Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 10.12.2013; Aktenzeichen 4 O 44/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.12.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Cottbus - 4 O 44/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten zu 1) Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz geltend. Erstinstanzlich hatte sie zugleich den Beklagten zu 2), einen der Geschäftsführer der Komplementärin, wegen eines Teils der gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemachten Forderungen in Anspruch genommen.
Die Beklagte zu 1) hatte mit Vertrag vom 1.2.2004 von der Klägerin Gewerberäume in C. gemietet. Unter dem 28.11.2008 vereinbarten die Parteien einen Nachtrag zum Mietvertrag, aufgrund dessen der monatliche Mietzins auf 2.500 EUR netto festgesetzt wurde. Nach § 18 des Mietvertrages waren die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit vom Mieter im bezugsfertigen Zustand zu übergeben.
Auf Insolvenzantrag der Beklagten zu 1) ordnete das AG Düsseldorf mit Beschluss vom 25.5.2012 gemäß § 179f InsO an, dass die Beklagte zu 1) in Eigenverwaltung binnen einer Frist von drei Monaten einen Insolvenzplan vorzulegen habe und dass sie bis zur Eröffnungsentscheidung ermächtigt werde, einzelne Verbindlichkeiten in einem näher bestimmten Umfang zu begründen. Mit Beschluss des AG Düsseldor...