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Brandenburgisches OLG Urteil vom 17.09.2009 - 12 U 26/09

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug in dessen Fahrbahn spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Linksabbiegers. Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises ist jedoch anzunehmen, wenn der Linksabbieger darlegt und beweist, dass er sich beim Abbiegen pflichtgemäß verhalten hat. Hierzu genügt es, wenn Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Vorfahrtsberechtigte bei Beginn des Abbiegemanövers für den Wartepflichtigen noch nicht sichtbar gewesen ist.

2. Ist die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als nur durch eine Vorfahrtsverletzung des Linksabbiegers zu erklärenden Geschehensablaufes gegeben und der gegen den Linksabbieger sprechende Anscheinsbeweis erschüttert, während zu Lasten des Vorfahrtberechtigten eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h nachgewiesen ist, ist eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % angemessen.

3. Bei einer Oberschenkelfraktur mit Gelenkbeteiligung im linken Knie, einer Unterschenkelfraktur rechts, einer Ulnafraktur rechts, einer distalen Radiusextensionsfraktur mit Handgelenksbeteiligung links, einer Mittelhandknochenfraktur rechts, Thorax- und Pneumothoraxprellungen, einer HWS-Distorsion sowie einer Prellung des rechten Vorderfußes ist unter Berücksichtigung einer Mithaftung i.H.v. 50 % ein Schmerzensgeld von 15.000 EUR angemessen.

4. Eine Schmerzensgelderhöhung aus dem Grunde einer verzögerten Regulierung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn sich der Versicherer auf einer Zahlungsverpflichtung entgegenstehende Umstände beruft, die er letztlich im Rechtsstreit nicht beweisen kann.

 

Normenkette

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; StVG § 11; PflVG a.F. § 3 Nr. 1...

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