Entscheidungsstichwort (Thema)
Soldat auf Zeit. Ehrenamtlicher Stadtrat. Nachversicherung
Orientierungssatz
Für die Zeit der Mitgliedschaft eines Soldaten auf Zeit in einer kommunalen Vertretungskörperschaft ist keine Nachversicherung nach § 9 Abs 3 AVG (§ 1232 Abs 3 RVO) durchzuführen, weil er nach damaliger Rechtslage aus dem Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit ausgeschieden war und es sich somit um keine "Dienstzeit" gehandelt hat.
Normenkette
AVG § 9 Abs 3; SG § 25 Abs 2; AVG § 9 Abs 1; BTRStG § 1 Fassung: 1953-08-04, § 2 Fassung: 1953-08-04, § 3 Fassung: 1953-08-04, § 5 Fassung: 1953-08-04; RVO § 1232 Abs 1; RVO § 1232 Abs 3
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 17.02.1983; Aktenzeichen L 13 An 18/82) |
SG München (Entscheidung vom 10.08.1978; Aktenzeichen S 12 An 121/77) |
Tatbestand
Streitig ist der Umfang einer Nachversicherung nach § 9 Abs 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG).
Der Kläger war Soldat auf Zeit. Die Beklagte erteilte ihm zunächst eine Nachversicherungsbescheinigung für die Zeit vom 6. August 1956 bis 5. August 1971, stellte jedoch mit Bescheid vom 4. Juni 1976 fest, daß der Kläger für die Zeit vom 9. April 1960 bis 28. Februar 1966 nicht nachzuversichern sei. In dieser Zeit war der Kläger ehrenamtlicher Stadtrat in S. und nach Ansicht der Beklagten nicht als Soldat auf Zeit versicherungsfrei.
Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers wies der erkennende Senat die Sache an das Landessozialgericht (LSG) zurück; dieses hat nach Beiladung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V, erneut die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei in der streitigen Zeit nicht Soldat auf Zeit gewesen, sondern habe sich als ehrenamtlicher Stadtrat im einstweiligen Ruhestand befunden; daran ändere auch nichts, daß er die Hälfte seiner Dienstbezüge erhalten habe und daß es für Soldaten auf Zeit einen Ruhestand mit Ruhegehalt nicht gebe.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das LSG habe den Unterschied zwischen dem Berufssoldaten und dem Soldaten auf Zeit verkannt. Bei dem letzteren könne nach der Struktur des Soldatengesetzes (SG) von einem Eintritt in den Ruhestand nicht die Rede sein; dem trage das Gesetz dadurch Rechnung, daß der Soldat auf Zeit während der Mandatstätigkeit die Hälfte seiner Dienstbezüge, nicht aber Ruhegehalt, erhalte. Die Ansicht des LSG stehe im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Instituts der Nachversicherung.
Der Kläger beantragt, den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Nachversicherung für die Zeit vom 9. April 1960 bis 28. Februar 1966 zuzulassen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Revision zurückzuweisen. Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Nach § 9 Abs 3 AVG sind - unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen - ua Soldaten auf Zeit, die nach § 6 Abs 1 Nr 6 AVG versicherungsfrei waren, bei ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr ohne lebenslängliche Versorgung "für die Dauer ihrer Dienstzeit" nachzuversichern. Hierzu zählt die streitige Zeit nicht, weil sie keine "Dienstzeit" des Klägers gewesen ist.
Der Kläger war in der streitigen Zeit Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft. Nach § 25 SG in der zur Zeit des Mandatsantritts maßgebenden und hier anzuwendenden Fassung vom 19. März 1956 (BGBl I 114) - im folgenden: SG aF - galt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die Mitglied einer solchen Körperschaft wurden, das Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (BGBl I 777 - Rechtsstellungsgesetz -) entsprechend. Für Berufssoldaten bedeutete dies, daß sie in den Ruhestand traten (§ 1 Rechtsstellungsgesetz) und Ruhegehalt erhielten (§ 2); damit standen sie nicht mehr in einem "Wehrdienstverhältnis", waren kein Soldat mehr (§ 1 SG) und legten demnach auch keine "Dienstzeit" mehr zurück. Für die Dienstzeit im Ergebnis nichts anderes traf auf die Soldaten auf Zeit zu. Für sie ordnete § 25 Abs 2 SG aF die entsprechende Anwendung der für die Berufssoldaten in Abs 1 iVm dem Rechtsstellungsgesetz getroffenen Regelung an, allerdings mit der Maßgabe, daß sie für die Dauer des Mandats, jedoch längstens bis zum Ablauf ihrer Verpflichtungszeit (kein Ruhegehalt, sondern) die Hälfte ihrer Dienstbezüge erhielten. Das kann nur dahin verstanden werden, daß auch bei ihnen das Wehrdienstverhältnis endete, daß sie kein Soldat mehr waren und demnach ebenfalls keine "Dienstzeit" mehr zurücklegten. Dabei ist es unerheblich, ob der Gesetzgeber hiermit für sie gleichfalls einen - sonst nicht vorgesehenen (§ 54 Abs 1 SG) - "Ruhestand" oder nur eine ihm gleichzuerachtende Position begründen wollte; die Soldaten auf Zeit verblieben so oder so jedenfalls nicht im "Dienst"; das bestätigt zugleich der für die Weiterzahlung der hälftigen "Dienstbezüge" offenbar als Vorbild dienende § 5 Rechtsstellungsgesetz; danach erhalten in die Vertretungskörperschaften gewählte Angestellte des öffentlichen Dienstes "anstelle des Ruhegehaltes" ebenfalls die Hälfte der Vergütung, die ihnen "bei Verbleiben im Dienst" zugestanden hätte.
Zur Begründung einer Dienstzeit für einen Rest der streitigen Zeit hat auch nicht das während ihres Ablaufs erlassene 4. Änderungsgesetz (4. ÄndG) zum SG vom 9. Juli 1962 (BGBl I 447) geführt. Es änderte zwar § 25 SG aF dahin ab, daß dieser nicht mehr für die Wahl zu einer kommunalen Körperschaft galt; das geschah jedoch erst für ab dem 1. Mai 1962 eintretende Fälle; für frühere Fälle wurden in Art 2 Sondervorschriften geschaffen. Nach Art 2 Abs 1 Satz 2 konnte der Berufssoldat, der wegen Annahme der Wahl zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft in den Ruhestand getreten ist, den Antrag stellen, wieder in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen zu werden; dem Antrag war zu entsprechen, wenn er die Voraussetzungen für die Berufung in ein solches Dienstverhältnis noch erfüllte; nach Satz 2 waren § 3 Abs 2 und 3 Rechtsstellungsgesetz entsprechend anzuwenden. Diese Regelungen für Berufssoldaten in Art 2 Abs 1 des 4. ÄndG galten gemäß dem folgenden Absatz entsprechend für die Soldaten auf Zeit, wenn ihre Verpflichtungszeit noch nicht abgelaufen war. Das Urteil des LSG enthält keine Feststellung, daß der Kläger aufgrund des 4. ÄndG seine Wiederberufung in das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit beantragt hätte. Darauf ist der Kläger - um ein mögliches Übersehen auszuschließen - im Revisionsverfahren hingewiesen worden. Er hat danach zwar zwei Schreiben vom 31. Oktober und 20. November 1965 vorgelegt, die er als eine derartige Antragstellung verstehen will. Aus seinem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, daß er - mit oder ohne Antrag (zu letzterem Fall vgl § 3 Abs 3 Satz 2 Rechtsstellungsgesetz) - noch vor dem Ablauf der streitigen Zeit wieder in das Dienstverhältnis berufen worden ist.
Vielmehr hat der Kläger den Dienst als Soldat auf Zeit erst mit dem Ablauf der streitigen Zeit wieder aufgenommen. Das geschah aufgrund des § 3 Rechtsstellungsgesetz iVm § 25 SG aF. Als Folge eines solchen Wiedereintritts in das frühere Dienstverhältnis ist in (dem entsprechend anzuwendenden) § 4 Rechtsstellungsgesetz bestimmt, daß die Zeit der - vergangenen - Mitgliedschaft, hier: in einer kommunalen Vertretungskörperschaft, "als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechtes" gilt. Diese fiktive nachträgliche Begründung einer Dienstzeit ist aber ausdrücklich auf das Besoldungs- und Versorgungsrecht beschränkt und könnte sich daher nur auf die Dienstbezüge nach dem Wiedereintritt und auf etwaige spätere Versorgungsbezüge (soweit solche gezahlt werden) auswirken. Da nicht auch eine Dienstzeit iS des § 9 Abs 3 AVG fingiert wird, wird der Umfang einer Nachversicherung dadurch nicht erweitert. Dagegen spräche auch, daß mit einer nachträglichen Erklärung zur Dienstzeit allenfalls die Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, nicht aber die in Vertretungskörperschaften gewählten Beamten und Richter (§ 1 Rechtsstellungsgesetz) begünstigt werden könnten; ihre Nachversicherung würde daran scheitern, daß ihre Mandatszeit auch bei nachträglicher Fiktion als Dienstzeit jedenfalls keine Zeit ist, in der sie "sonst rentenversicherungspflichtig gewesen wären", wie das § 9 Abs 1 AVG für die Nachversicherung der Beamten und Richter verlangt. Es ließe sich jedoch nicht einsehen, womit solche Unterschiede bei der Nachversicherung von Mandatszeiten gerechtfertigt werden könnten.
Nach alledem war die Revision mit der sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
Fundstellen