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BSG Beschluss vom 01.02.2013 - B 1 KR 111/12 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensmangel. Beweisantrag. keine Aufrechterhaltung bei vorbehaltlosem Verzicht auf mündliche Verhandlung

 

Orientierungssatz

1. Wer sich darauf beruft, das LSG habe einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergangen, muss darlegen, dass er einen formellen Beweisantrag gestellt und bis zur Entscheidung des LSG aufrechterhalten hat.

2. Ein Beteiligter hält einen zuvor mit einem Schriftsatz gestellten Beweisantrag regelmäßig nicht mehr aufrecht, wenn er sich, ohne den Beweisantrag zu wiederholen, gemäß § 124 Abs 2 SGG vorbehaltlos mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl ua BSG vom 1.9.1999 - B 9 V 42/99 B = SozR 3-1500 § 124 Nr 3).

 

Normenkette

SGG § 160a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3, §§ 103, 118, 124 Abs. 2; ZPO §§ 373, 403

 

Verfahrensgang

SG für das Saarland (Entscheidung vom 19.12.2011; Aktenzeichen S 23 KR 540/10)

LSG für das Saarland (Urteil vom 22.08.2012; Aktenzeichen L 2 KR 26/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 22. August 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, eine Liposuktion an beiden Unterschenkeln als Naturalleistung zu erhalten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die ambulante Behandlung sei nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung. Eine stationäre Behandlung sei medizinisch nicht notwendig (Urteil vom 22.8.2012).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensfehlers.

1. Die Klägerin legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).

Die Klägerin formuliert die Frage,

"ob auch stationäre Behandlungskosten von der Beklagten und den Krankenkassen allgemein übernommen werden müssen, wenn diese indiziert sind?"

Die Klägerin legt indessen ua nicht dar, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnte. Insoweit hätte sich die Klägerin damit auseinandersetzen müssen, dass das Revisionsgericht an die nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffene Feststellung des LSG gebunden wäre (§ 163 SGG), dass eine stationäre Behandlung der Klägerin auch mittels Liposuktion nicht notwendig ist.

2. Die Klägerin bezeichnet auch einen Verfahrensmangel nicht hinreichend. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend macht, muss die Umstände bezeichnen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl § 160a Abs 2 S 3 und hierzu zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss daher ua einen für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - mwN).

Für das Vorbringen, das LSG habe einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergangen, wäre mit Blick auf § 160a Abs 2 S 3 SGG besonderes Vorbringen nötig gewesen (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20 f; Nr 29 S 49; Nr 31 S 51 f). Wer sich hierauf beruft, muss darlegen, dass er einen formellen Beweisantrag iS von §§ 373, 404 ZPO iVm § 118 SGG gestellt und bis zur Entscheidung des LSG aufrechterhalten hat. Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung nämlich vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG Beschluss vom 10.4.2006 - B 1 KR 47/05 B - juris RdNr 9 mwN). Ein Beteiligter hält einen zuvor mit einem Schriftsatz gestellten Beweisantrag regelmäßig nicht mehr aufrecht, wenn er sich, ohne den Beweisantrag zu wiederholen, gemäß § 124 Abs 2 SGG vorbehaltlos mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 22; BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3). Er muss sich dann so behandeln lassen, als sei sein Beweisantrag erledigt (vgl auch BSG SozR 1500 § 160a Nr 56). So liegt es hier. Die Klägerin trägt nicht vor, dass sie einen förmlichen Beweisantrag aufrechterhalten hat, als sie sich vorbehaltlos mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat. Sie bezeichnet im Rechtssinne - auch in ihrem nachgereichten, wegen Fristablaufs nicht mehr zu berücksichtigenden Schriftsatz vom 4.1.2013 - nicht hinreichend einen aufrechterhaltenen Beweisantrag und setzt sich nicht damit auseinander, dass sie bei Erklärung ihres Verzichts auf die mündliche Verhandlung lediglich - anwaltlich vertreten - einen Sachantrag gestellt hat.

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16721212

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Sozialgerichtsgesetz / § 160a [Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision]
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  (1) 1Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. 2Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. 3Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder ...

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