Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 10.08.2021; Aktenzeichen S 6 KR 377/20) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 05.12.2023; Aktenzeichen L 5 KR 476/21) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2023 - L 5 KR 476/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
In dem dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger anlässlich der Ankündigung der Vollstreckung einer Geldforderung in Höhe von 52 378,70 Euro die Feststellung, dass die - so die Behauptung des Klägers - darin genannten 208 Ursprungsbescheide nicht zugegangen seien.
Das SG hat die Feststellungsklage nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen. Für den Kläger habe die Möglichkeit bestanden, Beitragsbescheide durch Widerspruch und Anfechtungsklagen ggf auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzufechten. Unabhängig davon sei kein Feststellungsinteresse erkennbar, da es sich bei den Daten in der Vollstreckungsankündigung um Fälligkeitszeitpunkte handele. Schließlich müssten auch die Bescheide dem Kläger zugegangen und bekannt sein, da er ansonsten die weiteren Rechtsstreitigkeiten mit den Aktenzeichen S 10 KR 475/17, S 6 KR 17/20 und S 6 KR 140/20 nicht habe führen können (Urteil vom 10.8.2021). Den Antrag auf Tatbestandsberichtigung bzw Klarstellung des Urteils hat das SG abgelehnt (Beschluss vom 8.9.2021 - S 6 KR 377/20). Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das LSG abgewiesen (Beschluss vom 6.12.2021 - L 5 KR 508/21 B). Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge hat das LSG als unzulässig verworfen (Beschluss vom 17.1.2022 - L 5 KR 508/21 B).
Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Vorsitzenden Richter des zuständigen Senats wiederholt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (zuletzt Telefax vom 25.8.2023). Ein (erstes) Befangenheitsgesuch des Klägers vom 22.12.2021 gegen den Vorsitzenden ist mit Beschluss vom 19.12.2022 zurückgewiesen worden (L 5 SF 10/22 AB). Die daraufhin vom Kläger am 5.1.2023 erhobene Gehörsrüge ist mit Beschluss vom 5.4.2023 als unzulässig verworfen worden (L 5 SF 10/22 AB). Das erneute Ablehnungsgesuch vom 25.8.2023 hat das LSG ohne Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden Richters mit Beschluss vom 23.10.2023 (L 5 SF 137/23 AB) zurückgewiesen. Die hiergegen vom Kläger erhobene Anhörungsrüge ist unter Mitwirkung des Vorsitzenden als offensichtlich unzulässig da unstatthaft verworfen worden (Beschluss vom 20.11.2023 - L 5 SF 137/23 AB). Das LSG hat am 26.10.2023 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5.12.2023 festgelegt. Am Sitzungstag hat der Kläger ua im vorliegenden Verfahren mehrere Telefaxe an das LSG gesandt. Darin hat er Ablehnungsgesuche gegen die am Beschluss vom 23.10.2023 (L 5 SF 137/23 AB) beteiligten Richter wegen des im Beschluss verwendeten Begriffs der "Beitragsschulden" statt "Beitragsrückstand" erhoben. Außerdem hat er unter Bezugnahme auf den Anhörungsrügenbeschluss und seine dagegen gerichtete Gegenvorstellung die beteiligten Beisitzer und auch den Vorsitzenden abgelehnt. Höchstvorsorglich für den Fall, dass die abgelehnten Richterinnen und Richter selbst über die Ablehnungsgesuche entscheiden würden, hat der Kläger Terminverlegung mit der Begründung beantragt, eine sachgerechte Vorbereitung des Termins sei wegen einer Vielzahl von Verfahren nicht möglich. Das LSG hat mit Protokoll-Beschlüssen vom 5.12.2023 die Gegenvorstellung vom 5.12.2023 und die Befangenheitsgesuche unter Mitwirkung der vom Kläger abgelehnten Richterinnen und Richter als offensichtlich unzulässig verworfen. Das LSG hat sodann unter Mitwirkung der vom Kläger genannten Richterinnen und Richter die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 5.12.2023).
Für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 23.12.2023 zugestellten Urteil hat der Kläger mit Fax vom 23.1.2024 die Bewilligung von PKH beantragt.
II
Der Hinweis des Klägers im Telefax vom 17.9.2024, wonach bereits am 23.1.2024 ein Antrag auf Ergänzung des Berufungsurteils eingereicht worden sei, steht einer Entscheidung über seinen PKH-Antrag nicht entgegen. Der Kläger hat weder den Antrag übersandt noch ausgeführt, dass sein PKH-Antrag ergänzt werden soll.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
1. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Diese Bewilligungsvoraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 23.1.2024 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 182 ZPO), zwar PKH für Beschwerdeverfahren gegen die Urteile L 5 KR 472/21(dazu B 12 KR 2/24 BH) , L 5 KR 473/21(dazu B 12 KR 3/24 BH) und L 5 KR 476/21(dazu B 12 KR 4/24 BH) beantragt, die für alle drei Verfahren einheitlich vorgelegte erforderliche Erklärung aber nur unzureichend ausgefüllt vorgelegt. Zu den Abschnitten "E Bruttoeinnahmen" und "G Bankkonten/Grundeigentum/Kraftfahrzeuge/Bargeld/Vermögenswerte" hat er auf Beleg "1" verwiesen, ohne einen Beleg beizufügen. Mit der als "Beleg" vorgelegten "Anlage 1" hat der Kläger lediglich selbst seine wirtschaftlichen Verhältnisse beschrieben. Auch nach seinen Ankündigungen zu den Abschnitten E und G, "WIRD ERGÄNZT" und "Belege werden nachgereicht, soweit erforderlich", sind keine Unterlagen vorgelegt worden, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden. Eine insoweit ausreichende Vorlage ist trotz Nachfrage aber nicht erfolgt (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 30.9.2024 - B 12 KR 2/24 BH).
2. Unabhängig davon kann nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auch diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Damit kann offen bleiben, ob und inwieweit der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann.
Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers in dem Schreiben vom 23.1.2024 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Revisionszulassungsgründe ergeben. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers ersichtlich.
a) Die Zurückweisung und Verwerfung der Ablehnungsgesuche gegen die an der Entscheidung des LSG beteiligten Richterinnen und Richter ua wegen offensichtlicher Unzulässigkeit könnte von einem Rechtsanwalt in einem Beschwerdeverfahren nicht erfolgreich gerügt werden: Das Revisionsgericht ist im Hinblick auf § 202 Satz 1 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO an Entscheidungen gebunden, die der Endentscheidung des LSG vorausgegangen sind, sofern sie unanfechtbar sind. Dies gilt grundsätzlich auch für Entscheidungen der Vorinstanz, die ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen haben (§§ 60, 177 SGG). Etwas anderes gilt, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl zB BSG vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 26.6.2018 - B 12 KR 3/18 BH - juris RdNr 8). Nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Eine solche Besorgnis ist anzunehmen, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der einen Verfahrensbeteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteilich sachlich entscheiden. Maßgebend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger, objektiver Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl BVerfG Beschluss vom 5.4.1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30, 38; BVerfG Beschluss vom 12.7.1986 - 1 BvR 713/83 ua - BVerfGE 73, 330, 335 ff; BSG Beschluss vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 10; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 13; BSG Beschluss vom 1.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-1500 § 60 Nr 1 S 2 f).
Nach § 60 Abs 1 iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung. Die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des BVerfG erkennt zur Verfahrensbeschleunigung und Missbrauchsabwehr eine ungeschriebene Ausnahme von dieser Regel an. Danach kann das Gericht über rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise in geschäftsplanmäßiger Besetzung unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus und liegt ggf ein Verstoß gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG vor (stRspr; vgl zB BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris RdNr 30; BSG Beschluss vom 22.12.2021 - B 9 SB 42/21 B - juris RdNr 22).
Nach diesen Maßstäben liegt ein Verfahrensmangel nicht vor; die Beschlüsse des LSG verletzen aus den im Senatsbeschluss vom heutigen Tag (B 12 KR 3/24 BH) aufgezeigten Gründen weder die Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 noch des Art 103 Abs 1 GG(vgl im Einzelnen B 12 KR 3/23 BH) .
b) Auch die Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz des Antrags auf Terminverlegung (§ 227 ZPO iVm § 202 SGG) könnte nicht als Verfahrensfehler erfolgreich gerügt werden: Das entsprechende Telefax vom 5.12.2023, das laut Kopfzeile um 9:36 Uhr empfangen wurde, wurde erst um 10:24 Uhr und damit nach Ende der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Unabhängig davon hat der Kläger darin keine "erheblichen Gründe" für eine Terminverlegung dargetan.
3. Unabhängig davon scheitert der Anspruch auf PKH hier schließlich auch daran, dass die vom Kläger im vorliegenden Verfahren erhobene Feststellungsklage gegenüber den in den weiteren Verfahren erhobenen Anfechtungsklagen subsidiär ist (§ 55 Abs 1 SGG). PKH soll es aber einem Bedürftigen nicht ermöglichen, Verfahren durchzuführen, welche im Ergebnis nicht zu ihren Gunsten ausgehen können, die also ein verständiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde (stRspr; vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 10 ff; BSG Beschluss vom 27.3.2023 - B 12 KR 2/23 BH - juris RdNr 8).
Fundstellen
Dokument-Index HI16771731 |