Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 1998 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß zumindest ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Soweit die Beschwerdeführerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend macht, fehlt es bereits an der klaren Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage; die „Frage der Treuwidrigkeit im Verhältnis zu § 44 Abs 4 SGB” läßt nicht eindeutig erkennen, welche Rechtsfrage hier gemeint ist. Insbesondere mangelt es aber an einer Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung des BSG zur Frage – deren Geltendmachung unterstellt – der Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben im Sozialrecht und des Verhältnisses zu § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bzw zum Herstellungsanspruch (vgl etwa BSG Urteil vom 1. April 1993 – 1 RK 16/92 – HV-Info 1993, 1269 mwN; BSG SozR 3-1200 § 45 Nrn 2, 6) und somit an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer dahingehenden Rechtsfrage. Es wird nicht einmal erwähnt, ob insoweit überhaupt Rechtsprechung vorliegt bzw ob und ggf weshalb diese zur Beantwortung einer entsprechenden Rechtsfrage nicht ausreicht.
Auch die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, das LSG sei seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen, indem es „die Mitarbeiter der beklagten Partei” nicht angehört und dadurch „eine entsprechende Sachklärung” nicht herbeigeführt habe, ist für eine Zulassung der Revision nicht schlüssig dargetan. Auf eine Verletzung des § 103 SGG kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Klägerin hat es indes versäumt, einen entsprechenden Beweisantrag zu bezeichnen; der Sitzungsniederschrift des LSG vom 23. Juni 1998 ist im übrigen auch nicht zu entnehmen, daß die rechtskundig vertretene Klägerin einen solchen Antrag gestellt hätte.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen