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Brandenburgisches OLG Urteil vom 30.09.2008 - 6 U 136/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Macht der Berufungskläger im Berufungsverfahren versehentlich Ansprüche geltend, die erstinstanzlich bereits tituliert worden sind, sind seine Berufungsanträge einschränkend so auszulegen, dass sie seinem zweitinstanzlichen Rechtsschutzziel entsprechen.

2. Der Neuwagenverkäufer gilt als vom Inhaber eines Autohauses für alle bei dieser Tätigkeit für gewöhnlich anfallenden Geschäfte gem. § 54 HGB bevollmächtigt. Zu den gewöhnlich anfallenden Geschäften eines Neuwagenverkäufers gehört auch die Vereinbarung, nach Ablauf einer gewissen Zeit das verkaufte Neufahrzeug zu bereits beim Neuwagenkauf festgelegten Konditionen wieder zurückzukaufen.

3. Stellt der Neuwagenverkauf und die Vereinbarung des Rückkaufs des verkauften Neuwagens nach einer bestimmten Zeit eine Einheit dar, besitzt der Neuwagenverkäufer auch eine Vollmacht gem. § 56 HGB (Abgrenzung zu BGH NJW 1988, 2109).

 

Normenkette

HGB §§ 54, 56

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 02.08.2007; Aktenzeichen 5 O 44/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2.8.2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Cottbus - 5 O 44/07 - abgeändert.

Das am 22.3.2007 verkündete Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des LG Cottbus - 5 O 44/07 - wird im Tenor zu 1.) aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, den Kläger von Ansprüchen der F. Bank GmbH aus dem Darlehensvertrag vom 10.1.2005 freizustellen Zug-um-Zug gegen Übereignung bzw. Übertragung der Anwartschaftsrechte an dem Pkw-F. St. mit der Fahrgestell-Nr. ZFA ...

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.120 zu zahlen (laufende Raten Februar 07 - Februar 2008, 13 × 240 EUR).

Das am 22.3.2007 verkündete Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des LG Cottbus - 5 O 44/07 - wird im Tenor zu 2.) und 3.) aufrechterhalten.

Von d...

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