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BSG Beschluss vom 24.01.2025 - B 2 U 98/23 B

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Verfahrensgang

SG Hamburg (Entscheidung vom 11.11.2020; Aktenzeichen S 40 U 193/18)

LSG Hamburg (Urteil vom 12.07.2023; Aktenzeichen L 2 U 49/20)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG abgelehnt, die Nierenzellkarzinomerkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach Nr 1302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV - Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe) festzustellen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung vom 20. und 24.10.2023 macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet.

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Der Beschwerdeführer muss mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (BSG Beschlüsse vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3, vom 9.11.2023 - B 2 U 66/23 B - juris RdNr 3 mwN, vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 und vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

1. Setzt die BK 1302 "voraus, dass der Beschäftigte einer dreijährigen Einwirkung mit Trichlorethen ausgesetzt war, die zu pränarkotischen Symptomen in Form von Rausch- oder Trunkenheitsgefühl, Benommenheit, Schwindel oder Kopfschmerzen geführt hat?" (Bl 4 der Beschwerdebegründung)

2. "Müssen für die Annahme der Voraussetzung der BK 1302 ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, dass ein einseitiges oder beidseitiges Nierenfellkarzinom nahezu ausschließlich durch Trichlorethen verursacht wird?" (Bl 5 der Beschwerdebegründung)

3. Muss es "für die Anerkennung der BK 1302 … immer zu pränarkotischen Symptomen in Form von Rausch- oder Trunkenheitsgefühl, Benommenheit, Schwindel oder Kopfschmerzen kommen?" (Bl 6 der Beschwerdebegründung)

4. "Müssen für Annahme der Voraussetzung pränarkotischer Zustände bei der BK 1302 im Ausschlussverfahren mögliche Gewöhnungseffekte bei einer 22-jährigen Berufstätigkeit geprüft werden, wenn ein Sachverständiger ausdrücklich auf diese hinweist?" (Bl 6 der Beschwerdebegründung)

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt. Die Beschwerdebegründung versäumt es bereits darzulegen, warum die aufgeworfenen Fragen im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt klärungsfähig sein könnten, dh sich gerade mit den Mitteln juristischer Methodik (Rechtsfrage) und nicht nur im Wege des Beweises durch medizinische Sachverständige (Tatfrage) beantworten lassen (vgl zur Unterscheidung von Tat- und Rechtsfrage: Dreher in von Wulffen/Krasney, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 791, 793 ff mit umfangreichen Nachweisen). Dabei bleibt insbesondere unerörtert, warum gerade das Revisionsgericht sowohl die abstrakt-generelle als auch die konkret-individuelle Kausalität zwischen dem beiderseitigen Nierenzellkarzinom und der beruflichen Exposition mit dem Halogenkohlenwasserstoff "Tri" (Trichlorethen = Trichlorethylen) zutreffender klären könnte als der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das von einem Arbeitsmediziner sachverständig beratene Berufungsgericht. Das gilt insbesondere für Fragen zur Mindesteinwirkungsdauer, zur Expositionshöhe, zu hinreichenden oder notwendigen Begleitsymptomen und zu etwaigen Gewöhnungseffekten. Auch wenn der Senat in einem Revisionsverfahren die Mehrheitsmeinung der Fachwissenschaftler zu den zitierten Fragen als generelle Tatsache selbst ermitteln könnte, ändert dies nichts daran, dass Rechtsfragen aus dem Blickwinkel des Beschwerdeverfahrens dann nicht klärungsfähig sind, wenn sie sich im erstrebten Revisionsverfahren erst nach Maßgabe weiterer (hier: medizinischer) Sachaufklärung stellen würden und beantwortet werden könnten (BSG Beschlüsse vom 30.12.2015 - B 13 R 345/15 B - juris RdNr 13, vom 28.3.2013 - B 12 KR 72/12 B - juris RdNr 14, vom 17.1.2013 - B 5 RS 40/12 B - BeckRS 2013, 66149 RdNr 13, vom 29.6.2011 - B 5 RS 17/11 B - juris RdNr 10 und vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - juris RdNr 6 mwN; vgl auch BVerwG Beschlüsse vom 6.3.2013 - 6 B 47/12 - Buchholz 11 Art 12 GG Nr 283, vom 2.2.2011 - 6 B 37/10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 173 und grundlegend vom 5.9.1996 - 9 B 387/96 - Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziff 1 VwGO Nr 12). Gründet schließlich das LSG - wie hier - die Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität auf eine Gesamtabwägung verschiedener Indizien im Einzelfall (früher Krankheitsbeginn, beiderseitige Erkrankung, 10-jährige Mindestlatenzzeit, Arbeit in engen und schlecht belüfteten Räumen, Bystanderexposition, fehlender Nachweis pränarkotischer Symptome), erfordert das Aufzeigen der Entscheidungserheblichkeit die Benennung aller in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sowie deren jeweilige vom LSG vorgenommene Gewichtung und die Darlegung, aus welchen Gründen sich das Gewicht der Aspekte, die das LSG in die Gesamtabwägung eingestellt hat, zu Gunsten des Klägers verschieben muss. Auch hieran fehlt es.

Darüber hinaus ist auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgezeigten Probleme nicht hinreichend dargetan. Die erste, dritte und vierte Frage zielen im Kern auf die rechtliche Bedeutung der "Wissenschaftlichen Stellungnahme" des ÄSVB zu "Nierenkrebs durch Trichlorethen" vom 10.11.2017, die das BMAS am 1.2.2018 bekannt gemacht hat (GMBl 2018, 220), insbesondere auf die Verbindlichkeit der dort empfohlenen Anerkennungsvoraussetzungen unter Ziffer 5 Buchstabe a). In der Rechtsprechung des Senats ist indes geklärt, dass Merkblätter, wissenschaftliche Begründungen und Stellungnahmen des ÄSVB weder verbindliche Konkretisierungen der Tatbestandsvoraussetzungen einer BK enthalten noch antizipierte Sachverständigengutachten oder eine Dokumentation des Standes der einschlägigen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft sind, sondern lediglich Hinweise für die Beurteilung aus arbeitsmedizinischer Sicht bieten (BSG Urteile vom 16.3.2021 - B 2 U 11/19 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 30 RdNr 31 und - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, RdNr 35, vom 20.3.2018 - B 2 U 5/16 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 29 RdNr 17 und vom 27.6.2017 - B 2 U 17/15 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3102 Nr 1 RdNr 17 sowie Beschluss vom 11.8.1998 - B 2 U 261/97 B - HVBG-INFO 1999, 1373). Sie sind jedoch als Interpretationshilfe und zur Ermittlung des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes heranzuziehen (BSG Urteile vom 16.3.2021 - B 2 U 11/19 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 30 RdNr 31, vom 27.6.2017 - B 2 U 17/15 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3102 Nr 1 RdNr 19, vom 23.4.2015 - B 2 U 20/14 R - BSGE 118, 267 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 8, RdNr 15, vom 12.4.2005 - B 2 U 6/04 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 5 RdNr 8, vom 18.8.2004 - B 8 KN 1/03 U R - BSGE 93, 149 = SozR 4-5670 Anl 1 Nr 2402 Nr 1, RdNr 17 und vom 2.5.2001 - B 2 U 16/00 R - SozR 3-2200 § 551 Nr 16 S 85 f) und stellen insofern eine wichtige, aber nicht unbedingt ausreichende Informationsquelle dar. Mit diesen bereits vorhandenen Rechtsgrundsätzen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander und legt deshalb auch nicht schlüssig dar, dass sich aus den aufgeführten höchstrichterlichen Entscheidungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen herleiten lassen (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 9 sowie grundlegend vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6 und vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17).

Im Hinblick auf die zweite Frage, ob ein- bzw beiderseitige Nierenzellkarzinome "nahezu ausschließlich durch Trichlorethen verursacht" worden sein müssen, geht der Kläger mit keinem Wort auf die Rechtsprechung des Senats zur Theorie der wesentlichen Bedingung ein, die auch als Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache bezeichnet wird (vgl dazu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl 2024, S 28 f). Danach ist geklärt, dass die beruflichen Einwirkungen nicht die alleinige, überwiegende oder annähernd gleichwertige Ursache der Erkrankung sein müssen (BSG Urteile vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15 und - B 2 U 26/04 R - juris RdNr 19). Vielmehr kann auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende berufliche Ursache für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere, außerberufliche Ursache keine überragende Bedeutung hat (BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 2 RdNr 33, vom 30.3.2017 - B 2 U 6/15 R - BSGE 123, 24 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1103 Nr 1, RdNr 23, vom 30.1.2007 - B 2 U 15/05 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4104 Nr 2 RdNr 22 und grundlegend vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15 sowie vom 12.2.1970 - 7/2 RU 262/67 - SozR Nr 6 zu § 589 RVO). Dass und inwiefern diese Kriterien für die Entscheidung des Falles ausgestaltet, erweitert oder geändert werden müssen (vgl zB BSG Beschluss vom 27.1.2016 - B 5 R 358/15 B - BeckRS 2016, 67886 RdNr 8), zeigt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht auf.

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Auf eine Verletzung des § 103 SGG kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

Soweit die Beschwerdebegründung mangelnde Sachaufklärung rügt und dazu vorträgt, das LSG habe "überprüfen müssen, inwieweit bei dem Kläger Gewöhnungseffekte vorgelegen hatten" (Bl 6 der Beschwerdebegründung), versäumt sie es bereits, Fundstelle und Wortlaut eines prozessordnungskonformen Beweisantrags - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG) - wiederzugeben und darzulegen, der im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Beschwerdeführer habe einen derartigen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch einen entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 26.11.2024 - B 2 U 105/23 B - juris RdNr 6 und grundlegend vom 22.6.2004 - B 2 U 78/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 5 sowie vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52). Für den behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) durch eine willkürliche Handhabung verfahrensrechtlicher Bestimmungen (vgl dazu zB BSG Beschlüsse vom 12.12.2018 - B 6 KA 23/18 B - juris RdNr 31 und vom 28.1.2009 - B 6 KA 27/07 B - juris RdNr 17) ist daher kein Raum.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16771711

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