Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 08.11.2005; Aktenzeichen 5 O 342/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichtes Neuruppin vom 08.11.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2 .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den sie mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der R...bank F... bei M... e.G., zur Finanzierung des Beitritts zur "E... G... KG E... B... GmbH & Co." ( künftig: Fondsgesellschaft) geschlossen haben. Sie begehren die Rückzahlung der von ihnen im Zeitraum vom 31.03.1997 bis zum 28.12.2004 geleisteten Zinsraten in Höhe von insgesamt 39.052,43 EUR, hierauf entfallende und herauszugebende Nutzungen bei einem Zinssatz von 5 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz bzw. Basiszinssatz in Höhe von 5.589,66 EUR, abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 9.930,50 EUR, mithin insgesamt 34.711,59 EUR. Ferner erstreben sie die Feststellung, dass sie den Darlehensvertrag vom 02.12./27.12.1996 bzw. den zur Verlängerung dieses Darlehensvertrages geschlossenen Vertrag vom 07.05./19.05.2003 wirksam widerrufen haben und zur Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 45.070,54 EUR nicht verpflichtet sind, sowie die Freigabe der abgetretenen Rechte aus einer Lebensversicherung der Klägerin zu 2.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit folgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Fe...