Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionsnichtzulassungsbeschwerde. Formgerechte Einlegung innerhalb der Frist. Mitteilung des Betreff-Verfahrens. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in die Frist
Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn im Rahmen einer Revisionsnichtzulassungsbeschwerde entgegen der “Sollvorschrift” des § 160a Abs. 1 S. 3 SGG keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt wird, muss auf andere Weise klar erkennbar sein, gegen welches Urteil sich die Beschwerde richtet (st.Rspr.; vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr 16).
2. Die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde ist nicht formgerecht innerhalb der Frist eingelegt worden, wenn erst nach Ablauf der Monatsfrist mitgeteilt wird, welches Verfahren die Beschwerde betreffen soll.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 1 Sätze 3, 2, § 67
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2003 wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde war – und zwar ohne ehrenamtliche Richter (§ 160a Abs 4 Satz 2 2. Halbsatz iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) – als unzulässig zu verwerfen, weil die einmonatige Frist zur Einlegung der Beschwerde nicht eingehalten worden ist.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 24. Juli 2003 (Az L 5 KR 212/02), durch das ihre Klage auf höhere Vergütung krankengymnastischer Leistungen auch zweitinstanzlich ohne Erfolg geblieben ist. Nach der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde ist das Urteil der Klägerin am 9. September 2003 zugestellt worden. Innerhalb der Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG), dh bis zum Ablauf des 9. Oktober 2003, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zwar am 25. September 2003 eine Beschwerdeschrift in Form eines Faxes eingereicht, dies jedoch unter Angabe des Aktenzeichens eines anderen zweitinstanzlichen Verfahrens der Klägerin gegen die Beklagte (L 5 KR 154/00); auch das am 30. September 2003 eingegangene Original der Beschwerdeschrift ist noch mit diesem unzutreffenden Aktenzeichen übersandt worden. Erst auf Rückfrage des Senats und nach Ablauf der Monatsfrist, nämlich am 16. Oktober 2003, ist der korrigierende Hinweis der Prozessbevollmächtigten beim Senat eingegangen, dass die Beschwerde das Verfahren L 5 KR 212/02 betreffen soll. Durch die Angabe des unrichtigen Aktenzeichens war dies zuvor nicht erkennbar, weil die Beteiligten übereinstimmten. Die Beschwerde ist damit formgerecht nicht innerhalb der Frist eingelegt worden, weil – wenn entgegen der “Sollvorschrift” des § 160a Abs 1 Satz 3 SGG keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt wird – auf andere Weise klar erkennbar sein muss, gegen welches Urteil sich die Beschwerde richtet (BSG SozR 1500 § 160a Nr 16).
Eine Wiedereinsetzung in die Frist (§ 67 SGG) wird abgelehnt. Ein Antrag ist zwar nicht ausdrücklich gestellt worden; der letzte Satz in dem genannten Korrekturschreiben (“Wir bitten dies entsprechend zu berücksichtigen und zu entschuldigen.”), kann jedoch in diese Richtung ausgelegt werden. Im Übrigen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch ohne Antrag gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung (hier: Zuordnung der Beschwerdeschrift zu demjenigen zweitinstanzlichen Verfahren, in dem die Beschwerde eingelegt werden soll) innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist (§ 67 Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach dem Gesetz jedoch nur möglich, wenn das Fristversäumnis unverschuldet war (§ 67 Abs 1 SGG). Dafür liegt hier kein Anhaltspunkt vor. Nach dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten ist diesen selbst der Fehler unterlaufen. Anwaltsverschulden ist wie Verschulden des Klägers selbst zu werten (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO). Gründe, warum der Fehler der Prozessbevollmächtigten der Klägerin unverschuldet sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Fundstellen