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BSG Beschluss vom 06.11.2019 - B 5 R 12/19 BH

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Verfahrensgang

SG Speyer (Entscheidung vom 04.12.2018; Aktenzeichen S 18 R 636/18)

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.04.2019; Aktenzeichen L 4 R 342/18)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. April 2019 - L 4 R 342/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bescheidung eines Antrags auf Altersrente, deren Auszahlung, die Gewährung eines Vorschusses (einschließlich Zinsen) und die Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten. Am 22.5.2018 hat er beim SG Mainz eine Untätigkeitsklage erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 4.12.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung hat das LSG als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle bereits an der Beteiligtenfähigkeit des Klägers. Die Identität des Klägers sei nicht durch ein aktuell gültiges offizielles Dokument belegt und deshalb unverändert nicht feststellbar (Urteil vom 17.4.2019).

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 26.4.2019 unter dem Namen "Prof. Dr. Dr. O.-E." die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zum Nachweis seiner Identität hat der Kläger keine neuen Dokumente vorgelegt. Der Senat hat die Akten der zuletzt vom Kläger vor dem erkennenden Senat geführten Verfahren beigezogen (B 5 R 89/17 B, B 5 R 20/18 BH, B 5 R 6/19 C, B 5 R 1/17 BH, B 5 R 18/18 BH, B 5 R 4/19 C, B 5 R 10/19 BH, B 5 R 2/17 BH, B 5 R 19/18 BH, B 5 R 5/19 C und B 5 R 11/19 BH).

II

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG für das Jahr 2019 ist die Zuständigkeit des 5. Senats gegeben. Die vom Kläger beantragte Zuteilung an einen anderen Senat kommt daher nicht in Betracht.

Auch der erneute Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil es an einer die Mindestanforderungen erfüllenden Antragstellung fehlt.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. PKH wird nur auf Antrag gewährt (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 ZPO). Die Prüfung eines solchen Antrags setzt zunächst voraus, dass die Mindestanforderungen an einen solchen Antrag erfüllt sind. Der PKH-Antrag muss vollständig und damit bewilligungsreif iS des § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 1 Satz 2 ZPO gestellt sein (vgl dazu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 73a RdNr 5b). Ein nach diesen Maßgaben vollständiger Antrag setzt bereits logisch voraus, dass keinerlei Zweifel an der Person des Antragstellers bestehen. Die verfassungsgerichtlich anerkannten Voraussetzungen an einen vollständigen Antrag dienen der Prüfung der Bedürftigkeit nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 115 ZPO und der hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens. Nur wenn die Person des Antragstellers feststeht, kann deren Bedürftigkeit und - wie vorliegend - die Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers geprüft werden.

Die Identität des Antragstellers ist nach wie vor unklar. Der Senat hat unverändert begründete Zweifel daran, dass die Person, die vorliegend einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt hat, mit derjenigen identisch ist, die unter dem Namen "S. E." eine große Witwerrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund erhalten hat und die unter dieser Identität verschiedenste Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht. Der Senat nimmt Bezug auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 6.2.2018 (B 5 R 89/17 B, B 5 R 1/17 BH, B 5 R 2/17 BH) und vom 12.9.2018 (B 5 R 18/18 BH, B 5 R 19/18 BH, B 5 R 20/18 BH). Der Kläger hat zum Nachweis seiner Identität keinerlei neue Unterlagen vorgelegt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13586870

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