Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 16.07.1997 - 8 BKnU 6/97

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 05.09.1996; Aktenzeichen L 2 BU 100/93)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1996 Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1996 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 27. Juli 1972 wegen der Folgen eines am 19. November 1970 erlittenen Arbeitsunfalls, bei dem der Kläger eine Verletzung der linken Hand davontrug, eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH anerkannt. Den im Juni 1990 gestellten Antrag auf Neufeststellung der Rente wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 4. November 1993, Widerspruchsbescheid vom 12. April 1994). Das anschießende Klage- und Berufungsverfahren war für den Kläger ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31. März 1995, Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1996). Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG sowie den Antrag auf Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren begründet der Kläger nicht weiter. Er bringt lediglich seine Unzufriedenheit mit der Entscheidung zum Ausdruck und bittet um eine erneute Untersuchung und Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen.

Prozeßkostenhilfe kann dem Kläger schon deshalb nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozeßordnung).

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in der Sache kann es daher nur kommen, wenn die Revision – nachträglich – auf die Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen wird (§ 160 Abs 1, § 160a SGG). In diesem Verfahren ist jedoch unerheblich, ob das LSG richtig entschieden hat. Es kommt lediglich darauf an, ob einer der drei Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG vorliegt.

Einen Grund, der nach § 160 Abs 2 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigt, hat der Kläger nicht vorgetragen. Ein solcher ist auch bei der gebotenen summarischen Prüfung der Gerichts- und Verwaltungsakten nicht zu erkennen. Weder erscheint die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG noch enthält das angefochtene Urteil des LSG eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG noch ist ein Verfahrensmangel zu erkennen, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) kann die Beschwerde nicht gestützt werden.

Im übrigen ist aber auch nicht zu erkennen, daß das LSG in der Sache unrichtig entschieden hat.

Keiner der gehörten gerichtlichen Sachverständigen hat die derzeit an der linken Hand des Klägers bestehenden unfallbedingten Funktionsausfälle mit einer MdE um mehr als 35 vH bewertet. Damit ist keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, die zu einer Neufeststellung der Rente Anlaß geben könnte. Zutreffend verweist das LSG auf die ständige Rechtsprechung des BSG (BSGE 32, 245), die Neufeststellungen (sei es zugunsten, sei es zu Lasten des Verletzten) nur dann für zulässig erachtet, wenn sich die MdE um mehr als 5 vH erhöht bzw gesenkt hat. Diese Regelung dient nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern auch der Rechtssicherheit.

Die vom Kläger persönlich eingelegte „Revision” (richtigerweise: Nichtzulassungsbeschwerde) gegen das Urteil des LSG war als unzulässig zu verwerfen. Das Rechtsmittel ist nicht formgerecht, weil es nicht von einem Prozeßbevollmächtigten eingelegt worden ist, der befugt ist, Beteiligte an einem Rechtsstreit vor dem BSG zu vertreten (§ 166 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174607

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Lohnabrechnung

Die wichtigsten Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

mehr

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch

Statusfeststellungsverfahren

mehr

Bargeld

Märzklausel

mehr

Wahl Urne

Betriebsratswahl

mehr

Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme

Kommunaler Haushalt - Forderungen und Forderungsmanagement

mehr

Schild Welcome in Buero

Digitales Onboarding

mehr

Geschäftsleute halten Schild mit Fragezeichen vor ihren Kopf

Scheinselbstständigkeit

mehr

Männer in weißen Overals in der Umkleidekabine

Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

mehr

Downloads

Personalmagazin 10/2025 HR-Software

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus: Kanzleien im Arbeitsrecht 2023

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD

Die Autoren beschreiben anhand von Beispielen die nötigen Arbeitsabläufe, um sich in der Entgeltordnung zurechtzufinden. Ihr Buch bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten Eingruppierungsgrundsätze und zeigt, wie Stellenbeschreibungen systematisch aufgebaut und formuliert werden.


LSG Nordrhein-Westfalen L 2 BU 100/93
LSG Nordrhein-Westfalen L 2 BU 100/93

  Entscheidungsstichwort (Thema) Berufskrankheit. haftungsbegründende Kausalität. wesentliche Teilursache. Anlageleiden. Wahrscheinlichkeit. prima facie Beweis  Orientierungssatz Zum Vorliegen einer Berufskrankheit iS von BKVO Anl 1 Nr 2102 bei einem ...

4 Wochen testen

Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren