Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.10.1997) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger erstrebt einen Zuschuß zur Ausbildungsvergütung der am 2. August 1993 eingestellten schwerbehinderten Rechtspflegeanwärterin N. H. nach § 33 Abs 2 Schwerbehindertengesetz. Seinen Antrag vom 29. Dezember 1993 lehnte das Arbeitsamt mit der Begründung ab, er habe die Antragsfrist nach § 8 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung ≪SchwbAV≫) versäumt (Bescheid vom 20. April 1994, Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1995).
Die Klage hatte vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht (LSG) keinen Erfolg. Das LSG bestätigte die Rechtsauffassung der Beklagten und der Vorinstanz, wonach ein Leistungsanspruch an der Versäumung der Antragsfrist scheitere. Daran ändere auch der Vortrag des Klägers nichts, wonach der Antrag nur deshalb nicht rechtzeitig gestellt worden sei, weil aufgrund der früheren – sich nachträglich als rechtswidrig herausstellenden – Verwaltungspraxis der Beklagten in gleichgelagerten Fällen 1991 und 1992 eine Förderung abgelehnt worden sei. Mit diesem Vortrag lasse sich insbesondere ein Leistungsanspruch des Klägers im Wege des sog sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht begründen. Es sei schon zweifelhaft, ob die Beklagte ihre Beratungspflicht verletzt habe. Denn sie sei nicht verpflichtet gewesen, von sich aus ohne konkreten Anlaß den Kläger darauf hinzuweisen bzw darüber aufzuklären, daß ihre bisherige Verwaltungspraxis durch Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. September 1992 (SozR 3-3870 § 33 Nr 1) als rechtswidrig beanstandet worden sei. Auch würde es an der Kausalität zwischen einer angenommenen Pflichtverletzung der Beklagten und dem beim Kläger eingetretenen Schaden fehlen. Denn dieser sei durch die Verwaltungspraxis und Weisungslage der Beklagten nicht daran gehindert gewesen, rechtzeitig Förderanträge zu stellen. Gerade ihm habe die besondere Bedeutung von Verfahrensfristen und materiell wirkenden Fristen für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen bewußt sein müssen. Die Umgehung der Antragsfrist des § 8 SchwbAV unter Rückgriff auf das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs würde letztlich auch dem Sinn und Zweck der genannten Vorschrift zuwiderlaufen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Er trägt vor, der Rechtsstreit werfe folgende Rechtsfragen auf:
- Ist ein Leistungsträger gemäß § 14 SGB I auch außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens bzw Leistungsverhältnisses verpflichtet, Leistungsberechtigte, die nach einer den Leistungsträger bekannten Gesetzes- und/oder Weisungslage gehalten sind, fortlaufend anspruchsbegründende Handlungen vorzunehmen und die infolge einer ständigen, jedoch materiell fehlerhaften Bescheidungspraxis der für die Leistungsbewilligung zuständigen Behörden von der Stellung weiterer Bewilligungsanträge abgesehen haben, auf eine Änderung seiner Bescheidungspraxis hinzuweisen, um den Berechtigten die Möglichkeit zu geben, frühzeitig auf die Änderung zu reagieren und Förderungsanträge innerhalb noch laufender Fristen zu stellen?
- Entfällt die Kausalität zwischen der in einer fehlerhaften Bescheidung bzw in einer Unterlassung des Hinweises zu a) liegenden Pflichtverletzung des Leistungsträgers und dem Schaden des Leistungsberechtigten dadurch, daß letzterer gerade im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der vormaligen Bescheidungspraxis davon absieht, (fristgemäß) Förderungsanträge zu stellen?
- Scheidet ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch von vornherein aus, wenn er darauf abzielt, die Versäumung der Ausschlußfrist des § 8 SchwbAV zu heilen?
Hilfsweise beantragt er die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Denn nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-1200 § 14 Nrn 6, 12 und 16) könne eine Pflicht zur (Spontan-)Beratung auch nach Abschluß eines konkreten Verwaltungsverfahrens bestehen, wenn dem Leistungsträger in einem früheren Verfahren Fehler unterlaufen seien, die sich nachteilig auf den Anspruch des Berechtigten auswirken. Von dieser Rechtsprechung des BSG sei das LSG abgewichen, indem es eine Verpflichtung zur Beratung außerhalb eines konkreten Verfahrens abgelehnt und die Möglichkeit einer Durchbrechung der Antragsfrist des § 8 SchwbAV unter Rückgriff auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch schlechterdings verneint habe.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist zulässig, aber nicht begründet.
Auf die Beschwerde ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Rechtssache hat jedoch eine solche Bedeutung nicht.
Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Die Frage darf sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (st Rspr – BSG SozR 1500 § 160 Nr 53 und SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Diese Voraussetzung erfüllt die vom Kläger unter a) herausgestellte Frage nicht. Das BSG hat diese Frage zwar noch nicht ausdrücklich entschieden, aus den bereits vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen ergeben sich jedoch ausreichende Anhaltspunkte zu ihrer Beantwortung (vgl allgemein Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 117). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dann, wenn der Sozialleistungsträger eine Nebenpflicht zur Auskunft, Belehrung und verständnisvollen Förderung des Berechtigten verletzt. Die Nebenpflicht muß, obwohl ein konkreter Anlaß zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sein (BSGE 60, 79, 85 = SozR 4100 § 100 Nr 11; BSG SozR 3-1200 § 14 Nrn 6, 12, 16 und 22 und zusammenfassend 3-3200 § 86a Nr 2). Ein solcher konkreter Anlaß kann sich aus einem laufenden Verwaltungsverfahren oder bei dem erfolglosen Abschluß eines Verwaltungsverfahrens ergeben (vgl BSG SozR 3-1200 § 14 Nrn 16 und 22, jeweils mwN). Außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, das hier erst durch den Antrag des Klägers auf Zuschußgewährung für N. H. begründet worden ist, besteht für einen Sozialleistungsträger, hier die Beklagte, kein Anlaß zu einer sog Spontanberatung. Nur im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, in dem eine Sachbearbeitung durch einen Mitarbeiter des Sozialleistungsträgers erfolgt, kommt ein konkreter Anlaß für eine Spontanberatung in Betracht (vgl auch BSG Urteil vom 9. Dezember 1997 – 8 RKn 1/97 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Andere Gründe – wie hier die vom Kläger geltend gemachte fehlerhafte (frühere) Verwaltungspraxis der Beklagten und abschlägig beschiedene Verwaltungsverfahren, die andere Schwerbehinderte betrafen – sind danach nicht geeignet, eine Pflicht zur sog Spontanberatung auszulösen.
Aus diesem Grund liegt auch der von dem Kläger hilfsweise geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich zwar ein konkreter Anlaß zu einer sog Spontanberatung nach der Rechtsprechung des BSG nicht nur aus einem laufenden Verwaltungsverfahren, sondern auch bei erfolglosem Abschluß eines Verwaltungsverfahrens ergeben kann (BSG SozR 3-1200 § 14 Nrn 12 und 22 mwN). Doch damit ist nur eine aus dem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nachwirkende Pflicht des Sozialleistungsträgers angesprochen, keineswegs läßt sich daraus – wie der Kläger meint – eine Pflicht des Sozialleistungsträgers zur sog Spontanberatung in anderen, ihm gar nicht bekannten Fallgestaltungen herleiten.
Mangels einer Verletzung der Beratungspflicht kann dahingestellt bleiben, ob die beiden anderen, vom Kläger unter b) und c) aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig sind. Denn insoweit fehlt es bereits an der Klärungsfähigkeit. Das Revisionsgericht muß nach und aufgrund der Zulassung der Revision in der Lage sein, über die klärungsbedürftige Rechtsfrage auch sachlich entscheiden zu können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 53 – st Rspr; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 128). Dies ist hier nicht der Fall, weil es schon an der Pflicht der Beklagten zur sog Spontanberatung fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen