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Brandenburgisches OLG Urteil vom 23.10.2012 - 11 U 90/10

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Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 20.07.2010; Aktenzeichen 13 O 100/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.03.2014; Aktenzeichen IV ZR 422/12)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Juli 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 100/10 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 30.000,00 €.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten wegen behaupteter Pflichtverletzung bei Durchführung eines Versicherungsmaklervertrages sowie den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten.

Der Beklagte ist Versicherungsmakler, der Kläger selbständiger Ofenbaumeister. Er bietet Ofen- und Kaminbauarbeiten an. Ob dies auch für weitere Handwerksarbeiten gilt, nämlich Fliesenlegerarbeiten, ist zwischen den Parteien streitig. Die von dem Kläger verwendeten Geschäftsbriefbögen weisen auf "Öfen-Kamine-Fliesen" bzw. "Kamine & Fliesen" hin. Es bestand eine Betriebshaftpflichtversicherung für den Handwerksbetrieb des Vaters des Klägers, R... B..., deren Laufzeit am 03.09.2009 endete.

Am 25. 08. 2009 besuchte der Beklagte den Kläger zu Hause und empfahl ihm den von diesem - grundsät...

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