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BSG Beschluss vom 14.07.1955 - 9 RV 102/54

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Leitsatz (amtlich)

Ist das auf Grund mündlicher Verhandlung in einer Kriegsopferversorgungssache erlassene Urteil eines Oberversicherungsamts im Lande Hessen vor dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes 1954-01-01 verkündet, aber erst nach diesem Zeitpunkt den Parteien zugestellt worden, so ist die Entscheidung des Landessozialgerichts über das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel nach SGG § 214 Abs 5 endgültig.

 

Normenkette

SGG § 214 Abs. 5 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt vom 2. Juni 1954 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Revisionskläger hat gegen das ihm am 21. Dezember 1953 zugestellte Urteil des OVA ... vom 25. September 1953 mit einem am 4. Januar 1954 beim Sozialgericht Darmstadt eingegangenen Schriftsatz vom 31. Dezember 1953 "Rekurs" eingelegt. Das Landessozialgericht hat den Rekurs als Berufung angesehen und als sachlich unbegründet durch Urteil vom 2. Juni 1954 zurückgewiesen. Das Urteil enthält eine Belehrung über die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGG.

Entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung ist die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG nicht statthaft. Das Urteil des Oberversicherungsamts ... das auf Grund mündlicher Verhandlung erlassen wurde, ist mit der Verkündung in der öffentlichen Sitzung am 25. September 1953 rechtswirksam geworden (vgl. § 1671 Abs. 1, § 1679 RVO; § 51 VAO in der bis zum 31.12.1953 gültigen Fassung). Das mit dem Rekurs angefochtene Urteil war hiernach eine Entscheidung eines Oberversicherungsamts, nicht eines Sozialgerichts. Die Zustellung dieses Urteils und der Zeitpunkt der Zustellung haben nur Bedeutung für den Beginn der Rechtsmittelfrist (§ 128 RVO in der bis zum 31.12.1953 gültigen Fassung).

Da mithin das Urteil des OVA ... vor dem Inkrafttreten des SGG, d. h. vor dem 1. Januar 1954 "ergangen" war (§ 214 Abs. 1 SGG), konnte das Landessozialgericht über das Rechtsmittel des Klägers nur auf Grund des § 214 SGG entscheiden. Die Auffassung des Landessozialgerichts, daß die gegen den Bescheid des Versorgungsamtes ... vom 2. August 1952 eingelegte Berufung nach § 215 Abs. 4 SGG als Klage gilt, trifft nicht zu, weil das Oberversicherungsamt ... schon vor dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes über die Berufung alten Rechts durch Urteil entschieden hatte. § 215 Abs. 4 betrifft nur Fälle, in denen am 1. Januar 1954 noch keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen war.

Infolgedessen geht es nicht an, das gegen das Urteil des Oberversicherungsamtes eingelegte Rechtsmittel als Berufung neuen Rechts (§§ 143 - 159 SGG) zu behandeln. Hieraus folgt, daß entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts seine Entscheidung nach § 214 Abs. 5 SGG endgültig ist, d. h. von einem Gericht höherer Stufe überhaupt nicht mehr nachgeprüft werden kann. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Senate des BSG, die bisher dieselbe Rechtsfrage entschieden haben (vgl. Beschl. des 3. Senats vom 2.7.1955 - 3 RJ 13/55 - und Urteil des 10. Senats vom 7.7.1955 - 10 RV 175/54 -). Die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil, wonach die Revision nach den §§ 160, 162 SGG statthaft sei, ist unrichtig und macht die Revision nicht zulässig.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324665

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