Leitsatz (amtlich)
1. Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag, durch den der Beitritt zu einem Immobilienfonds finanziert wird, dass im Falle des Widerrufs auch die mit dem Darlehen zu finanzierenden verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande kommen, ist nicht geeignet, den Darlehensnehmer von einem Widerruf abzuhalten. Es steht dem Beginn des Laufs der Frist von einer Woche daher nicht entgegen (§ 2 Abs. 1 S. 2 und 3 HWiG a.F., § 9 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F.)
2. Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung ist die Bank nicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu entrichtenden Leistungen verpflichtet, wenn der Kredit nicht in Teilzahlungen zu tilgen ist und eine abgetretene Lebensversicherung nicht als Tilgungsersatz dient (§ 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b) VerbrKrG).
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 24.01.2003; Aktenzeichen 7 O 241/2002) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 24.1.2003 – 7 O 241/02 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Stuttgart vom 24.1.2003 – 7 O 241/02 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert in beiden Rechtszügen: bis 45.000 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines Darlehens, das sie bei der Beklagten zur Finanzierung ihres Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds aufgenommen hat.
Am 14.3.1997 unterzeichnete die Klägerin, vermittelt durch einen Herrn …, einen...