des § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz der Kriegsopferversorgung (VfGKOV) gewesen seien, weil der Kläger jedenfalls ganz überwiegend wegen der schädigungsunabhängig aufgetretenen Herzinfarkte aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei; der Kläger hätte beim Empfang der Leistungen erkennen müssen, daß ihm diese nicht zustanden.

Mit Bescheid vom 21. Januar 1981 berechnete das Versorgungsamt die Höhe des Berufsschadensausgleichs nach dem 10. Anpassungsgesetz-KOV neu und berücksichtigte dabei das Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben als Nachschaden.

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, daß sowohl die anerkannten Schädigungsfolgen als auch der Zustand nach mehreren Herzinfarkten für die Berufsaufgabe verantwortlich gewesen seien.

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage durch Urteil vom 23. September 1981 stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 41 Abs 1 VfGKOV seien nicht gegeben, weil die bestandskräftig gewordenen Bescheide über die Bewilligung des Berufsschadensausgleichs nicht zweifelsfrei unrichtig seien. Es könne nicht jede Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß die im Jahre 1974 bei dem Kläger aufgetretenen Herzinfarkte selbst als schädigungsbedingt anzusehen seien. Da es sich 1974 um Reinfarkte gehandelt habe, könne nicht ausgeschlossen werden, daß einem berufsbedingten Streß aus der Zeit vor dem ersten Herzinfarkt im Jahre 1966 noch eine ursächliche Bedeutung zukomme.

Der Beklagte hat die vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung der Vorschriften des § 41 Abs 1 VfGKOV iVm §§ 1 und 30 Abs 5 BVG aF sowie der §§ 103 und 128 Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Der Beklagte meint, der Rechtsstreit sei nicht nach § 45 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X), sondern nach der vor dem 1. Januar 1981 geltenden Bestimmung des § 41 VfGKOV zu entscheiden. Er rügt an dem Verfahren des LSG, daß es ohne die erforderliche medizinische Sachkunde eine Feststellung zum ursächlichen Zusammenhang zwischen dem als Schädigungsfolge anerkannten Verlust des rechten Beines im Oberschenkel und den in den Jahren 1966 und 1974 bei dem Kläger aufgetretenen Herzinfarkten getroffen habe. Diese Zusammenhangsfrage setze jedoch medizinische Kenntnisse voraus und könne sachgerecht nur nach Anhörung eines auf diesem Fachgebiet bewanderten Mediziners erfolgen.

Der Beklagte beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1983 und des Sozialgerichts Köln vom 23. September 1981 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt er, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1983 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Meinung, der Rechtsstreit sei nach den §§ 45 und 50 SGB X zu entscheiden. Die früheren Bescheide, mit denen ihm der Berufsschadensausgleich mit einem höheren Zahlbetrag bewilligt worden sei, seien nicht rechtswidrig. Seine vorzeitige Zurruhesetzung beruhe zumindest auf einer gleichwertigen Mitbeteiligung der anerkannten Schädigungsfolgen, für die eine MdE um 90 vH festgesetzt worden sei. Er habe wegen der ungünstigen Stumpfverhältnisse den Beruf des Textilingenieurs und den des leitenden kaufmännischen Angestellten im Verkauf schädigungsbedingt nicht mehr ausüben können. Der bereits 1966 erlittene Herzinfarkt habe ihn nicht zur Aufgabe seiner Berufstätigkeit veranlaßt. Vielmehr sei hierfür erst die schnelle weitere Verschlechterung seines Schädigungsleidens ursächlich gewesen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.

Wie der Beklagte formgerecht und zutreffend rügt, hat das Berufungsgericht nicht in der gebotenen Weise den Sachverhalt erforscht; auf diesem Verfahrensfehler kann das Berufungsurteil beruhen (§ 160a Abs 2 Satz 3, §§ 162, 103, 128 Abs 1 SGG).

Das LSG ist davon ausgegangen, daß die im Jahre 1974 aufgetretenen Herzinfarkte sogenannte Reinfarkte seien und zwar auf der Grundlage einer seit Jahren vorliegenden labilen Hypertonie mit coronarer Herzkrankheit, die im Jahre 1966 erstmals zu einem Infarkt geführt hatte. Da es sich um Reinfarkte gehandelt habe, könne schon allein deswegen die Möglichkeit, daß einem berufsbedingten Streß aus der Zeit vor dem ersten Herzinfarkt im Jahre 1966 noch eine ursächliche Bedeutung zukomme, nicht als völlig fernliegend ausgeschlossen werden. Denn dieser Herzinfarkt könne auf eine durch die anerkannte Schädigungsfolge verursachte Streßsituation zurückzuführen sein. Dazu beruft sich das LSG auf die Feststellung des SG Köln in einem früheren Verfahren des Klägers, wonach der im Jahre 1966 aufgetretene Herzinfarkt nach ärztlicher Auffassung mit der beruflichen Streßsituation zusammenhängen könne. Der Beklagte hat zu Recht beanstandet, daß das LSG ohne Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen die Herzinfarkte von 1974 als Folgen des Herzinfarktes von 1966 angenommen hat. Ob dieser Zusammenhang tatsächlich gegeben ist, mußte jedoch das LSG, soweit es nicht selbst über die medizinische Sachkunde verfügte, durch einen Sachverständigen klären lassen. Wegen dieses Verfahrensmangels kann das Urteil des LSG keinen Bestand haben.

Das BSG kann in dieser Sache nicht selbst entscheiden, weil die dafür erforderlichen Tatsachen vom LSG nicht oder nicht fehlerfrei festgestellt worden sind. Insbesondere vermag das BSG nicht zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 45 SGB X vorliegen. Soweit das LSG sich für die Auffassung, hier sei § 41 VfGKOV anzuwenden, auf das Urteil des Senats vom 5. März 1981 (SozR 1300 § 45 Nr 1) beruft, ist darauf hinzuweisen, daß der Senat diese Rechtsprechung aufgegeben hat. Er hat mit seiner Entscheidung vom 7. Dezember 1983 (SozR 1300 § 45 Nr 5) ausgesprochen, daß der vor dem 1. Januar 1981 erlassene Berichtigungsbescheid, der einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt zurücknimmt, in einem nach Inkrafttreten des SGB X anhängigen Gerichtsverfahrens jedenfalls dann nach neuem Recht (§ 45 SGB X) zu beurteilen ist, wenn Aufhebungsklage und Leistungsbegehren eng verknüpft sind. Diese enge Verknüpfung ist auch hier gegeben. Zwar erreicht der Kläger sein Ziel, ihm einen höheren Berufsschadensausgleich für die Vergangenheit und Zukunft zu zahlen, formal durch eine Aufhebungsklage. Der sachliche Inhalt seines Klagebegehrens geht jedoch dahin, die Leistungsverpflichtung des Beklagten für einen höheren Betrag des Berufsschadensausgleichs klarzustellen. Die von dem Beklagten für die Auffassung, daß § 41 VfGKOV auch in diesem Fall noch anzuwenden ist, aufgezeigten Gründe, veranlassen den Senat nicht, von seiner in Ergänzung des Beschlusses des Großen Senats vom 15. Dezember 1982 ergangenen Rechtsprechung im Urteil vom 7. Dezember 1983 abzugehen.

Ob darüber hinaus durch die rückwirkende Verdrängung des § 41 VfGKOV durch § 45 SGB X eine verfassungsrechtlich bedenkliche Schlechterstellung des Klägers insoweit vorliegt, als § 45 SGB X lediglich die Rechtswidrigkeit des früheren Verwaltungsaktes, § 41 VfGKOV jedoch eine außer Zweifel stehende Unrichtigkeit voraussetzte, ist hier nicht zu entscheiden (vgl dazu Beschluß des Großen Senats vom 15. Dezember 1982 in BSGE 54 S 223, 229). Eventuell muß aus verfassungsrechtlichen Gründen die Einschränkung, daß die Unrichtigkeit außer Zweifel vorliegen muß, noch beachtet werden.

Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656233

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