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KG Berlin Urteil vom 13.03.2003 - 12 U 257/01

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Normenkette

StVG § 7 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 108/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.02.2004; Aktenzeichen VIII ZR 127/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.7.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin – 24 O 108/00 – teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 840,80 Euro nebst Zinsen seit dem 23.3.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 68 % der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die vollen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und 27 % der Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu 2) zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 70 % und dem Beklagten zu 2) 30 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Der vom LG festgestellte Sachverhalt rechtfertigt eine Haftung des Beklagten zu 2) (im Folgenden: Beklagter) zu 2/3 und nicht nur, wie das LG angenommen hat, zu 50 %. Demgegenüber sind die Einwendungen der Klägerin zur Schadenshöhe erfolglos.

1. a) Entgegen der Ansicht der Klägerin rechtfertigen die Feststellungen des LG nicht die Annahme, der streitgegenständliche Unfall vom 8.10.1999 stelle für die Klägerin ein „unabwendbares Ereignis” i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG dar. Zutreffend hat es das LG aufgrund der Datenanalyse des Unfalldatenschreibers als erwiesen angesehen, dass am Beklagtenfahrzeug Blaulicht und Martinshorn schon 29,5 Sekunden vor der Kollision eingeschaltet waren. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Aufzeichnung des Unfalldatenschreibers sind weder vorgetragen worden noch sonst ersi...

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