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Brandenburgisches OLG Urteil vom 30.08.2007 - 12 U 60/07

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Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 15.02.2007; Aktenzeichen 14 O 507/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.02.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 507/05, wird wegen eines Teilbetrages in Höhe von 363,24 EUR und des den Zeitraum vor dem 30.12.2003 betreffenden Zinsanspruchs als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird das Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.859,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.903,00 EUR seit dem 30.12.2003, aus 2.193,00 EUR seit dem 21.02.2004 und aus 1.763,00 EUR seit dem 18.09.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 33 % und die Beklagten 67 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 17 % und den Beklagten zu 83 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers ist überwiegend zulässig. In Bezug auf die Position "nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten" (363,24 EUR) fehlt es aber an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben, enthalten. Bei teilbarem Streitgegenstand muss die Berufungsbegründung sich auf sämtliche Teile des Urteils erstrecken, deren Abänderung erstrebt wird. Zu dieser Schadensposition fehlt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil.

Ebenfalls unzuläs...

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