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BSG Beschluss vom 09.08.1991 - 2 BU 33/91

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Orientierungssatz

Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Bezeichnung eines Sparkassenverbands nach § 657 Abs 1 Nr 2 RVO.

 

Normenkette

RVO § 657 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.12.1990; Aktenzeichen L 7 U 791/88)

 

Gründe

Die klagende Berufsgenossenschaft wehrt sich gegen die Entscheidung des Innenministeriums des beklagten Landes vom 3. Mai 1983, mit der die beigeladene Firma Deutscher Sparkassenverlag GmbH (Beigeladene zu 1), die bisher Mitglied der Klägerin war, nach § 657 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) als Unternehmen bezeichnet wird, für dessen Versicherte der beigeladene Gemeindeunfallversicherungsverband (Beigeladener zu 2) Träger der Unfallversicherung ist. Das Sozialgericht (SG) Mannheim hat diese Entscheidung aufgehoben (Urteil vom 20. Dezember 1985 - S 1 U 1106/83 -). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) zurückgewiesen (Urteil vom 26. Februar 1987 - L 7 U 347/86 -, Urteil des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ vom 24. Februar 1988 - 2 RU 24/87 -, Urteil des LSG vom 13. Dezember 1990 - L 7 U 791/88 -).

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Die Beschwerde war deshalb entsprechend § 169 SGG und mit der Kostenfolge entsprechend § 193 SGG zu verwerfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung erfordert § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58). Daran fehlt es der Beschwerde.

1.

Zur Begründung der Grundsätzlichkeit einer Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Eine vom Revisionsgericht bereits geklärte Rechtsfrage ist im Regelfall nicht mehr klärungsbedürftig, es sei denn, die Beantwortung der Frage ist trotzdem klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 13, 65; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX RdNr 185; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 121). Das muß substantiiert vorgetragen werden (BSG SozR aaO). Will die Beschwerdeführerin dementsprechend die grundsätzliche Bedeutung einer vom BSG bereits beantworteten Rechtsfrage geltend machen, so hat sie zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache vorzutragen, ob und von welcher Seite der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfange widersprochen worden ist und welche Einwendungen gegen sie vorgebracht worden sind (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, das LSG habe verkannt, daß es wirtschaftlich auf ein und dasselbe hinauslaufe, ob Gemeinden zwecks Bildung oder Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH Überweisungen an deren Gesellschafter vornähmen und dadurch in den Genuß der von diesen abzuführenden Überschüsse in voller Höhe gelangten oder ob sie auf einen Teil der Überschüsse verzichteten, um sich solche Überweisungen zu ersparen. Die Beschwerdeführerin mißt deshalb der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob eine im Verrechnungswege erfolgte Leistung der Gemeinden als zur Verfügungstellung von Haushaltsmitteln iS des Urteils des Senats vom 24. Februar 1988 (2 RU 24/87 in BSGE 63, 62) gewertet werden könne.

Diese allgemeine Rechtsfrage ist indessen bereits geklärt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. Februar 1988 (aaO) dazu ausgeführt, die allgemeinen Überschußregelungen für die Sparkassen sagten über die tatsächlichen kapitalmäßigen Beteiligungen der einzelnen Kommunen an der Stammeinlage der Beigeladenen zu 1) nichts Konkretes aus. Darauf hat sich das LSG ausdrücklich berufen und im weiteren verneint, daß die Kommunen eigene Haushaltsmittel eingesetzt hätten, um den überwiegenden Teil des Stammkapitals der Beigeladenen zu 1) aufzubringen oder zu erhöhen. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, daß und an welcher Stelle dieser Rechtsprechung des Senats in nennenswertem Umfange widersprochen worden sei. Sie hat außerdem nicht dargelegt, daß und warum die von ihr geltend gemachte Rechtsfrage über den vom Senat bereits geklärten allgemeinen Umfang hinaus in dem beabsichtigten Revisionsverfahren konkret erheblich werden könnte. Sie hat es auch unterlassen, die tatsächlichen Feststellungen des LSG über die mangelnde Kapitalbeteiligung der einzelnen Kommunen insoweit mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen anzugreifen.

2.

Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann ausreichend dargelegt, wenn erklärt wird, mit welchem genau bestimmten, entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil von welcher genau bestimmten, die Entscheidung tragenden rechtlichen Aussage des BSG oder Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21, 29, 54). Der Beschwerdebegründung fehlt es sowohl an der formgerechten Bezeichnung eines bestimmten Rechtssatzes des LSG als auch an der schlüssigen Darlegung, daß dieser von einem Rechtssatz des BSG abweicht. Die Beschwerdeführerin unterläßt es zunächst, die genauen Fundstellen der angeblichen abweichenden Rechtssätze des LSG anzugeben. Insbesondere ein Rechtssatz des LSG, es sei entscheidend, ob die gemeindliche Einrichtung, die eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft gegründet oder sich daran beteiligt habe, mit Gewinn oder mit Verlust arbeite,

von dem Senat nicht in einer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen einfachen und schnellen Weise aufgefunden werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14).

Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffen überwiegend Begründungen des angefochtenen Urteils, die sich eng und ausdrücklich an das Urteil des Senats vom 24. Februar 1988 (aaO) halten. Indem die Beschwerdeführerin diese Argumente in ihrer Beschwerdebegründung als "ersichtlich unbehelflich" (S 8), "einfach unzutreffend" (S 9) und "widerspricht deutlich der allgemeinen Rechtsauffassung" (S 14) bezeichnet, gibt sie zu erkennen, daß sie die Rechtsauffassung des LSG und diejenige des Senats in seinem Urteil vom 24. Februar 1988 in der Sache angreift. Damit indessen verfehlt sie die Zulässigkeitsgrenzen eines Gegenstandes der Nichtzulassungsbeschwerde. Er umfaßt nicht auch die Frage, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat (s BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650107

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