Tenor
Auf die Berufung der Klägerin zu 1. wird das am 07.03.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 250/17, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die ... Leasing GmbH, ... Straße 57, ... B...zu Händen der Firma A... GmbH 17.749,11 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, zu Händen der ... Leasing GmbH, ... Straße 57, ... B... 3.350,00 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 6.195,00 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. ein Schmerzensgeld i. H. v. 400,00 EUR und an den Kläger zu 2. ein Schmerzensgeld i. H. v. 500,00 EUR jeweils zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von Forderungen der Rechtsanwälte E... für vorgerichtliche Anwaltskosten wegen des Haftpflichtschadens vom 29.08.2017 i. H. v. 1.261,40 EUR freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 214,20 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1. 5 %, der Kläger zu 2. 2 % und die Beklagte 93 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1. zu 11 % und die Beklagte zu 89 % zu tragen
Da...