Leitsatz (amtlich)
Ein zum Richter auf Lebenszeit ernannter, in eine Planstelle des Landessozialgerichts eingewiesener Sozialgerichtsrat ist - unbeschadet der mit der Dienstbezeichnung zusammenhängenden dienstrechtlichen Stellung - Berufsrichter im Sinne des SGG § 30 Abs 1; er ist nicht Hilfsrichter (SGG § 32 Abs 2).
Normenkette
SGG § 30 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 32 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart vom 6. März 1959 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat die Revision gegen das oben bezeichnete Urteil form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Da das Rechtsmittel vom Landessozialgericht (LSG.) nicht zugelassen ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), findet es nur dann statt, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG gerügt wird und vorliegt (BSG. 1 S. 150), oder wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) das Gesetz verletzt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, so daß die Revision nicht statthaft ist.
Der Kläger rügt in erster Linie, daß der 8. Senat des Landessozialgerichts in der Sitzung vom 6. März 1959 bei der Entscheidung dieser Streitsache deshalb unrichtig besetzt gewesen sei, weil in ihr die Sozialgerichtsräte Dr. R und W als Berufsrichter mitgewirkt hätten. Ihre Dienstbezeichnung "Sozialgerichtsrat" legt allerdings den Schluß nahe, daß sie Berufsrichter an einem Sozialgericht und lediglich an das Landessozialgericht abgeordnet gewesen sind. Nach der Auskunft des Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. November 1959 waren sie seit dem Jahre 1954 in Planstellen bei dem Landessozialgericht eingewiesen. Es ist deshalb - unabhängig von dienstrechtlichen Erwägungen - nur zu prüfen, ob das SGG die Bestellung eines Sozialgerichtsrats zum Berufsrichter bei einem Landessozialgericht verbietet. Nach § 33 Satz 1 SGG wird jeder Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern, zwei Landessozialrichtern tätig. Nach § 30 Abs. 1 SGG besteht das Landessozialgericht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten, weiteren Berufsrichtern und den Landessozialrichtern. Im SGG ist hiernach nicht festgelegt, welche Berufsbezeichnung den Berufsrichtern bei den Landessozialgerichten zusteht und wie die Stellen der Berufsrichter zu bewerten sind. Aus der Entstehungsgeschichte des § 30 ergibt sich lediglich, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Willen des Gesetzgebers den allgemeinen Verwaltungsgerichten gleichstehen und daher die Senatspräsidenten und Berufsrichter der Landessozialgerichte dieselbe Stellung wie die Mitglieder der allgemeinen Verwaltungsgerichte des zweiten Rechtszuges haben (vgl. Nachweis in Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 30 S. 94 / 14 bis 15 - 2. Aufl., 4. Nachtrag). Nach § 9 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 besteht das Oberverwaltungsgericht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl, nach Abs. 3 a.a.O. entscheiden die Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von drei Richtern. In der VwGO ist hiernach ebenso wie im SGG über die Dienstbezeichnung der Richter des zweiten Rechtszuges außer den Senatspräsidenten und über die mit der Dienstbezeichnung zusammenhängende dienstrechtliche Stellung, insbesondere die Stellenbewertung, nichts bestimmt. Aus den §§ 30 und 33 SGG ergibt sich lediglich, daß die nicht den Vorsitz führenden beisitzenden Richter Berufsrichter des Landessozialgerichts auf Lebenszeit sein müssen. Damit ist - entgegen der Auffassung des Klägers - die erforderliche Unabhängigkeit des beisitzenden Berufsrichters gewährleistet. Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen sind für die Sozialgerichtsräte Dr. R und W dadurch erfüllt, daß sie als Richter auf Lebenszeit in Planstellen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg eingewiesen worden sind. Dadurch sind sie Berufsrichter beim Landessozialgericht geworden. Infolgedessen war der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in der Sitzung vom 6. März 1959 bei Erlaß des angefochtenen Urteils nicht vorschriftswidrig besetzt (vgl. im Ergebnis übereinstimmend Urteil des 9. Senats vom 23. Februar 1960 - 9 RV 710/56 - sowie BSG. 11 S. 22 ff.). Die weiteren Ausführungen des Klägers über die Besetzung anderer Senate betreffen nicht die Besetzung des 8. Senats. Sie konnten daher bei der Entscheidung der vorliegenden Streitsache nicht berücksichtigt werden. Die Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ist somit nicht begründet.
Fundstellen